TE OGH 1981/8/25 9Os105/81

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Veröffentlicht am 25.08.1981
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat unter dem Vorsitz des Hofrates des Obersten Gerichtshofes Dr. Steininger und in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Keller, Dr. Faseth, Dr. Horak und Dr. Reisenleitner als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Fuchs als Schriftführer in der Strafsache gegen Horst A wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 3, 15 und 12 StGB nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 27. März 1981, GZ 7 b Vr 7589/79-42, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Über die Berufung wird bei einem Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung entschieden werden.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Verfahrens über seine Nichtigkeitsbeschwerde zur Last.

Text

Gründe:

Das Schöffengericht erkannte den am 22.11.1941 geborenen, zuletzt arbeitslosen Angestellten Horst A des Verbrechens des teils 'vollbrachten', teils versuchten schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 3 und § 15

StGB, begangen als Beteiligter gemäß § 12 dritter Fall StGB schuldig und verurteilte ihn unter Bedachtnahme auf zwei Urteile des Strafbezirksgerichtes Wien gemäß §§ 31, 40

StGB nach § 147 Abs 3 StGB zu einer Freiheitsstrafe und nach § 369 StPO zur Bezahlung eines Betrages von S 155.185,70 an die C. Nach den Urteilsannahmen hatte der Angeklagte in der Zeit vom April 1977 bis Juni 1977 in Wien zu (drei) teils vollendeten, teils versuchten Betrügereien abgesondert verfolgter Täter beigetragen, indem er dem Engelbert F mehrere mit seiner Firmenstampiglie und seiner Unterschrift versehene Blankolohnbestätigungen übergab und sich bereit erklärte, im Falle eines Rückrufes der (durch die abgesondert Verfolgten getäuschten) Kreditunternehmen die Tatsache eines aufrechten Dienstverhältnisses der jeweiligen Kreditnehmer zu bestätigen, wodurch die C einen S 100.000,-- übersteigenden Schaden erleiden sollte bzw in der Höhe von S 146.210,-- tatsächlich erlitten hat.

Den Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit einer auf die Z 4 und 5 des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, den Strafausspruch und den Ausspruch über die privatrechtlichen Ansprüche mit Berufung.

Rechtliche Beurteilung

Der Beschwerde kommt keine Berechtigung zu.

Zur Annahme der Täterschaft des Angeklagten war das Gericht im wesentlichen auf Grund der Angaben des Zeugen F gelangt, die im Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. Konrad G Stütze fanden. Den vom Verteidiger des Angeklagten in der Hauptverhandlung gestellten Antrag auf 'Überprüfung der Schrift des F, der zu den Stampiglien Zutritt hatte und auch in Frage kommt, diese Unterschriften geleistet zu haben, zum Beweise dafür, daß diese Unterschriften nicht vom Angeklagten sind', hatte der Schöffensenat mit der Begründung abgewiesen, daß die inkriminierten Unterschriften nach dem schlüssigen Gutachten des Schriftsachverständigen vom Angeklagten stammen.

Dagegen wendet der Angeklagte in der Verfahrensrüge ein, daß die Einholung eines 'ergänzenden' bzw 'vergleichenden' Sachverständigengutachtens unbedingt notwendig gewesen wäre, weil F Gelegenheit gehabt habe, die fraglichen Blankolohnbestätigungen mit seiner Firmenstampiglie abzustempeln und auch seine nicht schwer nachzuahmende Unterschrift nachzumachen.

Durch die Abweisung des gestellten Antrages wurden jedoch - den Beschwerdeausführungen zuwider - keine Verteidigungsrechte des Angeklagten geschmälert. Die Beiziehung eines zweiten Sachverständigen oder die Einholung eines Ergänzungsgutachtens war nämlich im vorliegenden Fall nicht erforderlich, weil sich keine begründeten Bedenken im Sinne der §§ 125, 126 StPO gegen das Gutachten des Sachverständigen ergaben und auch der Beschwerdeführer solche bei der Antragstellung nicht aufgezeigt hat. Einer 'Überprüfung' der Schrift des Zeugen F hätte es nur bedurft, wenn nach dem Ergebnis der bisherigen Untersuchungen Zweifel an der Echtheit der Unterschrift des Angeklagten auf den zum Betrug verwendeten Lohnbestätigungen bestanden hätten. Das traf jedoch nach dem Sachverständigengutachten, auf welches das Schöffengericht seine Feststellungen gründete, nicht zu. Denn der Sachverständige legte in seinem Gutachten auf Grund der von ihm aufgezeigten zahlreichen Übereinstimmungen von (teilweise recht) hoher positiver Beweiskraft und im Hinblick auf das Fehlen von Abweichungen, die Bedenken gegen die Identität des Schreibers begründen könnten, eingehend, schlüssig und widerspruchsfrei dar, daß es sich um unverstellte Unterschriften des Beschwerdeführers auf diesen Urkunden handelt (S 344, 477 d.A). Bedenken gegen dieses Gutachten des Sachverständigen, dessen Qualifikation der Angeklagte gar nicht bestreitet (S 501 d.A), zeigt auch die Beschwerde nicht auf, weshalb ihr schon aus diesem Grund insoweit ein Erfolg zu versagen war. Dazu kommt aber noch, daß das Beweisthema des abgelehnten Beweisantrages nur eine, wenn auch wesentliche Phase der Mitwirkung des Angeklagten an dem Tatgeschehen betrifft, deren Wegfall jedoch für die Frage der Schuld vorliegend im Ergebnis ohne Bedeutung ist.

Denn es würde der (in der Beschwerde nicht ausdrücklich bestrittene) weitere Tatbeitrag, den der Angeklagte (nach den diesbezüglich unbekämpft gebliebenen Urteilsannahmen) durch die Bekundung der Bereitschaft, bei Rückfragen der Kreditinstitute den aufrechten Bestand von gar nicht existenten Arbeitsverhältnissen zu bestätigen, geleistet hat, schon allein zur Annahme (strafbarer) Beihilfe zum Betrug ausreichen (vgl dazu RZ 1965, 78 ua).

Erörterungen darüber, in welcher Weise Engelbert F dem (in einer schlechten finanziellen Lage befindlichen) Angeklagten bei der Beschaffung eines Kredites behilflich sein wollte, mußte das Gericht in den Entscheidungsgründen nicht anstellen, weil diesem Umstand keine Bedeutung für die Lösung der Tat- oder Rechtsfrage zukommt. Ausführungen darüber waren übrigens auch durch den Akteninhalt nicht indiziert, weil diesbezüglich in der Hauptverhandlung keine Beweismittel vorgeführt worden sind.

Über vermeintliche Verfahrensmängel, die dem Gericht bei der Erforschung des Motivs des Angeklagten unterliefen, aber könnte sich der Angeklagte keinesfalls unter Geltendmachung einer Nichtigkeit nach § 281 Abs 1 Z 5 StPO beschweren (vgl dazu ZBl 1936/46 ua). Von einer aktenwidrigen Wiedergabe der Verantwortung des Angeklagten im Urteil kann dem Beschwerdevorbringen zuwider keine Rede sein. Denn es hat sich der Angeklagte unter anderem in der Hauptverhandlung vom 24. September 1980 (Bd I, S 390 f) damit verantwortet, daß er die fraglichen Lohnbestätigungen nicht mit seinem Firmenstempel versehen habe und nicht sagen könne, wie F, der den Aufbewahrungsort des Stempels kannte, zu diesem gekommen ist. Damit hat er dem Sinne nach zum Ausdruck gebracht, daß F den Stempel ohne sein Wissen zur Abstempelung der Lohnbestätigungen verwendete, ihn also (vorübergehend für diesen Zweck) entwendete. So besehen zeigt sich, daß auch der Nichtigkeitsgrund der Z 5 des § 281 Abs 1 StPO nicht gegeben ist. Die Beschwerde war daher gemäß § 285 d Abs 1 Z 2 StPO bereits bei der nichtöffentlichen Sitzung als offenbar unbegründet sofort zurückzuweisen.

Zur Entscheidung über die Berufung wird gemäß § 296 Abs 3 StPO ein Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung mit gesonderter Verfügung anberaumt werden.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.

Anmerkung

E03330

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1981:0090OS00105.81.0825.000

Dokumentnummer

JJT_19810825_OGH0002_0090OS00105_8100000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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