TE OGH 1981/10/15 13Os122/81

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Veröffentlicht am 15.10.1981
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 15.Oktober 1981

unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Harbich, in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Müller, Dr. Horak, Dr. Schneider und Dr. Hörburger als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Larcher als Schriftführerin in der Strafsache gegen Roman A wegen des Verbrechens des Diebstahls nach § 127 ff. und 15 StGB über die vom Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 28.April 1981, GZ. 7 c Vr 2968/80-65, erhobene Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrags des Berichterstatters, Hofrats des Obersten Gerichtshofs Dr. Schneider, der Ausführungen des Verteidigers Dr. Heiger und der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalts Dr. Tschulik, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahens zur Last.

Text

Gründe:

Der am 25.März 1941 geborene, zuletzt schon längere Zeit beschäftigungslos gewesene Roman A wurde des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßigen schweren Diebstahls durch Einbruch nach den § 127 Abs. 1 und Abs. 2 Z. 1, 128 Abs. 2, 129 Z. 1, 130, 15 StGB schuldig erkannt. Ihm liegt zur Last, in Wien und Niederösterreich in Gesellschaft eines Unbekannten als Beteiligten fremde bewegliche Sachen in einem 100.000 S übersteigenden Wert mit dem Vorsatz, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, und in der Absicht, sich durch wiederkehrende Begehung schwerer Einbruchsdiebstähle eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, nachgenannten Personen durch Einbruch A. weggenommen zu haben, und zwar 1. in der Nacht zum 1. April 1977 in Wien der Firma A***-Verlag 26.578 S Bargeld und Postwertzeichen im Wert von 20.000 S;

2. in der Nacht zum 10.März 1978 in Vösendorf der Firma B, Kaffeehandelsgesellschaft, 673.595,44 S Bargeld, 8.000 US-Dollar, 5.000 sfr, 1.464 englische Pfund, 120.000 Lire, 200 einfache Golddukaten, 50 große Golddukaten, israelische Pfund im Wert von rund 225.000 S und zwei Schallplatten im Wert von 178 S;

3. in der Nacht zum 12.Juli 1979 in Brunn am Gebirge der Firma C, Generalvertrieb für Hubstapler, 23.459 S Bargeld, eine Winkelschleifmaschine der Marke Fein im Wert von 3.933 S und eine Winkelschleifmaschine der Marke Flex im Wert von 1.500 S;

4. in der Nacht zum 5.Oktober 1979 in Wiener Neudorf der Firma E, Baumaschinen KG., 40.876,28 S Bargeld, Devisen im Gegenwert von

10.672 S, Steuermarken im Wert von 2.000 S, Briefmarken im Wert von

1.500 S, ferner vier Gedenkmedaillen im Wert von insgesamt 1.040 S, einen Werkzeugkasten mit Werkzeug im Wert von 14.494 S und einen Golddukaten im Wert von 870 S;

5. in der Nacht zum 20.Dezember 1979 in Gumpoldskirchen der Weingroßhandlung Alois F & Sohn vier Flaschen Apfelschnaps und vier Kilogramm Tiroler-Speck im Wert von 1.300 S;

6. in der Nacht zum 21.Dezember 1979 in Guntramsdorf der Firma Rudolf G, Stahlvertrieb, fünf große und vier kleine Golddukaten im Wert von 25.000 S, einen Winkelschleifer der Marke AEG im Wert von 3.000 S, eine Kabelrolle im Wert von 500 S und eine Hartmetallschere im Wert von 1.000 S;

7. in der Nacht zum 14.März 1980 in Brunn am Gebirge der Pumpenfabrik I 80.000 S Bargeld und Devisen im Gegenwert von 15.000

S;

B. in der Nacht zum 20.Dezember 1979 in Gumpoldskirchen der Weingroßhandlung Alois F & Sohn nach Aufbrechen eines Tresors Bargeld wegzunehmen versucht zu haben.

Dieses Urteil bekämpft Roman A mit einer auf die Z. 4, 5 und 9 lit. a, sachlich auch Z. 9 lit. b und 10

des § 281 Abs. 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, die sich als nicht berechtigt erweist.

Rechtliche Beurteilung

Den erstangeführten Nichtigkeitsgrund erblickt der Beschwerdeführer in der Abweisung des in der Hauptverhandlung durch seinen Verteidiger gestellten Antrags auf 'psychiatrische Untersuchung des Angeklagten zur Frage der Zurechnungsfähigkeit mit Rücksicht auf die Depositionen in der heutigen Hauptverhandlung' (Band II, S. 29).

Diesen Beweisantrag wies das Erstgericht mit dem in der Hauptverhandlung gemäß § 238 StPO verkündeten Zwischenerkenntnis im wesentlichen mit der Begründung ab, das Verhalten des Angeklagten in der Hauptverhandlung, in der er sich - anders als im Vorverfahren - leugnend verantwortete, habe keine Zweifel an seiner strafrechtlichen Zurechnungsfähigkeit aufkommen lassen (Band II, S. 30). Entgegen der einleitenden Bemerkung des Angeklagten zu Beginn der Hauptverhandlung, er sei 'heute durcheinander' und könne sich gar nicht verantworten (Band II, S. 3), war er - wie seiner im Hauptverhandlungsprotokoll festgehaltenen, sehr ausführlichen und ins Detail gehenden Verantwortung zweifelsfrei zu entnehmen ist - damals durchaus in der Lage, zu den einzelnen Anklagepunkten entsprechend seiner in der Hauptverhandlung eingenommenen und ein strafbares Verhalten zur Gänze in Abrede stellenden Verteidigungsposition folgerichtig Stellung zu nehmen. Es erweisen sich daher die Ausführungen zur Verfahrensrüge, mit denen der Angeklagte aus seinem Verhalten in der Hauptverhandlung einen zur Zeit der Tatbegehung angeblich vorgelegenen Zustand der Zurechnungsunfähigkeit abzuleiten versucht, als nicht zielführend. Mit Recht konnte das Erstgericht, das nach seinem in der Hauptverhandlung vom Angeklagten gewonnenen persönlichen Eindruck weder Zweifel an dessen strafrechtlichen Verantwortlichkeit noch an seiner Prozeßfähigkeit und Verhandlungsfähigkeit (zum Unterschied siehe LSK. 1976/202

bei § 134 StPO) hegte, die beantragte psychiatrische Untersuchung des Angeklagten auf seinen Geisteszustand im Einklang mit der Vorschrift des § 134 Abs. 1 StPO und mithin ohne Verletzung der Verteidigungsrechte des Angeklagten ablehnen.

Der Angeklagte vermag aber auch einen dem Ersturteil anhaftenden Begründungsmangel in der Bedeutung der Z. 5

des § 281 Abs. 1 StPO nicht aufzuzeigen. Vor allem übergeht er in seiner Mängelrüge, daß das Gericht seine Täterschaft an den dem Schuldspruch zugrundeliegenden Diebstählen vor allem auf Grund seines vor der Polizei abgelegten und auch noch vor dem Untersuchungsrichter im wesentlichen aufrechterhaltenen umfassenden Geständnisses als erwiesen annahm (Band II, S. 40), wobei in den Urteilsgründen auch seine leugende Verantwortung in der Hauptverhandlung Berücksichtigung findet und mit denkrichtiger und durchaus lebensnaher Begründung zahlreiche Argumente ins Treffen geführt werden, die das Gericht bestimmten, dem im Vorverfahren abgelegten vollen Geständnis des Angeklagten zu folgen (Band II, S. 40 bis 45).

So wird im Ersturteil u.a. darauf verwiesen, der Angeklagte habe anläßlich seines Geständnisses und bei der Rekonstruktion der einzelnen, von ihm eingestandenen Einbruchsdiebstähle an Ort und Stelle der Polizei Details der Tatausführung bekannt gegeben, die nur der Täter wissen konnte (Band II, S. 41; vgl. hiezu insbes. Band I, S. 213, 295 und S. 6 in ON. 52, ferner S. 329 bis 331). Die Behauptung des Angeklagten, sich erst nachträglich dieses Detailwissen durch die ihm von der Sicherheitsbehörde zur Einsicht vorgelegten Tatbestandsmappen verschafft zu haben, hielt das Erstgericht auf Grund der für glaubwürdig erachteten Angaben der Zeugen Manfred J (Band II, S. 21/22), Werner K eBand II, S. 22 bis 25) und Erwin L (Band II, S. 25/26) für widerlegt (vgl. Band II, S. 42). In diesem Zusammenhang genügt es, auf Details seines bereits am 3.Oktober 1980 vor dem Sicherheitsbüro der Bundespolizeidirektion Wien abgelegten Geständnisses - etwa im Zusammenhang mit dem Diebstahlsfaktum F über die in der Nähe des Tatorts in einem Versteck zurückgelassenen Einbruchswerkzeuge samt mehreren erbeuteten Flaschen Apfelschnaps (Band I, S. 213) - zu verweisen, die den Tatbestandsmappen keineswegs zu entnehmen waren (vgl. Band I, ON. 52, S. 5 und 6 in Verbindung mit dem Geständnis, S. 213).

In seiner Mängelrüge greift der Angeklagte ferner noch weitere, im Ersturteil angeführte und nach überzeugung des Gerichts gleichfalls für seine Täterschaft sprechenden Argumente auf und versucht insoweit, vermeintliche Begründungsmängel darzutun, wobei sich aber sein Vorbringen zum Großteil nur in einer im schöffengerichtlichen Verfahren unzulässigen und demnach unbeachtlichen Bekämpfung der erstgerichtlichen Beweiswürdigung erschöpft.

In den Bereich der unzulässigen Anfechtung der Beweiswürdigung gehört insbesondere das gesamte Beschwerdevorbringen, das sich gegen jene Teile der Urteilsbegründung richtet, denenzufolge das Erstgericht aus bestimmten Verfahrensergebnissen - durchaus im Einklang mit den Denkgesetzen - weitere Indizien für die Täterschaft des Angeklagten oder für das Vorhandensein eines Komplizen ableitet. Dies gilt etwa für die Erwägungen über das in der - vom Angeklagten häufig frequentierten - Wohnung der Leopoldine Maria M sichergestellte und von mehreren Angestellten der Fa. B eindeutig als Firmeneigentum identifizierte Tischfeuerzeug der Marke Ronson (A 2, vgl. Band I, S. 327).

Dem Hauptverhandlungsprotokoll ist ein Antrag des Beschwerdeführers auf Durchführung von Erhebungen darüber, ob ein solches Feuerzeug in Österreich im Handel erhältlich sei, nicht zu entnehmen. Schon mangels einer solchen Antragstellung in der Hauptverhandlung kann der Beschwerdeführer einen Verfahrensmangel (Z. 4 des § 281 Abs. 1 StPO) aus der Unterlassung derartiger Erhebungen nicht ableiten. Ein Begründungsmangel (Z. 5 des § 281 Abs. 1 StPO) wird mit dem Vorwurf, das Gericht habe mögliche weitere Beweisquellen nicht entsprechend ausgeschöpft, schon begrifflich nicht dargetan.

Entgegen dem Beschwerdevorbringen wird zum Faktum A 7 keineswegs festgestellt, die in der Nähe des Tatorts vorgefundene Hose, auf der bei einer Untersuchung durch den kriminaltechnischen Dienst Spuren festgestellt wurden, die darauf hinweisen, daß diese Hose während des Schneidevorgangs am Tresor der Firma I benutzt wurde (Bd. II, S. 38 und 46), sei vom Angeklagten selbst getragen worden (Bd. II, S. 38). Da er bestritten hatte, daß diese Hose ihm gehört, und überdies behauptet hatte, daß sie ihm gar nicht passe, fällt es gleichfalls in den Rahmen der unanfechtbaren freien Beweiswürdigung des Erstgerichts, wenn es auch darin ein weiteres Indiz für das Vorhandensein eines Komplizen erblickt (Bd. II, S. 46).

Soweit sich der Beschwerde die Behauptung formaler Begründungsmängel entnehmen läßt, wäre ihr im einzelnen noch entgegenzuhalten:

Die Annahme, der Angeklagte habe sich bei den einzelnen, dem Schuldspruch zugrundeliegenden Diebstählen stets in Gesellschaft zumindest eines weiteren, unbekannt gebliebenen Täters befunden, findet dem Beschwerdevorbringen zuwider im angefochtenen Urteil eine ausreichende Begründung. So wies - worauf sich das Urteil in diesem Zusammenhang ausdrücklich stützt (Band II, S. 46) - der Angeklagte selbst darauf hin, daß ihm allein der Transport der einzelnen, mehrere hundert Kilogramm schweren Tresore schon in Anbetracht seiner Behinderung durch ein krankes Bein gar nicht möglich gewesen wäre (Band II, S. 14). Die vom Zeugen Werner K offen gelassene Möglichkeit, dieser Transport könne auch von einem einzelnen Täter bewerkstelligt worden sein (Band II, S. 24), bedurfte im Hinblick auf die Einlassung des Angeklagten, hiezu allein im Hinblick auf seine körperliche Behinderung nicht in der Lage gewesen zu sein, im Urteil keiner besonderen Erörterung.

Desgleichen war aber auch ein Eingehen auf die Aussage des Zeugen Rudolf G entbehrlich, hat doch dieser bloß einen Transport des etwa 550 Kilogramm schweren Tresors von der Lagerhalle in die Toilettenanlage (wo er auch gewaltsam geöffnet wurde) unter Verwendung der am Tatort herumliegenden Eisenstäbe für durchführbar gehalten, ohne aber damit zum Ausdruck zu bringen, daß dies auch einem einzelnen Täter möglich gewesen wäre (Band II, S. 18). Weshalb das Gericht bei Würdigung der Aussage des Zeugen Herbert N, der über die Diebstähle nichts zu berichten wußte und den Angeklagten deshalb auch nicht belasten konnte, bloß deshalb, weil dieser Zeuge gegenüber der Firma I (A 7) seinen Arbeitsplatz hat, in Erwägung hätte ziehen müssen, daß er mit dem bei I verübten Diebstahl in irgendeinem Zusammenhang stehen könnte, bleibt schlechthin unerfindlich.

Die Feststellungen des finanziellen Aufwands des Angeklagten in den letzten Jahren, der mit seinen behaupteten Einnahmen aus gelegentlich durchgeführten Restaurierungsarbeiten sowie aus dem Verkauf von 'Pornozeichnungen' und von gesammelten Mineralien nicht in Einklang zu bringen ist (Band II, S. 38/39 sowie 43 und 44), zumal der Rechtsmittelwerber nach seinen eigenen Angaben in den letzten Jahren keiner geregelten Beschäftigung nachging, stehen indes mit der Aktenlage durchaus im Einklang.

Es versagt aber auch die ausdrücklich auf den Nichtigkeitsgrund der Z. 9 lit. a, der Sache nach auch auf Z. 9 lit. b und 10 des § 281 Abs. 1 StPO gestützte Rechtsrüge.

Soweit der Angeklagte aus den Aussagen der Zeugen G und K für ihn günstigere Schlußfolgerungen dahingehend gezogen wissen will, er habe die ihm zur Last gelegten Diebstähle allein verübt, erschöpft sich sein Beschwerdevorbringen in einer unzulässigen Bekämpfung der Beweiswürdigung. Keinesfalls bringt er damit die ersichtlich gegen die Qualifikation nach § 127 Abs. 2 Z. 1 StGB gerichtete und insoweit der Sache nach den Nichtigkeitsgrund der Z. 10 des § 281 Abs. 1 StPO relevierende Rechtsrüge, deren prozeßordnungsgemäße Darstellung stets einen Vergleich des im Urteil festgestellten Sachverhalts mit dem darauf angewendeten Strafgesetz erfordert, zur gesetzmäßigen Ausführung, weil er sich hiebei über die Urteilsannahme hinwegsetzt, er habe die ihm angelasteten Diebstähle in Gesellschaft eines unbekannt gebliebenen Komplizen begangen. Dieselben Erwägungen gelten aber auch, soweit der Nichtigkeitswerber - hier der Sache nach unter dem Gesichtspunkt der Z. 9 lit. b des § 281 Abs. 1 StPO - von einem Zustand der Zurechnungsunfähigkeit ausgeht bzw. dem Erstgericht zum Vorwurf macht, aus seinem angeblich bedenklichen Verhalten in der Hauptverhandlung nicht auf das Vorliegen des Schuldausschließungsgrunds des § 11 StGB geschlossen zu haben.

Entgegen den weiteren Ausführungen der Rechtsrüge, die sich, sachlich unter dem Nichtigkeitsgrund der Z. 10

des § 281 Abs. 1 StPO, gegen die Annahme der gewerbsmäßigen Begehung (§ 130, zweiter Satz, StGB) wenden, wurde im Ersturteil die Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung von schweren Einbruchsdiebstählen eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, ausdrücklich als erwiesen angenommen (Band II, S. 47). Das Schöffengericht traf aber auch jene Feststellungen tatsächlicher Art, die einen denkrichtigen Schluß auf das Vorliegen der erwähnten Absicht zulassen; hatte doch der Angeklagte, der seit Jahren keiner geregelten Beschäftigung nachging, aber einen 'gutbürgerlichen Lebensstil' führte, über einen Zeitraum von nahezu drei Jahren (nämlich ab April 1977 bis März 1980) insgesamt sieben Einbruchsdiebstähle verübt, wobei er jeweils nach Art eines Berufseinbrechers Tresore, Geldschränke oder einen Wandsafe an Ort und Stelle durch Aufschneiden öffnete und zumindest in sechs Fällen jeweils beträchtliche Beute machte. Die als erwiesen angenommenen Umstände (jahrelange Beschäftigungslosigkeit, wiederholte, auf große Beute ausgerichtete Tresoreinbrüche innerhalb eines längeren Zeitraums) sind für die zur gewerbsmäßigen Begehung erforderliche innere, zum charakterologischen Schuldelement zählende Tendenz, sich durch die Wiederholung der Straftaten eine fortlaufende, d.h. für längere Zeit wirksame, der Sicherstellung zumindest eines Teils des Unterhalts oder eines zusätzlichen Aufwands dienende Einkommensquelle zu erschließen (Leukauf-Steininger, Komm. zum StGB2, RN. 3, 4 und 6 zu § 70 StGB und die dort zitierte Judikatur), geradezu typisch. Das Schöffengericht verhängte über den Angeklagten nach dem höheren Strafsatz des § 130 StGB eine Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Jahren. Es wertete bei der Strafbemessung die Tatwiederholungen, den hohen Schadensbetrag und die einschlägigen Vorstrafen als erschwerend, hingegen das Geständnis bei der Polizei und vor dem Untersuchungsrichter als mildernd.

Mit seiner Berufung, in welcher er das vieljährige Wohlverhalten seit seiner letzten Verurteilung und seinen Geisteszustand (unter Hinweis auf das 'Verhalten vor dem Untersuchungsrichter und anläßlich der Hauptverhandlung') als zusätzliche Milderungsumstände reklamiert, strebt der Angeklagte die Herabsetzung der Freiheitsstrafe an.

Die Berufung scheitert letztlich an der Eigenart von Tat und Täter. Mehrjähriges Wohlverhalten eines Vorbestraften zwischen letzter Verurteilung und der Begehung neuer Taten bildet keinen (besonderen) Milderungsgrund. Der Geisteszustand des Angeklagten ist kein solcher, der die Annahme eines Milderungsumstands (im Sinn der Z. 1 oder - wie der Berufungswerber meint - Z. 11 des § 34 StGB) rechtfertigen würde. Zur Beurteilung des Geisteszustands des Angeklagten kann auf die Darlegungen bei Erledigung der Verfahrensrüge verwiesen werden.

Die Tatwiederholungen und die auf gleicher schädlicher Neigung beruhende Vorstrafen gehen zwar in der Qualifikation der gewerbsmäßigen Tatbegehung auf und sind daher nicht als gesonderte Erschwerungsumstände zu werten (vgl. dazu u.a. LSK. 1975/211 und 1978/70). Dennoch erachtet der Obersten Gerichtshof die vom Erstgericht geschöpfte Freiheitsstrafe wegen des vom Berufungswerber zu verantwortenden, durch wiederholte Verübung von Einbrüchen in der Art professioneller Kassenschränker gekennzeichneten hohen Schuldgehalts (§ 32 StGB) für angemessen. Der aufgezeigte Stil eines Berufseinbrechers erweist die kriminelle Gefährlichkeit des vom Angeklagten verkörperten Tätertyps und verlangt aus spezialpräventiven Erwägungen eine empfindliche Ahndung.

Anmerkung

E03525

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1981:0130OS00122.81.1015.000

Dokumentnummer

JJT_19811015_OGH0002_0130OS00122_8100000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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