TE OGH 1981/9/29 9Os135/81

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Veröffentlicht am 29.09.1981
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 29. September 1981

unter dem Vorsitz des Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Obauer und in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kral, Dr. Steininger, Dr. Horak und Dr. Reisenleitner als Richter sowie des Richteramtsanwärters Mag. Oberhofer als Schriftführer in der Strafsache gegen Slobodan A wegen des Vergehens des Hausfriedensbruches nach § 109 Abs 1 und Abs 3 Z 1 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die vom Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 10. Juli 1981, GZ 7 a Vr 2549/81-42, erhobene Berufung nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrages des Berichterstatters, Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Reisenleitner, der Ausführungen des Verteidigers Dr. Grois und der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur, Erster Generalanwalt Dr. Karollus, zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung wird teilweise Folge gegeben und die über den Angeklagten verhängte Freiheitsstrafe auf 15 (fünfzehn) Monate herabgesetzt.

Im übrigen wird der Berufung nicht Folge gegeben.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 15. Dezember 1944 geborene beschäftigungslose Slobodan A des Vergehens des Hausfriedensbruches nach § 109 Abs 1 und Abs 3 Z 1 StGB, des Vergehens der versuchten Nötigung zum Beischlaf nach §§ 15, 202 Abs 1 StGB, des Vergehens des schweren Diebstahls nach §§ 127 Abs 1, 128 Abs 1 Z 1 und 4 StGB, des Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB und des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1

StGB schuldig erkannt und nach § 202 Abs 1 StGB unter Bedachtnahme auf § 28 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 18 Monaten verurteilt.

Das Erstgericht nahm bei der Strafbemessung als erschwerend das Zusammentreffen mehrerer Straftaten an, als mildernd den bisher ordentlichen Lebenswandel des Angeklagten, den Umstand, daß es zum Teil beim Versuch blieb, und das die Körperverletzung seiner Ehefrau betreffende Geständnis des Angeklagten. Das Erstgericht berücksichtigte darüberhinaus im Rahmen seiner Erwägungen zur Versagung einer bedingten Strafnachsicht, daß der Angeklagte (zur Faktengruppe I des erstgerichtlichen Urteils) bestrebt war, den Sachverhalt zu verschleiern und die ihn belastenden Zeugen in ein ungünstiges Licht zu rücken, und beurteilte in diesem Zusammenhang auch das sonstige durch die Polizeierhebungen zu Tage getretene Verhalten des Berufungswerbers in seinem Wohnhaus als ungünstig. Die gegen dieses Urteil gerichtete Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten wurde mit dem Beschluß des Obersten Gerichtshofes vom 1. September 1981, GZ 9 Os 135/

81-5, bei der nichtöffentlichen Beratung zurückgewiesen. Mit seiner Berufung strebt der Angeklagte eine Herabsetzung des Ausmaßes der Freiheitsstrafe und die Gewährung bedingter Strafnachsicht an. Ihr kommt nur teilweise Berechtigung zu. Unbeachtlich sind die Ausführungen der Berufung, soweit sie von der die Verübung der zu I des erstgerichtlichen Urteils umschriebenen Delikte leugnenden Verantwortung des Angeklagten ausgehen, denn sie entfernen sich damit von dem vom Erstgericht festgestellten Sachverhalt, der der Entscheidung über die Berufung zugrunde zu legen ist (§ 295 Abs 1 StPO). Auf der Grundlage dieser Urteilsfeststellungen trifft die Erwägung des Erstgerichtes vollkommen zu, daß der Angeklagte zu Unrecht die Zeugen Darinka B und Radisav B durch die falschen Behauptungen, er sei das Opfer eines Verleumdungskomplotts dieser beiden Zeugen und die verheiratete Darinka B hätte sich mit ihm schon früher in ein Verhältnis eingelassen, in ein abträgliches Licht rückte.

Rechtliche Beurteilung

Auch die im Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung in den Vordergrund gerückte Ausländereigenschaft des Angeklagten und seine zu erwartende Abschiebung durch die Verwaltungsbehörde müssen bei der Strafbemessung unberücksichtigt bleiben. Die Ausländereigenschaft eines Angeklagten stellt weder einen Erschwerungsgrund dar (ÖJZ-LSK 1978/ 360 ua) noch einen Milderungsgrund.

Das Erstgericht maß jedoch nach Ansicht des Obersten Gerichtshofes der bisherigen gerichtlichen Unbescholtenheit des Angeklagten und dem Umstand, daß es gerade bei dem den Strafsatz bedingenden Delikt beim Versuch blieb, etwas zu wenig Gewicht bei. Es erschien daher eine mäßige Herabsetzung des Strafausmaßes angebracht. Die Gewährung bedingter Strafnachsicht kommt nicht in Betracht. Besondere Gründe, die Gewähr dafür bieten, daß der Angeklagte keine weiteren strafbaren Handlungen begehen werde, liegen nicht vor. Gegen eine von § 43 Abs 2

StGB vorausgesetzte Gewähr dieser Art spricht die Delinquenz des Angeklagten zu verschiedenen Zeitpunkten, der Umstand, daß sich die Angriffe des Angeklagten in der Faktengruppe I gegen mehrere Rechtsgüter richteten, und auch die Erhebungsergebnisse über sein sonstiges Verhalten in seinem Wohnhaus, das auf eine Neigung zu gewalttätigem Verhalten hindeutet.

Dem Begehren um Gewährung bedingter Strafnachsicht war daher ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung fußt auf der im Spruch genannten Gesetzesstelle.

Anmerkung

E03335

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1981:0090OS00135.81.0929.000

Dokumentnummer

JJT_19810929_OGH0002_0090OS00135_8100000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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