Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat unter dem Vorsitz des Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Obauer und in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kießwetter, Dr. Steininger, Dr. Horak und Dr. Reisenleitner als Richter sowie des Richteramtsanwärters Mag. Oberhofer als Schriftführers in der Strafsache gegen Gottfried A und andere wegen des Verbrechens des schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127 Abs 1 und Abs 2 Z. 1, 128 Abs 2, 129 Z. 1 und 2 StGB. nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung über die Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung des Angeklagten Hermann B und die Berufung der Staatsanwaltschaft hinsichtlich dieses Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt als Schöffengericht vom 1. Juli 1981, GZ. 8 Vr 719/81-40, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten wird zurückgewiesen. Über die Berufungen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten wird bei einem Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung entschieden werden.
Gemäß § 390 a StPO. fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Verfahrens über seine Nichtigkeitsbeschwerde zur Last.
Text
Gründe:
Das Schöffengericht erkannte unter anderen den am 30. August 1940 geborenen beschäftigungslosen Hermann B des Verbrechens des schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127 Abs 1 und Abs 2 Z. 1, 128 Abs 2, 129 Z. 1 und 2
StGB. schuldig und verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe. Nach den Urteilsannahmen hatte dieser Angeklagte jeweils in Gesellschaft von Beteiligten nachgenannten Personen zum Teil durch Einbruch und Einsteigen bzw. durch Aufbrechen einer Lade die in der Folge bezeichneten Sachen in einem 100.000 S übersteigenden Wert gestohlen, und zwar 1) nachts zum 7. Februar 1981 in Klagenfurt dem Attila C aus dessen Verkaufsräumlichkeiten zum Verkauf bereitgestelltes Autozubehör im Wert von 113.835 S, 2) zwischen Mitte und Ende Februar 1981 in Dellach am Wärthersee dem Franz D ein Benzinstromaggregat im Wert von 12.000 S, 3) am 19. März 1981 in Spittal/Drau dem Walter E eine Handkasse im Wert von 342 S mit etwa 800 S Wechselgeld und 4) am gleichen Tag ebendort dem Anton F einen Radiorekorder der Marke Elin im Wert von etwa 3.000 S. Dieses Urteil bekämpfen der Angeklagten B mit Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung und die Staatsanwaltschaft mit Berufung. Hinsichtlich der Mittäter des Beschwerdeführers ist es in Rechtskraft erwachsen. In der auf die Z. 5 des § 281 Abs 1 StPO. gestützten Nichtigkeitsbeschwerde wendet sich der Angeklagte B (lediglich) gegen die Bewertung des Diebsgutes im Faktum C mit 113.835 S und damit gegen die Annahme eines insgesamt 100.000 S übersteigenden Wertes der gestohlenen Sachen, sowie demgemäß gegen die Unterstellung seiner Taten unter § 128 Abs 2 StGB.
Rechtliche Beurteilung
Der Beschwerde kommt keine Berechtigung zu. Denn es mußte sich das Gericht im Urteil - den Beschwerdeausführungen zuwider - mit der Angabe des Zeugen C, er habe von der Versicherung zur Gutmachung seines gesamten Schadens einen Betrag von ca. 80.000 S (richtig:
78.494 S; siehe dazu ON. 38) erhalten und sei mit der Ausfolgung der bei den Angeklagten sichergestellten Sachen, die aus dem Einbruch in seinem Geschäft stammen, an die Versicherungsgesellschaft einverstanden (S. 266 d.A.), schon aus rechtlichen Gründen nicht weiter auseinandersetzen. Kommt es doch bei der für die strafrechtliche Beurteilung vorzunehmenden Wertberechnung - die nach den in der Judikatur (siehe dazu insbes. SSt 39/32 und 46/44) entwickelten Grundsätzen vorzunehmen ist - nicht auf den vom Diebstahlsversicherer nach den für ihn maßgeblichen Vorschriften ermittelten Ersatzbetrag an (SSt 43/1), der sich in der Regel mit dem strafrechtlich relevanten Betrag nicht deckt. Im übrigen aber hat der Angeklagte die Richtigkeit der Wertangaben des Bestohlenen (ON. 18, S. 13 und 21, ON. 26, S. 95 und ON. 39, S. 266) niemals bestritten, sondern sogar als durchaus möglich eingeräumt (S. 31 verso sowie S. 31 a des Aktes), sodaß auch unter diesem Gesichtspunkt besehen für das Gericht kein Grund für eine nähere Begründung des auf die Aussage des Zeugen C gestützten Ausspruches über den Wert des Diebsgutes bestand.
Die demnach offenbar unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde war sohin nach § 285 d Abs 1 Z. 2 StPO. bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.
Über die Berufungen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten wird ein Gerichtstag mit gesonderter Verfügung anberaumt werden. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.
Anmerkung
E03369European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:0090OS00141.81.0915.000Dokumentnummer
JJT_19810915_OGH0002_0090OS00141_8100000_000