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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §47 Abs5;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Stöberl und Dr. Rigler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Weiss, über die Beschwerde des Landeshauptmannes von Oberösterreich gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 21. Oktober 2004, GZ. VwSen-221967/2/Kon/Hu, betreffend Übertretung der GewO 1994 (mitbeteiligte Partei: K in L), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Antrag auf Kostenersatz wird abgewiesen.
Begründung
Mit Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich wurde der Berufung der mitbeteiligten Partei gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Eferding (BH) vom 21. Oktober 2004, betreffend Übertretung der GewO 1994 Folge gegeben, das Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, die sechsmonatige Verjährungsfrist sei unter Zugrundelegung des im Schuldspruch genannten Tatzeitpunktes (19. Dezember 2003) mit Ende des 19. Mai 2004 abgelaufen. Die erste Verfolgungshandlung gegen die mitbeteiligte Partei (Aufforderung zur Rechtfertigung) sei allerdings erst am 27. Mai 2004 gesetzt worden. Es sei daher Verfolgungsverjährung eingetreten.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die auf § 371a GewO 1994 gestützte Amtsbeschwerde des Landeshauptmannes von Oberösterreich, der die Verwaltungsakten der BH angeschlossen waren.
Die belangte Behörde legte ihre Akten des Verwaltungsstrafverfahrens vor, nahm aber von der Erstattung einer Gegenschrift Abstand, weil sie das Beschwerdevorbringen für zutreffend erachtete.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die beschwerdeführende Partei rügt die Berechnung der Verjährungsfrist durch die belangte Behörde. Ausgehend von ihrem Beginn am 19. Dezember 2003 habe die Frist gemäß § 31 Abs. 2 VStG mit Ablauf des 19. Juni 2004 geendet und nicht, wie die belangte Behörde fälschlich angenommen habe, mit Ablauf des 19. Mai 2004. Die am 1. Juni 2004 nachweislich erfolgte Verfolgungshandlung sei daher rechtzeitig gesetzt worden; Verfolgungsverjährung sei nicht eingetreten.
Gemäß § 31 Abs. 1 VStG ist die Verfolgung einer Person unzulässig, wenn gegen sie binnen der Verjährungsfrist von der Behörde keine Verfolgungshandlung (§ 32 Abs. 2 und 3) vorgenommen worden ist.
Die Verjährungsfrist beträgt gemäß § 31 Abs. 2 VStG bei den Verwaltungsübertretungen der Gefährdung, Verkürzung oder Hinterziehung von Landes- und Gemeindeabgaben ein Jahr, bei allen anderen Verwaltungsübertretungen sechs Monate.
Im vorliegenden Fall einer Übertretung gemäß § 367 Z. 20 i. V.m. § 58 GewO 1994 betrug die Verjährungsfrist im Sinne des § 31 Abs. 2 VStG sechs Monate. Ausgehend von ihrem Beginn am 19. Dezember 2003 endete sie mit Ablauf des 19. Juni 2004. Die der mitbeteiligten Partei nach Ausweis der vorgelegten Verwaltungsakten am 2. Juni 2004 zugestellte Aufforderung zur Rechtfertigung erfolgte im Gegensatz zu den Darlegungen im angefochtenen Bescheid innerhalb dieser Frist. Die auf die Annahme, die Aufforderung der mitbeteiligten Partei zur Rechtfertigung sei erst nach Ablauf dieser Frist erfolgt, gestützte Auffassung, es sei Verfolgungsverjährung eingetreten, belastet den angefochtenen Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit. Dieser war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.
Die Zuerkennung von Aufwandersatz kam wegen der Identität von Anspruchsberechtigten und Anspruchsverpflichteten (jeweils der Bund) nicht in Betracht (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 14. Jänner 2004, Zl. 2001/08/0196, und die dort zitierte Vorjudikatur). Der diesbezügliche Antrag war daher abzuweisen.
Wien, am 18. Mai 2005
Schlagworte
Rechtsträger der belangten Behörde Gebietskörperschaft als Beschwerdeführer Behörde gegen Behörde Rechtsträger der belangten Behörde Verschiedene RechtsträgerEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2005040019.X00Im RIS seit
16.06.2005