TE OGH 1981/10/13 9Os144/81

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Veröffentlicht am 13.10.1981
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 13. Oktober 1981

unter dem Vorsitz des Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Obauer und in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Faseth, Dr. Steininger, Dr. Horak und Dr. Reisenleitner als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Schramm als Schriftführer in der Strafsache gegen Gebhard A wegen des Vergehens der gleichgeschlechtlichen Unzucht mit Jugendlichen nach § 209 StGB über die vom Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Feldkirch als Schöffengericht vom 9. Juli 1981, GZ 17 a Vr 1038/81-9, erhobene Berufung nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrages des Berichterstatters, Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Reisenleitner, nach Verlesung der Berufung des Angeklagten sowie nach Anhörung der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr. Stöger, zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Gemäß dem § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 25. Oktober 1941 geborene Bauunternehmer Ing. Gebhard A des Vergehens der gleichgeschlechtlichen Unzucht mit Jugendlichen nach § 209 StGB schuldig erkannt und nach dieser Gesetzesstelle unter Bedachtnahme auf § 28 StGB und unter Anwendung des § 37 (Abs 1) StGB zu einer Geldstrafe von 300 Tagessätzen, im Fall der Uneinbringlichkeit zu 150

Tagen Ersatzfreiheitsstrafe verurteilt; die Höhe des Tagessatzes wurde mit 1.500 S bestimmt. Die verhängte Geldstrafe wurde gemäß § 43 Abs 1 StGB unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.

Das Erstgericht wertete bei der Strafbemessung als erschwerend das Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen (derselben Art), als mildernd das Geständnis des Angeklagten und seine bisherige Unbescholtenheit. Es erachtete die Voraussetzungen für die Anwendung der §§ 37 Abs 1 und 43 Abs 1 StGB gegeben.

Zur Bemessung der Höhe des Tagessatzes verwies das Erstgericht darauf, daß der ledige, für niemanden sorgepflichtige Angeklagte ein eigenes Bauunternehmen mit einem Umsatz von 16 bis 18 Millionen S im Jahr führe und eine Eigentumswohnung und Grundstücke 'besitze'. Es ging weiters davon aus, daß die Angaben des Angeklagten über sein Jahreseinkommen von (nur) 100.000 S nicht zutreffen.

Rechtliche Beurteilung

Die gegen dieses Urteil gerichtete Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten wurde vom Obersten Gerichtshof in nichtöffentlicher Sitzung mit dem Beschluß vom 15. September 1981, GZ 9 Os 144/81-6, zurückgewiesen.

Mit seiner Berufung strebt der Angeklagte eine Herabsetzung der Anzahl der Tagessätze und der Höhe des Tagessatzes an. Ihr kommt jedoch keine Berechtigung zu.

Gewiß sind die beiden jugendlichen Unzuchtspartner des Angeklagten augenscheinlich in sittlicher Beziehung bereits erheblich angekränkelt. Dieser Umstand fällt aber nicht entscheidend ins Gewicht, denn es bestand für den Angeklagten keinerlei Veranlassung, sich gerade mit jugendlichen Unzuchtspartnern einzulassen und damit deren sittliche Fehlentwicklung zu vertiefen.

Daß die Homosexualität des Angeklagten eine auch durch ärztliche Behandlung nicht mehr zu ändernde Wesenskomponente sei, fällt nicht als mildernd ins Gewicht, weil gerade eine solche Wesensart eine erhöhte Rückfallsgefahr indiziert (vgl EvBl 1969/271). Die Anzahl der Tagessätze entspricht nach Ansicht des Obersten Gerichtshofes durchaus dem Unrechtsgehalt der Tat und dem Verschulden des Angeklagten.

Die Höhe des Tagessatzes bei einem selbständigen Unternehmer, dessen genaues Einkommen - unter Berücksichtigung auch aller ihm zukommender nicht in Geld bestehender Leistungen und vermögenswerter Vorteile aus seiner Stellung - sich nicht ohne unverhältnismäßigen Erhebungsaufwand ermitteln läßt und dessen nominelles Einkommen unter Umständen aus unternehmenspolitischen Erwägungen als unverhältnismäßig gering ausgewiesen wird, ist nach dem Lebenszuschnitt des Täters festzusetzen. Ausgehend davon, daß der Angeklagte alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer einer Eigentumswohnungs-GesmbH ist, die einen jährlichen Umsatz von 16 bis 18 Millionen S hat, und er Eigentümer mehrerer Grundstücke und einer Eigentumswohnung ist, kann der Tagessatz durchaus mit der vom Erstgericht angenommenen Höhe angesetzt werden. Der Hinweis in der Berufung, daß der Umsatz eines Unternehmens keine Rückschlüsse auf das Einkommen zulasse, weil sich in letzter Zeit gezeigt habe, daß Großinsolvenzen auch bei Milliardenumsätzen zu verzeichnen seien, schlägt vorliegend nicht durch, weil der Berufungswerber selbst nicht behaupten kann, daß auch er mit seinem Unternehmen in eine Kridasituation geraten wäre.

Die Angaben des Angeklagten über ein Jahreseinkommen von (bloß) 100.000 S konnte das Erstgericht unter den gegebenen Umständen mit Recht als unrealistisch ablehnen. Im übrigen wäre, hätte der Angeklagte tatsächlich ein so geringes Einkommen als er behauptet, der Bemessung des Tagessatzes ein hypothetisches Einkommen zugrundezulegen, das er mit seinen überdurchschnittlichen Kenntnissen und Fähigkeiten (s hiezu S 17 d.A) als Unselbständiger in leitender Position in der Baubranche erzielen könnte (ÖJZ-LSK 1977/206).

Der Berufung kommt daher auch, was die Höhe des Tagessatzes anlangt, keine Berechtigung zu.

Die Kostenentscheidung fußt auf der im Spruch genannten Gesetzesstelle.

Anmerkung

E03379

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1981:0090OS00144.81.1013.000

Dokumentnummer

JJT_19811013_OGH0002_0090OS00144_8100000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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