TE OGH 1981/10/13 9Os141/81

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Veröffentlicht am 13.10.1981
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 13. Oktober 1981

unter dem Vorsitz des Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Obauer und in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Faseth, Dr. Steininger, Dr. Horak und Dr. Reisenleitner als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Schramm als Schriftführer in der Strafsache gegen Gottfried A und andere wegen des Verbrechens des schweren Diebstahls durch Einbruch nach den §§ 127 Abs 1 und Abs 2 Z 1, 128 Abs 2, 129 Z 1 und 2 StGB über die vom Angeklagten Hermann B und von der Staatsanwaltschaft hinsichtlich dieses Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt als Schöffengericht vom 1. Juli 1981, GZ 8 Vr 719/81-40, erhobenen Berufungen nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrages des Berichterstatters, Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Faseth, und Verlesung der Berufungen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft sowie nach Anhörung der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr. Stöger, zu Recht erkannt:

Spruch

Beiden Berufungen wird nicht Folge gegeben.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Das Schöffengericht erkannte unter anderen den am 30. August 1940 geborenen beschäftigungslosen Hermann B des Verbrechens des schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127 Abs 1 und 2 Z 1, 128 Abs 2, 129 Z 1 und 2

StGB schuldig und verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von zweieinhalb Jahren. Es nahm bei der Ausmessung dieser Strafe die zahlreichen einschlägigen Vorstrafen und die Wiederholung der Diebstähle als erschwerend an. Als mildernd wertete es hingegen das umfassende Geständnis und die teilweise Zustandebringung des Diebsgutes.

Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte B Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung erhoben. Berufung zum Nachteil des Angeklagten hat auch die Staatsanwaltschaft ergriffen.

Rechtliche Beurteilung

Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten wurde vom Obersten Gerichtshof mit dem Beschluß vom 15. September 1981, GZ 9 Os 141/81- 5, dem der nähere Sachverhalt zu entnehmen ist, bereits bei einer nichtöffentlichen Sitzung zurückgewiesen. Gegenstand dieser Entscheidung sind mithin nur mehr die beiderseitigen Berufungen, denen jedoch keine Berechtigung zukommt.

Die eingangs angeführten Strafzumessungsgründe bedürfen insoferne einer Ergänzung, als die mehrfache Qualifikation der Diebstähle zum Verbrechen als weiterer Erschwerungsgrund anzusehen ist. Ansonsten hat jedoch das Erstgericht, den Berufungsausführungen zuwider, die für die Strafbemessung wesentlichen Umstände zutreffend erkannt und diesen auch die ihnen zukommende Bedeutung zugemessen. Die Erklärung des Angeklagten, er werde nach Verbüßung der Strafe auch den restlichen Schaden gutmachen, kann nicht als zusätzlicher Milderungsumstand beurteilt werden (ÖJZ-LSK 1978/276); desgleichen auch nicht die finanzielle Zwangslage, in der sich der Angeklagte nach dem Vorbringen in seiner Berufung zur Tatzeit befunden hat. Diese wurde von ihm nämlich dadurch, daß er monatelang (S 135, 143) keiner geregelten Beschäftigung nachging, schuldhaft selbst herbeigeführt.

Daß der Angeklagte bei der Tatausführung eine dominierende Rolle spielte und deshalb (?) als Initiator der Straftaten angesehen werden müßte, kann nach der Aktenlage nicht gesagt werden. Nach dieser hat er sich vielmehr bei der Tatbegehung keineswegs besonders hervorgetan und wurde er auch bezüglich der nur zum Teil geplant ausgeführten Taten nicht mehr als seine Komplizen initiativ. Ausgehend von diesen Strafzumessungsgründen entspricht die vom Erstgericht über den zuletzt mit dem Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt vom 9. August 1979, AZ 10 Vr 2637/78 wegen einer strafbaren Handlung gegen fremdes Vermögen (§ 165 StGB) abgeurteilten Angeklagten verhängte Freiheitsstrafe dessen Verschulden und auch dem Unrechtsgehalt der Taten, sodaß weder eine Herabsetzung noch eine Erhöhung des Strafmaßes angezeigt war. Beiden Berufungen mußte daher ein Erfolg versagt werden.

Der Kostenausspruch gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.

Anmerkung

E03370

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1981:0090OS00141.81.1013.000

Dokumentnummer

JJT_19811013_OGH0002_0090OS00141_8100000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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