Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Harbich, in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Müller, Dr. Horak, Dr. Schneider und Dr. Hörburger als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Hochleithner als Schriftführerin in der Strafsache gegen Karl A wegen des Verbrechens der falschen Beweisaussage vor Gericht nach § 288 Abs 2 StGB. nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengerichts vom 26.März 1981, GZ. 5 d Vr 2335/80-23, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Über die Berufung wird bei einem Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung entschieden werden.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der Angeklagte Karl A des Verbrechens der falschen Beweisaussage vor Gericht nach § 288 Abs 2 StGB. schuldig erkannt, weil er am 9.Oktober 1979 in Wien anläßlich der Ablegung des Offenbarungseids vor dem Exekutionsgericht Wien im Verfahren 4 E 1606/79 durch die Angabe, in keinem Beschäftigungsverhältnis zu stehen und keine Einkünfte zu beziehen, einen in den Gesetzen vorgesehenen Eid falsch geschworen hat. Diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit einer auf die Z. 5 und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde. Die Mängelrüge bezeichnet die Urteilsfeststellungen, der Angeklagte habe anläßlich der Eidestagsatzung einen formell gültigen Offenbarungseid abgelegt, als unzureichend begründet. Ferner verweist sie unter dem Gesichtspunkt einer Unvollständigkeit darauf, daß das Erstgericht sich mit seiner Verantwortung, er habe verbal keinen Eid geleistet, das Vermögensverzeichnis sei erst nach der Eidesablegung vervollständigt worden, nicht näher auseinandersetzte.
Rechtliche Beurteilung
Die Konstatierungen des Ersturteils, der Angeklagte habe das (von ihm unterfertigte) Vermögensverzeichnis - und damit auch seine (wahrheitswidrigen) Angaben, er gehe keiner Arbeit nach und habe kein Einkommen - als richtig und vollständig beschworen, finden in der Verantwortung des Angeklagten ihre zureichende Begründung, der dazu angegeben hat, daß er mit anderen Verpflichteten zur Eidesablegung im Zimmer des zuständigen Richters des Exekutionsgerichts Wien war, dort zwar der Aufforderung, die Hand zu heben und den Eid nachzusprechen, nicht nachgekommen sei, die Eidesformel aber unterschrieben habe (S. 14, 36, 59). Da es grundsätzlich genügt, wenn die Eidesformel unterschrieben wird, weitere Färmlichkeiten aber nicht erforderlich sind (Leukauf-Steininger2, RN. 24 zu § 288
und die dort angeführte Judikatur), war das Erstgericht nicht verhalten, sich näher mit der Verantwortung des Angeklagten, er habe anläßlich der Eidesleistung weder die Hand gehoben noch den Eid nachgesprochen, auseinanderzusetzen; diese Einwendungen betreffen keine entscheidungswesentlichen Tatsachen. Mit den Behauptungen des Angeklagten über das Zustandekommen des Vermögensverzeichnisses nach § 47 Abs 2 EO. hat sich das Schöffengericht eingehend befaßt und seine Darstellung als unglaubwürdig abgelehnt (S. 65/66); soweit die Beschwerde die Frage für ungeklärt hält, inwieweit der Zeuge B - dem das Erstgericht Glauben schenkte - konkrete Erinnerungen an den Angeklagten und den Vorgang anläßlich der Eidesleistung haben konnte, bekämpft sie im Ergebnis lediglich die erstgerichtliche Beweiswürdigung.
Die Rechtsrüge geht nicht von den Urteilsfeststellungen, sondern von der urteilsfremden Annahme aus, daß die formellen Voraussetzungen für die Eidesleistung nicht erfüllt waren, der Angeklagte aber zumindest (wenn auch unrechtmäßig) die Ablegung des Eids verweigerte. Damit bringt die Beschwerde den geltend gemachten materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrund, der nur durch einen Vergleich des im Urteil als erwiesen angenommenen Sachverhalts mit den darauf anzuwendenden materiellen Strafrecht gesetzmäßig dargetan werden kann, nicht zu einer den Prozeßgesetzen entsprechenden Darstellung.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als offenbar unbegründet gemäß § 285 d Abs 1 Z. 2 StPO., teils als nicht dem Gesetz entsprechend ausgeführt nach der Z. 1
des § 285 d Abs 1 StPO. in Verbindung mit § 285 a Z. 2 StPO. schon bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen. Für die Verhandlung und Entscheidung über die Berufung wird ein Gerichtstag anberaumt werden (§ 296 Abs 3 StPO.).
Anmerkung
E03441European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:0130OS00086.81.1008.000Dokumentnummer
JJT_19811008_OGH0002_0130OS00086_8100000_000