TE OGH 1981/9/15 9Os117/81

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Veröffentlicht am 15.09.1981
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 15.September 1981

unter dem Vorsitz des Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Obauer und in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kießwetter, Dr. Steininger, Dr. Horak und Dr. Reisenleitner als Richter sowie des Richteramtsanwärters Mag. Oberhofer als Schriftführer in der Strafsache gegen Hannes A wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB. über die von der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Kreisgerichtes Steyr als Jugendschöffengericht vom 14.April 1981, GZ. 6 Vr 39/81-15, zugunsten des Angeklagten erhobene Nichtigkeitsbeschwerde nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrages des Berichterstatters, Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Reisenleitner, Verlesung der Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft und nach Anhörung der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr. Kodek, und der Ausführungen des Verteidigers Dr. Zach zu Recht erkannt:

Spruch

Der Nichtigkeitsbeschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Urteil, das im Schuldspruch und im Zuspruch an den Privatbeteiligten unberührt bleibt, im Strafausspruch aufgehoben und gemäß § 288 Abs 2 Z. 3 StPO. in der Sache selbst erkannt:

Hannes A wird für das ihm zur Last fallende Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB.

nach dieser Gesetzesstelle unter Anwendung des § 11 Z. 1 JGG. zu einer Geldstrafe von 150 (einhundertfünfzig) Tagessätzen verurteilt.

Die Höhe des Tagessatzes wird aus dem Ersturteil übernommen. Für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe wird die Ersatzfreiheitsstrafe mit 75 (fünfundsiebzig) Tagen festgesetzt. Gemäß § 390 a StPO. fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 10.Juli 1963 geborene Schlosserlehrling Hannes A eines am 10.August 1980 verübten Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB. schuldig erkannt. Der Jugendschöffensenat verhängte über ihn nach § 83 Abs 1 StGB.

eine Geldstrafe von 360 Tagessätzen zu je 30 S; für den Fall der Uneinbringlichkeit wurden 180 Tage Ersatzfreiheitsstrafe festgesetzt.

Während der jugendliche Angeklagte und sein gesetzlicher Vertreter auf Rechtsmittel verzichteten, bekämpft der Staatsanwalt das Urteil mit einer zugunsten des Angeklagten ausgeführten, auf den Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z. 11 StPO. gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, weil der Gerichtshof durch die Bemessung der Geldstrafe mit mehr als 180 Tagessätzen seine Strafbefugnis überschritten habe.

Rechtliche Beurteilung

Der Nichtigkeitsbeschwerde kommt Berechtigung zu.

Nach § 11 Z. 1 JGG. ist für die Ahndung von Jugendstraftaten - von hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmen abgesehen - das Höchstmaß (und das Mindestmaß) aller in den Strafgesetzen sonst angedrohten zeitlichen Freiheitsstrafen auf die Hälfte herabgesetzt. Da das Höchstmaß der im § 83 Abs 1 StGB. aufgestellten Strafdrohung sechs Monate Freiheitsstrafe beträgt, hätte der Angeklagte zufolge der wegen seines Alters gebotenen Anwendung des § 11 Z. 1 JGG. höchstens zu einer dreimonatigen Freiheitsstrafe verurteilt werden dürfen. Bei Verhängung einer - nach dieser Gesetzesstelle wahlweise im Höchstausmaß von 360 Tagessätzen angedrohten - Geldstrafe ist demzufolge der bei der Ahndung von Jugendstraftaten zur Verfügung stehende Strafrahmen mit 180 Tagessätzen begrenzt, weil sonst die Ersatzfreiheitsstrafe zufolge des Umrechnungsschlüssels des § 19 Abs 3 StGB. die Hälfte des Höchstmaßes der angedrohten Freiheitsstrafe überstiege, der Angeklagte aber bei Ahndung seines deliktischen Verhaltens (bloß) durch eine Geldstrafe auch potentiell (im Hinblick auf den möglichen Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe) nicht schlechter gestellt werden darf als bei der Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe (SSt 47/70 = ÖJZ-LSK 1977/36 = EvBl 1977/144).

Die mit der eben zitierten Entscheidung des Obersten Gerichtshofes im Widerspruch stehende Rechtsansicht des Erstgerichtes, daß die Geldstrafe 'ihren eigenen Gesetzlichkeiten gehorche' und daher nicht notwendigermaßen in einem Verhältnis zu einer - allenfalls möglichen

-

Freiheitsstrafe stehen müsse, beachtet nicht, daß der Umrechnungsschlüssel des § 19 Abs 3 StGB. nach der erklärten Intention des Gesetzgebers jedenfalls für die Frage der Höchstgrenze der Geldstrafe Bedeutung haben soll (Dokumentation zum StGB., 91). Aus den angeführten Erwägungen war der Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft Folge zu geben, das angefochtene Urteil, das im übrigen unberührt zu bleiben hatte, im Strafausspruch aufzuheben und in diesem Umfang in der Sache selbst zu erkennen.

Bei der Bemessung der Strafe wertete der Oberste Gerichtshof als erschwerend die auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden Taten, die zu früheren Verurteilungen des Angeklagten geführt hatten, sowie die Verwendung eines Messers als Tatwaffe, als mildernd das Geständnis des Angeklagten, den Umstand, daß der Verletzte einen Raufhandel mit dem Angeklagten gesucht hatte, und die im Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung nachgewiesene Entschädigung des Verletzten.

In Abwägung dieser Strafzumessungsgründe setzte der Oberste Gerichtshof eine Geldstrafe innerhalb des richtigerweise anzuwendenden Strafrahmens in dem im Spruch bezeichneten Ausmaß als dem Unrechtsgehalt der Tat und dem Verschulden des Täters angemessen fest.

Die Höhe des Tagessatzes war - wie bereits im erstgerichtlichen Urteil - mit 30 S als den Einkommensverhältnissen des vermögenslosen Angeklagten angepaßt festzusetzen.

Die Kostenentscheidung beruht auf der im Spruch genannten Gesetzesstelle.

Anmerkung

E03326

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1981:0090OS00117.81.0915.000

Dokumentnummer

JJT_19810915_OGH0002_0090OS00117_8100000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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