Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 8. September 1981
unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Racek und in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Bernardini, Dr. Friedrich, Dr. Hörburger und Dr. Lachner als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Gerstberger als Schriftführer in der Strafsache gegen Herbert A wegen § 21 Abs 1 (§§ 127 ff und 15) StGB über die vom Betroffenen gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 18. Februar 1981, GZ 2 e Vr 7108/79-110, erhobene Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrages des Berichterstatters, Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Bernardini, der Ausführungen des Verteidigers Dr. Winterstein, des Kurators des (voll entmündigten) Betroffenen, Dr. Balloni, und des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr. Strasser, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Text
Gründe:
Das Erstgericht ordnete gemäß § 21 Abs 1 StGB die Unterbringung des am 22. Dezember 1957 geborenen, wegen Geisteskrankheit voll entmündigten Herbert A in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher an, weil er unter dem Einfluß eines seine Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes, nämlich eines durch einen Hirnschaden verursachten Schwachsinns und hiedurch ausgelöster Persönlichkeitsstörungen, verbunden mit einem sogenannten Klinefelder-Syndrom, d.i. eine klinische Manifestation einer mit körperlichen und psychischen Ausfallserscheinungen einhergehenden chromosomalen Aberation, (zwischen 18. September 1978 und 18. November 1979 in Wien wiederholt) tatbildlich im Sinne des Verbrechens des teils vollendeten (18 Fakten), teils versuchten (8 Fakten) schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127 Abs 1, Abs 2 Z 1, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1
und 15 StGB handelte und (teils allein, teils in Gesellschaft von Beteiligten) vorwiegend durch Einbruch Sachen in einem zum Teil nicht näher festgestellten, jedoch 5.000 S weit übersteigenden Wert erbeutete, wobei nach Überzeugung des Gerichtes zu befürchten ist, daß er unter dem Einfluß seiner geistigen und seelischen Abartigkeit weiterhin strafbare Handlungen mit schweren Folgen, nämlich schwere Eigentums-, aber auch Aggressionsdelikte (wie Raub oder Mord) begehen werde, und in absehbarer Zeit keine Aussicht auf Besserung besteht.
Dieses Urteil bekämpft der Betroffene mit einer auf die Z 4, 5, 9 lit a und 9 lit b des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde und mit einer gegen die ausgesprochene vorbeugende Maßnahme gerichteten Berufung.
Die unzulässige Schuldberufung ist vom Verteidiger des Betroffenen im Gerichtstag vor dem Obersten Gerichtshof zurückgezogen worden. Den Verfahrensmangel (Z 4) erblickt der Beschwerdeführer einerseits in der verabsäumten amtswegigen Aufnahme zusätzlicher Beweise, nämlich der (seiner Auffassung nach deshalb, weil die Gutachten der beiden beigezogenen psychiatrischen Sachverständigen - wie er meint - für die Annahme einer bei ihm vorliegenden schweren geistigen und seelischen Abnormität nicht ausreichen, gebotenen) Einholung eines weiteren psychiatrischen Gutachtens, der Beiziehung eines Jugendpsychiaters (im Hinblick auf sein Alter von erst 24 - richtig: 23 - Jahren) und der Vernehmung der Zeugen Zivorat B, Franz C, Rudolf D, Karl E und Ingo F sowie andererseits in der Durchführung der Hauptverhandlung in seiner Abwesenheit (wodurch er keine Gelegenheit zur Stellungnahme zu den ihn belastenden Aussagen gehabt habe).
Rechtliche Beurteilung
Abgesehen davon, daß die Beschwerde gar nicht versucht, konkret und entsprechend substantiiert (§§ 285 Abs 1, 285 a Z 2 StPO) Mängel der Befunde oder Gutachten der beiden in der Hauptverhandlung vernommenen Sachverständigen im Sinne der §§ 125, 126 StPO aufzuzeigen, zu deren Behebung es der Bestellung anderer Sachverständiger bedurft hätte, sowie (in eben dieser Weise) darzutun, inwiefern der Betroffene durch die unterbliebene Anhörung der nunmehr relevierten Zeugen wirklich in seinen Verteidigungsrechten beeinträchtigt werden konnte, fehlen der Verfahrensrüge (mit der - nach dem Gesetz - keinesfalls geltend gemacht werden kann, daß das Gericht Beweise nicht von Amts wegen erhoben habe) in den in Rede stehenden (beiden) Punkten schon die formellen Voraussetzungen der Stellung entsprechender Anträge seitens des Beschwerdeführers, seines Kurators oder seines Verteidigers während der Hauptverhandlung, über welche das Schöffengericht nicht oder nicht im Sinne der Antragstellung erkannt hätte. Auf die Vernehmung der erwähnten Zeugen wurde dort - im Gegenteil - von den Parteien sogar ausdrücklich einverständlich verzichtet (ON 107 S 353 f, 359/II) und es wurde gegen den Beschluß nach § 430 Abs 5 StPO nach dem Inhalt des Hauptverhandlungsprotokolls keinerlei Einwand erhoben. Die Beschlußfassung in der Hauptverhandlung über deren Durchführung gemäß § 430 Abs 5 StPO in Abwesenheit des Betroffenen könnte aber lediglich unter dieser formellen Voraussetzung (des § 281 Abs 1 Z 4 StPO) bekämpft werden, zumal die Anordnung des § 430 Abs 5 StPO nicht zu den im § 281 Abs 1 Z 3
StPO taxatix aufgezählten Vorschriften zählt, deren Beobachtung das Gesetz ausdrücklich bei sonstiger Nichtigkeit vorschreibt und deren Verletzung oder Vernachlässigung demnach aus dem letzteren Nichtigkeitsgrund wahrgenommen werden kann (vergl auch ÖJZ-LSK 1980/50).
Daß der in Rede stehende Beschluß überdies dem Gesetz voll und ganz entsprach, weil von der Beteiligung des Betroffenen an der Hauptverhandlung sicmtlich eine erhebliche Gefährdung seiner Gesundheit zu besorgen gewesen wäre, der Vorsitzende sich vom Zustand des zunächst bei der Hauptverhandlung anwesenden Betroffenen selbst überzeugt und auch die Sachverständigen hierüber vernommen hatte (ON 107 S 349 f/II), und daß gemäß § 430 Abs 5 letzter Satz StPO das Protokoll über die Vernehmung des Betroffenen in der Voruntersuchung (ON 38) verlesen wurde (ON 107 S 350/II), sei nur noch der Vollständigkeit halber am Rande erwähnt.
Erweist sich die Verfahrensrüge schon mangels der - auch in keiner Weise behaupteten - Formalvoraussetzungen als nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt, so gilt letzteres im Ergebnis außerdem ähnlich für das Vorbringen des Beschwerdeführers zum Nichtigkeitsgrund der Z 5 des § 281 Abs 1 StPO.
Hiezu beschwert er sich - (formell) allein unter Anführung des Mangels einer 'Unvollständigkeit' der Urteilsbegründung - in Ansehung einer Reihe von Fakten darüber, daß das Erstgericht Angaben einer Zeugin trotz darin enthaltener Widersprüche folge, sich mit seiner (leugnenden) Verantwortung nicht auseinandersetze oder diese für unglaubwürdig ansehe, einerseits sich auf sein Geständnis auch dort stütze, wo sein Komplize nicht stellig gemacht und vernommen werden konnte, sowie andererseits im Vorverfahren abgelegten Geständnissen solcher Komplizen größere Beweiskraft zubillige als seinem Leugnen.
Soweit die Beschwerde (obwohl eine unvollständige Urteilsbegründung im Sinne der Z 5 nur aus der unterbliebenen Berücksichtigung von tatsächlich vorliegenden Verfahrensergebnissen, nicht aber aus jener von durch Beweisaufnahmen allenfalls erst erzielbaren abgeleitet werden kann) zunächst ausdrücklich global sowie später mehrfach sachlich noch zusätzlich einzeln im Rahmen der Mängelrüge auf die Verfahrensrüge zurückgreift, sucht sie - unzulässigerweise - einen Teil jener Verfahrensmängel, für deren Relevierung nach der Z 4, wie schon früher dargelegt, die prozessualen Erfordernisse nicht erfüllt sind, auf dem Umweg über die Z 5 unter dem Gesichtspunkt von Begründungsmängeln zum Tragen zu bringen; sie ist in diesem Umfang schon deshalb unbeachtlich.
Im übrigen ist dem Urteil unmißverständlich zu entnehmen, in welchen Fällen es auf einem - zumeist durch weitere Verfahrensergebnisse erhärteten - Geständnis des Beschwerdeführers fußt und wo es dessen Täterschaft (nur) auf Grund anderer Beweismittel als erwiesen annimmt, also - auch wenn hievon mitunter nicht ausdrücklich gesprochen wird - von einer leugnenden Verantwortung ausgeht und klarstellt, wodurch es diese für widerlegt erachtet, wobei es sich mit allfälligen Widersprüchen sehr wohl auseinandersetzt und seine Konstatierungen in einer der Anordnung des § 270 Abs 2 Z 5 StPO durchaus Rechnung tragenden Weise begründet.
Sollte die Beschwerde mit ihren Ausführungen (überdies) eine 'unzureichende' Begründung ins Treffen führen wollen, so würden von ihr nur einzelne Verfahrensergebnisse willkürlich aus dem Zusammenhang gelöst und wesentliche Prämissen der Sachverhaltsfeststellungen übergangen werden, (so etwa im Falle A
III das Geständnis des Mittäters, das Geständnis des Betroffenen vor dem Untersuchungsrichter und die Aussage einer Zeugin, welche die Täter beim Abtransport der Beute beobachtet hatte, in den Fällen A
IV das Geständnis des Betroffenen im Vorverfahren und das Geständnis des Mittäters, im Fall A V 1) die Veräußerung eines Teiles des Diebsgutes durch den Betroffenen, im Falle A V 2) das Vorhandensein eines Teiles der Beute in einer vom Betroffenen benützten Wohnung, im Fall A V 4) die Agnoszierung des Betroffenen auf Grund seiner Personsbeschreibung und eines Lichtbildes in den Fällen A V 5) bis
8) die Tatortbezeichnung durch den Betroffenen selbst gegenüber der Polizei, im Fall B II die Ergreifung auch des Betroffenen unmittelbar nach der versuchten Tat und schließlich im Fall B III einerseits die von einem der Täter herrührenden Blutspuren am Tatort sowie andererseits die Tatsache, daß der Betroffene bei seiner Betretung unweit des Tatortes eine frische Schnittverletzung aufwies). Mit seinen Einwänden zum Faktum A V 3) aber mißdeutet der Beschwerdeführer den Ausspruch des Urteils über seine nachträgliche Identifizierung als Täter auf Grund eines ihm noch am Tag der Tat durch die Bestohlene (in der Straßenbahn) weggenommenen Etuis (Urteilsseite 386/II). Das Urteil stellt bei der Bejahung der Täterschaft nicht auf eine Identität des - von der Beschwerde (im Widerspruch zum Urteil) als 'Bärse' bezeichneten - Etuis mit dem Diebsgut, sondern darauf ab, daß der Beschwerdeführer durch die Bestohlene in der Straßenbahn wiedererkannt worden war und der Inhalt des ihm aus diesem Anlaß abgenommenen Etuis die spätere Identifizierung als jene Person ermöglichte, welche damals dieses Etui bei sich getragen hatte; zudem hat der Betroffene im Zuge seiner Verantwortung eine Tatbeteiligung im Sinne eines Gesellschaftsdiebstahls selbst zugegeben (ON 38 S 379 a oben/I; die Urteilsannahme seiner Alleintäterschaft gereicht ihm dabei in keiner Weise zum Nachteil - vgl die Qualifikation des § 127 Abs 2 Z 1 StGB).
So besehen läuft die außerdem (namentlich bei den Hinweisen auf vom Schöffengericht angeblich nicht beachtete Beweisergebnisse) weitgehend reichlich unsubstantiierte Mängelrüge im erörterten Umfang im wesentlichen bloß auf eine unzulässige Bekämpfung der erstgerichtlichen Beweiswürdigung hinaus.
Ihre restlichen, inhaltlich gegen die Gefährlichkeitsprognose im Sinne des § 21 Abs 1 StGB, sohin einen Ausspruch, der in das pflichtgemäße Ermessen des Gerichtes fällt und der solcherart nicht mit Nichtigkeitsbeschwerde, sondern nur mit Berufung bekämpfbar ist (vgl auch SSt 47/32 ua), gerichteten Einwendungen stellen sich der Sache nach schon hier als Ausführung des (ohnehin ergriffenen) letzteren Rechtsmittels dar.
Dementsprechend bringt der Betroffene auch seine Rechtsrüge nicht zur gesetzmäßigen Darstellung, insofern er unter dem Nichtigkeitsgrund der Z 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO eben zur Gefährlichkeitsprognose dem Urteil seiner Meinung nach anhaftende Feststellungsmängel releviert. Weitere derartige Mängel macht er sowohl unter dem Nichtigkeitsgrund der Z 9 lit a als auch unter dem der Z 9 lit b - richtig nur Z 11 - des § 281 Abs 1 StPO sinngemäß im Zusammenhang mit der Frage nach dem Vorliegen einer geistigen und/oder seelischen Abartigkeit höheren Grades als materiellrechtliche Voraussetzung für die Anordnung der vorbeugenden Maßnahme nach § 21 Abs 1 StGB geltend. Auch diese Rüge schlägt nicht durch.
Unter der im § 21 StGB vorausgesetzten geistigen oder seelischen Abartigkeit höheren Grades sind geistige und seelische Anomalien zu verstehen, die eindeutig außerhalb der Variationsbreite des noch Normalen liegen und so ausgeprägt sind, daß sie die Willensbildung wesentlich beeinflussen können (SSt 48/40, 49/52; EvBl 1981/87 ua). Diese Voraussetzungen sind aber gegenständlichenfalls angesichts des vom Erstgericht auf Grund der Gutachten der psychiatrischen Sachverständigen (vgl Band II ON 55 S 65 ff, ON 91 S 301 ff, ON 107 S 350 f) festgestellten (und hier eingangs festgehaltenen) Krankheitsbildes erfüllt (Seite 389/II), in welchem sich ein einer Geisteskrankheit gleichkommender Zustand manifestiert, welcher die Wurzel für das kriminelle Verhalten des Betroffenen bildet und die sohin im Einklang mit den Äußerungen der Sachverständigen getroffene Annahme einer dafür ursächlichen schweren Abnormität, also einer geistig-seelischen Abartigkeit höheren Grades des Beschwerdeführers im vorangeführten Sinn voll und ganz rechtfertigt.
Die unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde war sohin zu verwerfen. Der gegen die Annahme einer ungünstigen Zukunftsprognose gerichteten (zum Teil, wie schon bei der Erledigung der Nichtigkeitsbeschwerde erwähnt, bereits im Rahmen jenes Rechtsmittels der Sache nach ausgeführten) Berufung kommt ebenfalls keine Berechtigung zu. Zunächst geht das Erstgericht - entgegen den Vorwürfen in der Rechtsmittelschrift - keineswegs davon aus, daß zur Bejahung der Gefährlichkeitsprognose 'eine bloß geringe Wahrscheinlichkeit' der (künftigen) Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung mit schweren Folgen genüge. Dem Urteil ist vielmehr mit hinreichender Deutlichkeit die im Einklang mit den gutächtlichen Äußerungen der psychiatrischen Sachverständigen getroffene Annahme zu entnehmen, es sei (ernstlich) als naheliegend zu befürchten, daß der Betroffene - ohne die (gegenständlichenfalls ergriffene) vorbeugende Maßnahme nach § 21 Abs 1 StGB - weitere strafbare Handlungen mit schweren Folgen und zwar nicht nur schwere Eigentumsdelikte (darunter auch Raub), sondern auch (andere) Aggressionsdelikte, die sogar zur Tätung von Menschen führen können, begehen werde. Zu diesem Ergebnis sind die Sachverständigen, denen das Erstgericht zur Gänze folgte, auch bezüglich der zuletzt genannten Gattung von Delikten nicht etwa im Sinne des Berufungsvorbringens erst (und nur) auf Grund des aggressiven Verhaltens des Betroffenen in der Hauptverhandlung (wo es zu der schon früher erwähnten Entfernung desselben und zu deren Durchführung in seiner Abwesenheit führte) gelangt, sondern bereits in den noch vor der Hauptverhandlung schriftlich erstellten (und dort lediglich ergänzten) Gutachten.
Das Naheliegen der Gefahr einer Verübung derartiger strafbarer Handlungen mit schweren Folgen (welch letztere sich im Rahmen einer gegen fremdes Vermögen gerichteten Delinquenz keinesfalls - nur - an der Höhe der - im Einzelfall - bewirkten Schadens von - nach Meinung der Berufung -
mindestens 100.000 S orientieren, sondern nach dem Gesamtgewicht aller konkreten Auswirkungen der Taten in der gesellschaftlichen Wirklichkeit, also nach Art, Ausmaß und Wichtigkeit aller effektiven Nachteile sowohl für die betroffenen Einzelpersonen als auch für die Gesellschaft im Ganzen bestimmen und schon einer massiven Einbruchsdelinquenz nach Art der vorliegend zur Beurteilung gestandenen Anlaßtaten jedenfalls innewohnen) wurde in den Gutachten und (jenen beipflichtend) vom Gericht aus (eben) den Anlaßtaten und der Persönlichkeitsartung des Betroffenen einwandfrei abgeleitet. Es war demnach auch der unbegründeten Berufung ein Erfolg zu versagen.
Eine Kostenentscheidung hatte zu entfallen (ÖJZ-LSK 1977/304).
Anmerkung
E03361European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:0100OS00075.81.0908.000Dokumentnummer
JJT_19810908_OGH0002_0100OS00075_8100000_000