TE Vwgh Erkenntnis 2005/5/18 2004/04/0211

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Veröffentlicht am 18.05.2005
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Index

50/01 Gewerbeordnung;

Norm

GewO 1994 §18 Abs1;
GewO 1994 §19;
GewO 1994 §94 Z43;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Stöberl, Dr. Rigler, Dr. Bayjones und Dr. Kleiser als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Weiss, über die Beschwerde des Y in W, vertreten durch Dr. Hilbert Aubauer, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Rosenbursenstraße 8, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 19. Juli 2004, MA 63-1885/04, betreffend Feststellung der individuellen Befähigung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Am 8. September 2003 beantragte der Beschwerdeführer die Feststellung der individuellen Befähigung für das Gewerbe "Karosseriebauer einschließlich Karosseriespengler und Karosserielackierer, eingeschränkt auf Karosseriespengler und Karosserielackierer" und verwies darauf, "ausgelernter Kfz-Karosseur und Lackierer (Doppelberuf)" zu sein.

Die um Stellungnahme ersuchte Wirtschaftskammer Wien, Landesinnung Wien der Karosseriebauer einschließlich Karosseriespengler und Karosserielackierer sowie der Wagner, teilte mit, das Ansuchen nicht zu befürworten; sie empfehle vielmehr die Absolvierung der Meisterprüfung bzw. eines Meisterprüfungsvorbereitungskurses.

Mit Bescheid des Magistrats der Stadt Wien vom 5. Februar 2004 wurde gemäß § 19 GewO 1994 festgestellt, dass der Beschwerdeführer die individuelle Befähigung für das Gewerbe:

Karosseriebauer einschließlich Karosseriespengler und Karosserielackierer, eingeschränkt auf Karosseriespengler und Karosserielackierer, nicht besitze. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, aus den vorgelegten Dienstzeugnissen könne eine ausreichende, fachlich einschlägige Tätigkeit nicht abgeleitet werden, zumal der Beschwerdeführer immer nur sehr kurz bei den jeweiligen Unternehmen beschäftigt gewesen sei. Es könne daher nicht davon ausgegangen werden, dass er jene fachlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen besitze, um die dem betreffenden Gewerbe eigentümlichen Tätigkeiten selbstständig ausführen zu können.

Der Beschwerdeführer erhob Berufung, in der er insbesondere darauf verwies, dass nicht die zeitliche Dauer allein über den Ausbildungserfolg entscheide, entscheidend sei darüber hinaus die Beurteilung der Vorgesetzen. Bei einem näher genannten Unternehmen sei er, abgesehen von der Karosseur- und Kfz-Lackierertätigkeit, auch mit diversen anderen Tätigkeiten wie Schadensabwicklungen zwischen den Versicherungen, Behördenwegen, Einkauf von Ersatzteilen, mit dem Ausstellen von Rechnungen usw. beschäftigt gewesen. Diese Tätigkeiten seien ihm von der Betriebsleitung übertragen worden, weil schon bekannt gewesen sei, dass er sich nach dieser umfangreichen Ausbildung in den verschiedensten Fachbetrieben selbstständig machen wolle. Er habe sein Praktikum deshalb bei den verschiedensten Unternehmen erworben, weil dies dem Erwerb von Erfahrung und der Vertiefung der spezifischen Fachkenntnisse dienen sollte.

Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 19. Juli 2004 wurde die Berufung abgewiesen und der erstinstanzliche Bescheid bestätigt. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, nach den vorliegenden Unterlagen habe der Beschwerdeführer die Lehrabschlussprüfungen in den Lehrberufen Karosseur und Lackierer erfolgreich abgelegt. Was die fachliche Tätigkeit betreffe, liege eine solche erst nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlussprüfung vor, da erst ab diesem Zeitpunkt selbstverantwortlich ohne Anleitung und Aufsicht im vollen Umfang fachlich gearbeitet werden könne. Der Beschwerdeführer weise eine nicht ununterbrochene fachspezifische Tätigkeit im Ausmaß von insgesamt rund 30,5 Monaten und eine fachliche Tätigkeit im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung im Ausmaß von rund 9,5 Monaten nach. Der Behörde erster Instanz sei zuzustimmen, dass es sich dabei nicht um eine ausreichende fachliche Tätigkeit handle, weil auch unter Berücksichtigung der Einschränkungen der Gewerbeausübung nicht angenommen werden könne, dass der Beschwerdeführer die gleichen Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten besitze wie jemand, der eine ununterbrochene fachliche Tätigkeit im Ausmaß von fünf Jahren einschließlich der Tätigkeit des Karosseriebauers vorweise. Aus der Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über das verbundene Handwerk der Kraftfahrzeugtechnik und der Karosseriebauer einschließlich Karosseriespengler und Karosserielackierer, BGBl. II Nr. 64/2003, ergebe sich weiters eindeutig, dass neben einer einschlägigen Vorbildung und fachlichen Tätigkeiten ein zusätzlicher Nachweis von unternehmerischen Kenntnissen und Fähigkeiten erforderlich sei. Diese könnten entweder durch die Ablegung der Unternehmerprüfung oder durch eine diese ersetzende Ausbildung bzw. durch eine Tätigkeit als Selbstständiger, Betriebsleiter oder in leitender Stellung erbracht werden. Diese Kenntnisse und Fähigkeiten umfassten die Kommunikation und das Verhalten innerhalb des Unternehmens und gegenüber nicht dem Unternehmen angehörigen Personen und Institutionen (Lieferanten, Kunden, Kreditinstituten, Behörden, u.a.), Marketing, Organisation, unternehmerische Rechtskunde, Rechnungswesen, Mitarbeiterführung und Personalmanagement. Der Erwerb dieser unternehmerischen Kenntnisse und Fähigkeiten lasse sich den vorgelegten Unterlagen nur ansatzweise entnehmen. Es sei daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer keine ausreichenden Kenntnisse und Fähigkeiten für das angestrebte Gewerbe erworben habe, weshalb es ihm an der erforderlichen kaufmännisch-rechtlichen Qualifikation mangle. Damit könne auf Grund der vorliegenden Beweismittel nicht angenommen werden, dass der Beschwerdeführer über die gleichen Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten verfüge wie jemand, der die Ausbildung und einschlägige Tätigkeit nach der obzitierten Verordnung auch unter Berücksichtigung der Einschränkung des Gewerbes absolviert habe, weshalb die individuelle Befähigung für dieses Gewerbe nicht gegeben sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht verletzt, die erforderliche Befähigung zum Antritt des reglementierten Gewerbes des Karosseriebauers einschließlich Karosseriespengler und Karosserielackierer, eingeschränkt auf die Teiltätigkeit Karosseriespengler und Karosserielackierer durch einen individuellen Befähigungsnachweis festgestellt zu erhalten. Er bringt hiezu im Wesentlichen vor, er habe durch die von ihm vorgelegten Beweismittel dargetan, in gleichwertiger Weise über die notwendige individuelle Befähigung zur Ausübung des angestrebten Gewerbes zu verfügen. Was als Maßstab für das Vorliegen des individuellen Befähigungsnachweises dienen solle, werde im Gesetz nicht im Detail geregelt. Die Beurteilung, ob die tatsächliche Befähigung hinreichend nachgewiesen worden sei, stelle eine Tatfrage dar, welche im Zweifelsfall durch ein geeignetes Sachverständigengutachten zu lösen gewesen wäre.

Gemäß § 18 Abs. 1 GewO 1994 hat der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit für jedes reglementierte Gewerbe - dazu zählt gemäß § 94 Z. 43 GewO 1994 das Gewerbe:

Kraftfahrzeugtechnik; Karosseriebauer einschließlich Karosseriespengler und Karosserielackierer (verbundenes Handwerk) -

durch Verordnung festzulegen, durch welche Belege - für sich allein oder in entsprechender Verbindung untereinander - die Zugangsvoraussetzungen zum betreffendem Gewerbe gegebenenfalls für dessen eingeschränkte Ausübung, im Hinblick auf die dafür erforderliche fachliche Befähigung jedenfalls als erfüllt anzusehen sind. Im Grunde dieser Bestimmung erging die Verordnung über das verbundene Handwerk der Kraftfahrzeugtechnik und der Karosseriebauer einschließlich Karosseriespengler und Karosserielackierer, BGBl. II Nr. 64/2003.

Kann der nach § 18 Abs. 1 GewO 1994 vorgeschriebene Befähigungsnachweis nicht erbracht werden, so hat die Behörde gemäß § 19 GewO 1994 unter Bedachtnahme auf Vorschriften des § 18 Abs. 4 leg. cit. das Vorliegen der individuellen Befähigung festzustellen, wenn durch die beigebrachten Beweismittel die für die jeweilige Gewerbeausübung erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen nachgewiesen werden. Die Behörde hat das Vorliegen der individuellen Befähigung mit der Beschränkung auf Teiltätigkeiten des betreffenden Gewerbes auszusprechen, wenn die Befähigung nur in diesem Umfang vorliegt. § 373c Abs. 7 leg. cit. ist sinngemäß anzuwenden.

Der Beschwerde ist zunächst zu entgegnen, dass die belangte Behörde, was die Feststellung der individuellen Befähigung gemäß § 19 GewO 1994 anlangt, zu Recht der Auffassung ist, dass die den Befähigungsnachweis gemäß § 18 Abs. 1 GewO 1994 festlegenden Vorschriften der Beurteilung den Maßstab geben, ob die für die Gewerbeausübung erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen durch die vom Antragsteller beigebrachten Beweismittel belegt werden (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 6. April 2005, Zl. 2004/04/0047, und die dort zitierte Vorjudikatur).

Dem angefochtenen Bescheid liegt die Auffassung zu Grunde, die vorgelegten Unterlagen seien im Hinblick auf die damit nachgewiesene Dauer der fachspezifischen bzw. fachlichen Tätigkeit des Beschwerdeführers und des nur ansatzweise erfolgten Nachweises des Erwerbes unternehmerischer Kenntnisse und Fähigkeiten nicht geeignet, die individuelle Befähigung des Beschwerdeführers auf dem angestrebten Gebiet nach dem erwähnten Maßstab zu erweisen.

Diese Auffassung ist nach Ausweis der im vorliegenden Verwaltungsakt erliegenden Unterlagen nicht als unschlüssig zu beanstanden. Auch hat der Beschwerdeführer kein Vorbringen erstattet, dem zu entnehmen wäre, welche konkreten Umstände die belangte Behörde zu einer anderen Auffassung hätten führen müssen. Somit erweist sich die Annahme, der Beschwerdeführer erfülle den individuellen Befähigungsnachweis für das Gewerbe Karosseriebauer einschließlich Karosseriespengler und Karosserielackierer, eingeschränkt auf Karosseriespengler und Karosserielackierer nicht, als frei von Rechtswidrigkeit.

Die demnach unbegründete Beschwerde war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am 18. Mai 2005

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2004040211.X00

Im RIS seit

13.06.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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