Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 8. Oktober 1981
unter dem Vorsitz des Hofrates des Obersten Gerichtshofes Dr. Kral und in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Keller, Dr. Kießwetter, Dr. Steininger und Dr. Lachner als Richter sowie des Richteramtsanwärters Mag. Oberhofer als Schriftführer in der Strafsache gegen Didar A wegen des teils vollendeten, teils versuchten Verbrechens nach §§ 12 Abs 1 SuchtgiftG und 15 StGB über die vom Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 24. März 1981, GZ 6 e Vr 2/81-40, erhobene Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrages des Berichterstatters, Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Keller, der Ausführungen des Verteidigers, Rechtsanwalt Dr. Gerhard Blasche, und der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr. Strasser, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 6. Juli 1955 geborene indische Staatsangehörige Didar A des teils vollendeten, teils versuchten Verbrechens nach § 12 Abs 1
SuchtgiftG und 15 StGB schuldig erkannt.
Dem Schuldspruch zufolge hat er 1./ am 26. Dezember 1980 in Spielfeld/Straß vorsätzlich den bestehenden Vorschriften zuwider Suchtgifte in solchen Mengen aus Jugoslawien ausgeführt und nach Österreich eingeführt, daß daraus in größerer Ausdehnung eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen entstehen konnte, indem er, in seinen Kleidungsstücken verborgen, per Bahn 125 Gramm Heroin aus Jugoslawien ausführte und nach Österreich einführte; 2./ am 29. Dezember 1980 unter Mitnahme von 60 Gramm Heroin das Restaurant 'B' in Wien I. aufsuchte, um dort mit Personen, (mit) denen er die erwähnte Heroinmenge verkaufen wollte, zusammenzutreffen.
Rechtliche Beurteilung
Mit einer auf die Nichtigkeitsgründe der Z 5 und 9
lit a des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde bekämpft der Angeklagte Didar A der Sache nach lediglich den Punkt 2./ dieses Schuldspruchs (dazu, daß die weitere Begehungsart - hier neben der vollendeten Aus- und Einfuhr das versuchte Inverkehrsetzen - rechtsrichtig zusätzlich anzulasten war, vgl SSt 22/72, EvBl 1975/202 ua).
Soweit der Beschwerdeführer in Ausführung seiner Mängelrüge zunächst behauptet, es liege ein Widerspruch zwischen Urteilstenor und Urteilsgründen insoweit vor, weil im Punkt 2 des Urteilssatzes ausgesprochen werde, daß er das Restaurant 'B' aufsuchte und dort mit Personen, 'mit' denen er die erwähnte Heroinmenge verkaufen wollte, zusammenzutreffen, wogegen die Urteilsgründe die Feststellung enthalten, daß er sich in das bezeichnete Lokal begab, wo er mit Kaufwilligen zusammentreffen wollte (vgl S 259), wurde diesbezüglich die Beschwerde im Hinblick auf den am 2. Juli 1981, ON 70, vom Erstgericht gefaßten Angleichungsbeschluß gemäß § 270 Abs 3 StPO zurückgezogen.
Soweit aber der Beschwerdeführer darüber hinaus vermeint, die Feststellung, daß er im Lokal 'B' mit Kaufwilligen zusammentreffen wollte, sei eine durch nichts begründete, durch keine Grundlage in den Akten gestützte bloße Annahme, übersieht er, daß die bemängelte Konstatierung in den in der Hauptverhandlung verlesenen (S 249), vom Erstgericht neben anderen Beweismitteln verwerteten (S 256) polizeilichen Erhebungen (vgl S 37 ff), vor allem auch in den eigenen polizeilichen Angaben des Beschwerdeführers (S 68) hinreichende Deckung findet und daher sehr wohl zureichend begründet erscheint.
Schließlich geht auch die Rechtsrüge fehl, in deren Verfolgung der Beschwerdeführer die Ansicht vertritt, der Besuch eines Lokals, um dort nach etwaigen Kaufwilligen erst zu forschen, könne nicht als strafbarer Versuch des Inverkehrsetzens von Suchtgift gewertet werden, sondern stelle eine noch straflose Vorbereitungshandlung dar.
Denn abgesehen davon, daß der Beschwerdeführer nach den Urteilsfeststellungen - an denen bei gesetzmäßiger Ausführung eines materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes festgehalten werden muß - im Lokal 'B' nicht allfällige Käufer ausfindig machen, sondern - ersichtlich verabredet - 'mit Kaufwilligen zusammentreffen wollte' (S 68, 259) - würde zur Annahme eines strafbaren Versuches auch ersteres schon genügen. Der Beschwerdeführer hätte auch dann bereits eine der Ausführung unmittelbar vorangehende Handlung im Sinne des § 15 StGB gesetzt und die entscheidende Hemmstufe vor der Tatbegehung schon überwunden, wenn er erst nach Kaufwilligen hätte Ausschau halten wollen.
Denn er hatte das Suchtgift bei sich, der Verkauf sollte jedenfalls ohne Zwischenschaltung weiterer Etappen sofort erfolgen und das tatsächliche Auffinden von Kaufwilligen wäre nur vom Zufall abhängig gewesen (vgl hiezu auch SSt 46/ 22).
Die zur Gänze unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten
Didar A war daher zu verwerfen.
Das Schöffengericht verurteilte den Angeklagten nach § 12 Abs 1 SuchtgiftG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zweieinhalb Jahren und nahm bei der Strafzumessung als erschwerend die große Suchtgiftmenge und die mehrfachen Verstäße (Angriffe) nach dem Suchtgiftgesetz an, wertete hingegen als mildernd den bisher ordentlichen Lebenswandel und den Umstand, daß es teilweise beim Versuch geblieben ist.
Die Berufung des Angeklagten, die Strafminderung und bedingte Nachsicht der Freiheitsstrafe begehrt, ist nicht begründet. Das Erstgericht hat die Strafzumessungsgründe im wesentlichen vollständig und richtig angeführt, aber auch zutreffend gewürdigt. Sorgepflichten für Gattin und Kinder stellen nach dem Strafgesetzbuch keinen zusätzlichen Milderungsgrund dar (vgl Leukauf-Steininger2 RN 29 zu § 34
StGB). Dem Umstand, daß es zur Verteilung eines Teils des Heroins nicht gekommen ist, hat das Erstgericht durch die Annahme des Milderungsgrundes nach § 34 Z 13 StGB ohnedies Rechnung getragen. Im Hinblick auf die große Menge des zur Einfuhr gelangten (gefährlichen) Suchtgifts Heroin und das Ansteigen der Rauschgiftdelinquenz ist das vom Erstgericht gefundene Strafausmaß nicht überhöht. Es wird vielmehr dem Schuld- und Unrechtsgehalt der Straftaten und der Täterpersönlichkeit (mangelnde Schuldeinsicht) durchaus gerecht und entspricht im übrigen den allgemeinen Bestimmungen für die Strafbemessung nach § 32 StGB. Im Hinblick auf die Strafhöhe ist die Gewährung bedingter Strafnachsicht ausgeschlossen.
Der Berufung war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390 a StPO.
Anmerkung
E03364European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:0120OS00075.81.1008.000Dokumentnummer
JJT_19811008_OGH0002_0120OS00075_8100000_000