TE OGH 1981/9/17 13Os135/81

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Veröffentlicht am 17.09.1981
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 17.September 1981

unter dem Vorsitz des Hofrates des Obersten Gerichtshofes Dr. Horak, in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kießwetter, Dr. Schneider, Dr. Hörburger und Dr. Reisenleitner als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Larcher als Schriftführerin in der Strafsache gegen Alfred A wegen des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach § 87 Abs 1 StGB. und anderer Delikte über die vom Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengerichtes vom 4.März 1981, GZ. 3 a Vr 1352/80-146, erhobene Berufung nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrages des Berichterstatters, Hofrates des Obersten Gerichtshofes Dr. Schneider, der Ausführungen des Verteidigers Dr. Maurer und der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwaltes Dr. Stöger, zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Gemäß § 390 a StPO. fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 3.Oktober 1943 geborene Fleischhauer Alfred A des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach § 87 Abs 1 StGB. und der Vergehen der Nötigung nach § 105 Abs 1 StGB., der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB. und der Sachbeschädigung nach § 125

StGB. schuldig erkannt und nach § 87 Abs 1 StGB. unter Anwendung des § 28 StGB. zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von viereinhalb Jahren verurteilt.

Bei der Strafbemessung wertete das Erstgericht die zahlreichen einschlägigen Vorstrafen, den raschen Rückfall und die mehrfachen Straftaten als erschwerend, hingegen das Teilgeständnis als mildernd.

Gegen dieses Urteil ergriff der Angeklagte die Rechtsmittel der Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung.

Die Nichtigkeitsbeschwerde wurde vom Obersten Gerichtshof bereits mit dem in nichtöffentlicher Beratung gefaßten Beschluß vom 2. September 1981, GZ. 13 Os 135/81-6, aus dem sich auch der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergibt, zurückgewiesen. Im Gerichtstag war demnach nur mehr über die Berufung zu entscheiden, mit welcher der Angeklagte die Herabsetzung der Freiheitsstrafe begehrt.

Rechtliche Beurteilung

Der Berufung kommt Berechtigung nicht zu.

Selbst wenn man - im Sinne des Berufungsvorbringens - einerseits im Zusammenhang mit der an Ernst B begangenen Körperverletzungstat (III) eine Provokation annimmt und anderseits einen raschen Rückfall als Erschwerungsgrund negiert (siehe dazu Punkt 12 der Strafregisterauskunft), gelangt man zu dem Ergebnis, daß vor allem auf Grund der Vorstrafenbelastung und des sehr hohen Schuld- und Unrechtsgehaltes, welcher der an der Taxilenkerin Ingeborg C begangenen absichtlichen schweren Körperverletzung (I) zugrunde liegt, die vom Erstgericht bestimmte Freiheitsstrafe angemessen ist. Abschließend ist zu bemerken, daß der vom Angeklagten reklamierte Milderungsgrund des § 34 Z. 13 StGB. nicht gegeben ist, weil keine der vom Schuldspruch erfaßten Taten, auch nicht die Nötigung an Renate D, nur bis ins Versuchsstadium gedieh. Auch eine 'gewisse Alkoholisierung' bei Verübung der strafbaren Handlungen kann dem Berufungswerber - seinem Vorbringen zuwider - nicht als mildernd zugerechnet werden, weil die hiezu im § 35 StGB. verlangten Voraussetzungen auf ihn nicht zutreffen. Der Genannte wurde nämlich schon einmal wegen eines im Zustand der selbstverschuldeten vollen Berauschung (§ 523 StG. 1945) begangenen (Mißhandlungs-)Deliktes (§ 557 StG.) rechtskräftig verurteilt (siehe dazu Punkt 5 der Strafregisterauskunft).

Anmerkung

E03339

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1981:0130OS00135.81.0917.000

Dokumentnummer

JJT_19810917_OGH0002_0130OS00135_8100000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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