TE Vwgh Erkenntnis 2005/5/18 2004/04/0164

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 18.05.2005
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
58/02 Energierecht;

Norm

MinroG 1999 §193 Abs2;
VwGG §42 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Stöberl und Dr. Rigler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Weiss, über die Beschwerde des H in W, vertreten durch Schatz & Partner, Rechtsanwälte OEG in 2340 Mödling, Enzersdorfer Straße 4, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich vom 9. Juli 2004, Zl. Senat-GF-04-0011, betreffend Übertretung des MinROG, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich vom 9. Juli 2004 wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, er habe es als handelsrechtlicher Geschäftsführer einer näher bezeichneten GesmbH am 30. November 2001 zu verantworten, dass diese den Auflagepunkten 42 und 10 des Genehmigungsbescheides vom 6. August 2001 zuwider gehandelt habe, weil entgegen der erwähnten Auflage 42 die Ost- und Südböschung der Materialgewinnungsanlage nicht im Verhältnis 2 : 3 hergestellt worden sei und entgegen Auflage 10 der Fuß des östlichen Humuswalles den geforderten Sicherheitsabstand zur Böschungskante von zumindest 0,5 m nicht aufgewiesen habe. Der Beschwerdeführer wurde wegen Übertretung des § 193 Abs. 2 MinROG in Verbindung mit den erwähnten Bescheidauflagen zu einer Geldstrafe von je EUR 800,-- (je 37 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) bestraft.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsstrafverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid im Recht, der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen nicht schuldig erkannt und dafür auch nicht bestraft zu werden, verletzt. Er bringt hiezu im Wesentlichen vor, er habe schon im erstinstanzlichen Strafverfahren und zwar am 7. Oktober 2002 vorgebracht, dass die Südböschung bereits durch Anschüttung gesichert worden sei; sie weise, wie auch einer Standsicherheitsberechnung zu entnehmen sei, eine mittlere Neigung von zumindest 1 : 2 auf. Die Ostböschung sei ebenfalls bereits standsicher angeböscht worden. Der Abbau selbst sei im so genannten "Bruchkantenverfahren" durchgeführt worden. Dabei werde vorerst nahezu senkrecht abgebaut und anschließend wieder angeschüttet; dadurch erfolge ein sparsamer und schonender Umgang mit der Oberfläche. Die Vorschreibung der Böschungsneigungen von 2 : 3 gehe immer vom Endzustand aus. Dies sei im eingereichten Projekt entsprechend formuliert und in den Auflagen 31 und 42 des Genehmigungsbescheides vom 6. August 2001 eindeutig normiert worden. Die belangte Behörde habe es jedoch unterlassen, festzustellen, ob es sich bei den beanstandeten Böschungen um den Endzustand gehandelt habe. Im Übrigen habe der Beschwerdeführer anlässlich seiner Vernehmung am 5. Juni 2002 ausgeführt, dass die senkrechten Böschungen mit Ausnahme der Ostböschung nicht an den Grubenrändern lägen. Die von der belangten Behörde angegebene Richtung "Osten" treffe schon deshalb nicht zu, weil die beigezogene Amtssachverständige in der mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde selbst ausgesagt habe, dass die Richtung exakter "Nordosten" heißen müsste. Die belangte Behörde habe diese Richtigstellung nicht gewürdigt und es unterlassen, klar zu legen, in welchen Bereichen der in Rede stehenden Liegenschaft den Auflagen zuwider gehandelt worden wäre. Im Übrigen sei die belangte Behörde von den Aussagen der Amtssachverständigen auch insoferne abgewichen, als sie konzediert habe, dass der Abbau zunächst senkrecht habe durchgeführt werden können. Betreffend den Sicherheitsabstand gemäß Auflagenpunkt 10 habe die Amtssachverständige dessen Zweck darin gesehen, die Gefahr des Abrutschens von Humus in die Grube zu vermeiden. Der Beschwerdeführer habe allerdings bereits im erstinstanzlichen Verfahren vorgebracht, dass lediglich Mutterboden abgeschoben und aufgehaldet worden sei. Da somit Mutterboden, nicht aber Humus abrutschen könne, werde der Zweck des Auflagenpunktes 10 auch bei Unterschreiten des Mindestabstandes nicht verhindert.

Gemäß § 193 Abs. 2 Mineralrohstoffgesetz (MinROG) begehen Bergbauberechtigte, Fremdunternehmer und durch Gericht oder Verwaltungsbehörde bestellte Verwalter (§ 143 Abs. 3), die diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, sonstigen von den Behörden anzuwendenden Rechtsvorschriften oder Verfügungen der Behörden zuwider handeln, eine Verwaltungsübertretung und sind, sofern die Tat nicht nach anderen Gesetzen strenger zu ahnden ist, von der Behörde mit einer Geldstrafe bis zu EUR 2.180,--, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu vier Wochen zu bestrafen.

Gemäß Punkt 10 der Auflagen, unter denen der erwähnten GesmbH mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf vom 6. August 2001 die Genehmigung des Gewinnungsbetriebsplanes für das in Rede stehende Abbaufeld erteilt worden war, muss der Fuß des Sicherungswaldes zur Böschungsoberkante einen Abstand von 0,5 m besitzen. Gegenüber Anrainergrundstücken sind folgende Schutzstreifen aus gewachsenem Boden zu belassen:

a)

gegenüber Feldwegen - 5,0 m

b)

gegenüber öffentlichen Verkehrsflächen - 10,0 m

c)

gegenüber sonstigen Anrainerflächen - 3,0 m.

Gemäß Punkt 42 der Auflagen des erwähnten Bescheides dürfen die Böschungsneigungen des Projektes "2 : 3" entlang der Grubenränder nicht unterschritten werden. Weiters ist ein Unterhöhlen von Böschungen bzw. das Herstellen von Überhängen im Zuge der Abbauarbeiten im gesamten Areal verboten.

Dem angefochtenen Bescheid liegt zunächst die auf sachverständiger Basis gewonnene Auffassung zu Grunde, Ost- und Südböschung entlang der Grubenränder des in Rede stehenden Abbaufeldes hätten zum Überprüfungszeitpunkt (30. November 2001) die Böschungsneigung von 2 : 3 unterschritten. Es sei somit der Auflage 42 zuwider gehandelt worden. Bei seinem Vorbringen, ein Abbau im "Bruchkantenverfahren" - ein solcher sei projektgemäß vorgesehen und zur Genehmigung eingereicht worden - erfordere einen zunächst senkrechten Abbau, wobei die Böschungsneigungen erst im "Endzustand" durch Anschüttung hergestellt würden, übersieht der Beschwerdeführer, dass nach dem klaren Wortlaut der Auflage 42 die vorgeschriebenen Böschungsneigungen entlang der Grubenränder zu keinem Zeitpunkt unterschritten werden dürfen. Ein zunächst senkrechter Abbau entlang der Grubenränder mit anschließender "Anböschung" zur Herstellung der vorgeschriebenen Neigung widerspricht daher dieser Auflage.

Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, er habe im Verwaltungsverfahren bestritten, dass die senkrechten Böschungen - mit Ausnahme der Ostböschung - entlang der Grubenränder lägen und vorgebracht, dass die Südböschung eine mittlere Neigung von 1 : 2 aufweise, ist ihm zu entgegnen, dass der zu diesem Vorbringen eingeholten amtssachverständigen Stellungnahme vom 5. Februar 2003 zu entnehmen ist, dass die zum Überprüfungszeitpunkt (30. November 2001) an einen Feldweg angrenzende südliche Böschung "als Endböschung am südlichen Grubenrand" anzusehen gewesen sei, weil für den weiteren Abbau keine Bewilligungen vorlagen. Die Grubenwände am südlichen und östlichen Grubenrand seien zum Überprüfungszeitpunkt senkrecht ausgebildet gewesen.

Diesen Darlegungen ist der Beschwerdeführer konkret nicht entgegengetreten, sondern er hat vielmehr darauf hingewiesen, dass es sich bei den angesprochenen Böschungen um solche handle, "die bereits wieder angeschüttet" worden seien. Damit wird allerdings nicht aufgezeigt, dass die belangte Behörde zu Unrecht das Vorliegen einer senkrechten Böschung entlang des südlichen Grubenrandes angenommen hat; dass die Böschung entlang des östlichen Grubenrandes senkrecht ausgebildet war, räumt der Beschwerdeführer selbst ein.

Was jedoch das Beschwerdevorbringen anlangt, die belangte Behörde hätte auf Grund der von der Amtssachverständigen in der Verhandlung vor der belangten Behörde getroffenen Aussage, die Richtungsangabe "Osten" hätte "exakter 'Nordosten'" heißen müssen, den erstbehördlichen Bescheid nicht ohne entsprechende Richtigstellung bestätigen dürfen, ist - abgesehen davon, dass sich die Konkretisierung der Amtssachverständigen nicht wie vom Beschwerdeführer angenommen, auf das Straferkenntnis, sondern auf Punkt 1 ihrer "Stellungnahme vom 4. Dezember 2001" bezog - nicht ersichtlich, zu welchem im Ergebnis anderen Tatvorwurf die belangte Behörde bei der vom Beschwerdeführer begehrten Berücksichtigung dieser Konkretisierung im angefochtenen Bescheid gelangt wäre. Selbst wenn die Bezeichnung "Nordostböschung" exakter wäre als "Ostböschung", so änderte dies im vorliegenden Fall nichts an der Identität des Tatvorwurfs.

Dem angefochtenen Bescheid liegt weiters die auf sachverständiger Basis gewonnene Auffassung zu Grunde, der Fuß des östlichen Humuswalles habe im Überprüfungszeitpunkt (30. November 2002) den geforderten Sicherheitsabstand von mindestens 0,5 m zur Böschungskante nicht aufgewiesen. Dadurch sei gegen Punkt 10 der Auflagen des erwähnten Genehmigungsbescheides verstoßen worden.

Gegen diesen Vorwurf wendet der Beschwerdeführer lediglich ein, dass der Sicherungswall nicht aus Humus bestanden habe. Dieser Umstand besitzt jedoch in Ansehung der Frage, ob der Abstand zwischen Böschungsoberkante und Fuß des Sicherungswalles eingehalten wurde, keine Relevanz. Auch ein aus Mutterboden errichteter Sicherungswall war von Auflage 10, die auf das dabei verwendete Material nicht abstellt, erfasst.

Die sich somit als unbegründet erweisende Beschwerde war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am 18. Mai 2005

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2004040164.X00

Im RIS seit

16.06.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten