Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 11.September 1981
unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Racek in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Bernardini, Dr. Friedrich, Dr. Hörburger und Dr. Lachner als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Gerstberger als Schriftführer in der Strafsache gegen Rudolf A wegen des Verbrechens des schweren Diebstahls nach §§ 127 Abs 1 und Abs 2 Z. 3, 128 Abs 2 StGB. über die vom Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 8.April 1981, GZ. 5 e Vr 10.971/80-25, erhobene Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrages des Berichterstatters, Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Friedrich, der Ausführungen des Verteidigers Dr. Winterstein und der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr. Tschulik, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.
Der Berufung wird Folge gegeben und die Freiheitsstrafe auf 15 (fünfzehn) Monate herabgesetzt.
Gemäß § 390 a StPO. fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Rudolf A des Verbrechens des schweren Diebstahls nach §§ 127 Abs 1 und Abs 2 Z. 3, 128 Abs 2 StGB. schuldig erkannt, begangen dadurch, daß er in den Jahren 1976 bis 1980 in Mädling und Väsendorf (1. bis 5.) aus fünf Kaufhäusern jeweils in zahlreichen Angriffen die im Tenor bezeichneten Waren, hauptsächlich Werkzeug, im Wert von insgesamt mindestens 110.000 S, (6.) dem Dipl.Ing. Erich B einen Sack Humuserde im Wert von 200 S und (7.) seinem Arbeitgeber C Wien 5.000 S Bargeld mit Bereicherungsvorsatz wegnahm.
Rechtliche Beurteilung
Der auf § 281 Abs 1 Z. 5 und 9 lit b StPO. gestützten, der Sache nach nur gegen den Schuldspruch nach den Punkten 1. bis 5. und 7. des Urteilssatzes gerichteten Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt keine Berechtigung zu.
In Ansehung der Urteilsfakten 1. bis 5. hat das Erstgericht, der Mängelrüge (Z. 5) zuwider, in den Entscheidungsgründen (denkfolgerichtig und im Einklang mit allgemeiner Lebenserfahrung, also) mit durchaus zureichender Begründung dargelegt, aus welchen Erwägungen es das vom Angeklagten bei der Gendarmerie letztlich abgelegte Geständnis (S. 15-21), mit dem er sämtliche in seinem Wohnhaus sichergestellten, im Spruch bezeichneten Waren aus den dort angeführten Kaufhäusern gestohlen zu haben zugab und welches er vor dem Untersuchungsrichter aufrechterhielt (S. 36), als beweiskräftig ansah, seinem - bei einer ergänzenden Erhebung durch die Gendarmerie im späteren Verlauf der Voruntersuchung erfolgten - Widerruf dieses Geständnisses (S. 181 f.) und seiner leugnenden Verantwortung in der Hauptverhandlung, wonach er die in Rede stehenden Sachen durchwegs gekauft zu haben behauptete, hingegen keinen Glauben schenkte (S. 296-303);
mit den Umständen, unter denen sein Geständnis bei der Gendarmerie zustandekam, insbesondere mit der in der Hauptverhandlung von ihm angegebenen Motivation dafür und mit dem (nach Ansicht des Obersten Gerichtshofes im Interesse einer objektiven Wahrheitsfindung an sich äußerst bedenklichen und jedenfalls grundsätzlich abzulehnenden) Vernehmungsstil der erhebenden Beamten, sowie mit seiner Vernehmung durch den Untersuchungsrichter hat es sich dabei ohnedies eingehend auseinandergesetzt. Formelle Begründungsmängel im Sinne des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes vermag der Beschwerdeführer demnach insoweit nicht aufzuzeigen; der Sache nach unternimmt er mit seinen darauf bezogenen Einwänden nur einen im Verfahren über Nichtigkeitsbeschwerden unzulässigen Angriff gegen die schöffengerichtliche Beweiswürdigung. Daß der Angeklagte sämtliche im Tenor bezeichneten Waren gestohlen hat, ist dem Urteil ganz unmißverständlich zu entnehmen;
eine Erörterung der (demzufolge rein hypothetischen) Frage aber, bei welchen von ihnen doch immerhin die Möglichkeit bestanden habe, daß er sie gekauft haben könnte, war jedenfalls entbehrlich. Auch insoweit hält daher die Mängelrüge einer Überprüfung nicht stand. Zum Urteilsfaktum 7. reklamiert der Beschwerdeführer unter Geltendmachung des Nichtigkeitsgrundes nach § 281 Abs 1 Z. 9 lit b StPO. Straflosigkeit wegen tätiger Reue (§ 167 StGB.), jedoch gleichfalls zu Unrecht.
Nach den Urteilsfeststellungen hat der Angeklagte jene 5.000 S, die er sich von dem ihm als Angestellten der C zum Zählen übergebenen Bargeld angeeignet und noch in seiner Aktentasche verwahrt hatte, deswegen zurückgegeben, weil ihm der Zweigstellenvorstand der C eine Falle gestellt und ihn sogleich nach der Ablieferung des restlichen gezählten Betrages sowie Feststellung des Mankos im Beisein eines Angestellten der Revisionsabteilung deswegen zur Rede gestellt hatte (S. 295 f.). Unter diesen Umständen kann davon, daß er den aus der Tat entstandenen Schaden trotz einer von ihm zu dieser Zeit noch angenommenen Möglichkeit, die Beute in Sicherheit zu bringen (vgl. ÖJZ-LSK 1976/58, 253, 10 Os 98/80 u.a.), also ohne dazu gezwungen gewesen zu sein, (bloß auf Andringen des Verletzten) gutgemacht hätte (§ 167 Abs 2 StGB.), keine Rede sein.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher zu verwerfen.
Das Erstgericht verurteilte den Angeklagten nach § 128 Abs 2 StGB. zu zwei Jahren Freiheitsstrafe. Dabei wertete es sein teilweises Geständnis und die überwiegende Zustandebringung des Diebsgutes als mildernd, seine einschlägigen Vorstrafen, die Vielzahl und die oftmalige Wiederholung der deliktischen Angriffe während eines sehr langen Zeitraums sowie die mehrfache Qualifikation des Diebstahls zum Verbrechen dagegen als erschwerend.
Der Berufung, mit welcher der Angeklagte eine Strafherabsetzung anstrebt, kommt Berechtigung zu.
Von einer besonders verlockenden Gelegenheit zu den Taten (§ 34 Z. 9 StGB.) kann zwar keine Rede sein, doch ist das Diebsgut nicht bloß überwiegend, sondern zur Gänze zustande gebracht worden. Auch ist der Diebstahl wohl in zweifacher Hinsicht qualifiziert, zum Verbrechen indessen nur einmal (§ 128 Abs 2 StGB.). Bei einem sachgemäßen Abwägen der sohin tatsächlich vorliegenden Strafzumessungsgründe ist innerhalb des von einem bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe reichenden Strafrahmens unter Bedacht auf die nicht allzuweit über der maßgebenden Wertgrenze gelegene Schadenshöhe eine Strafdauer von fünfzehn Monaten nach der tat- und persönlichkeitsbezogenen Schuld des Angeklagten (§ 32 StGB.) angemessen.
In diesem Umfang war daher seiner Berufung stattzugeben.
Anmerkung
E03341European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:0100OS00126.81.0911.000Dokumentnummer
JJT_19810911_OGH0002_0100OS00126_8100000_000