Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Breycha und in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Keller, Dr. Kral, Dr. Steininger und Dr. Lachner als Richter sowie des Richteramtsanwärters Mag. Oberhofer als Schriftführer in der Strafsache gegen Josef Karl A wegen des Verbrechens der schweren Nötigung nach §§ 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z. 1 StGB. und einer anderen strafbaren Handlung nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Kreisgerichtes Ried im Innkreis als Schöffengericht vom 6.August 1981, GZ. 7 Vr 374/81-15, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Über die Berufung wird bei einem Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung entschieden werden.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 6.November 1938 geborene, zuletzt als Maurer beschäftigt gewesene Josef Karl A des Verbrechens der schweren Nötigung nach §§ 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z. 1 StGB. (Punkt 1 des Schuldspruches) und des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB. (Punkt 2 und 3 des Schuldspruches) schuldig erkannt.
Dem Angeklagten liegt zu Punkt 1 und 2 des Schuldspruches zur Last, am 19.Mai 1981 in Friedburg vorsätzlich Georg B dadurch, daß er ihm ein Messer ansetzte und erklärte, er werde ihn umbringen, wenn er nicht verschwinde, sohin durch gefährliche Drohung mit dem Tode zu einer Handlung, nämlich zum Verlassen der Küche genötigt und diesen außerdem durch Versetzen eines Faustschlages gegen den Kopf und einen Messerstich gegen den Oberarm, was ein Hämatom in der rechten Scheitelgegend und eine Schnittwunde am linken Oberarm zur Folge hatte, am Körper verletzt zu haben.
Der Angeklagte bekämpft nur Punkt 1 und 2 des Schuldspruches mit einer auf die Z. 5 und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO. gestützten Nichtigkeitsbeschwerde und den Strafausspruch mit Berufung. Der weitere Schuldspruch zu Punkt 3 des Urteilssatzes blieb hingegen unbekämpft.
Rechtliche Beurteilung
Der Nichtigkeitsbeschwerde kommt keine Berechtigung zu. Nach Auffassung des Beschwerdeführers haftet dem angefochtenen Urteil der erstbezeichnete Nichtigkeitsgrund zunächst deshalb an, weil die Annahme der Ernstlichkeit der gefährlichen Drohung mit dem Tode vom Erstgericht nur mangelhaft und unzureichend begründet worden sei. Denn das Gericht habe sich nicht mit der Aussage des Zeugen Georg B beschäftigt, daß dieser Zeuge trotz der Drohung nochmals in die Küche zurückkehrte, um sich seine Schlüssel und Brieftasche, die dort auf der Kredenz lagen, zu holen. Der geltend gemachte Begründungsmangel trifft keinen wesentlichen Punkt.
Die Drohung mit dem Tode nach § 106 Abs 1 StGB.
erfordert in subjektiver Beziehung nur, daß nach den Vorstellungen des Täters beim Bedrohten der Eindruck erweckt werde, er (der Drohende) sei in der Lage und willens, das in Aussicht gestellte Übel (den Tod) herbeizuführen. Hingegen wird nicht vorausgesetzt, daß der Täter die Drohung auch wahrzumachen beabsichtigt, und daß der Bedrohte tatsächlich in Furcht versetzt wird. Es genügt die objektive Eignung der Drohung, dem Genötigten begründete Besorgnisse einzufläßen (vgl. Leukauf-Steininger2, RN. 6 zu § 105, RN. 6 zu § 106, RN. 18 zu § 74 StGB., Kienapfel BT. I, RN. 803). Im vorliegenden Fall hat das Erstgericht ausreichend dargelegt, weshalb es diese objektive Eignung im Tatzeitpunkt als gegeben annahm (S. 73, 74 d.A.).
Auch wenn der Bedrohte nachträglich, nach eingeholter Zustimmung des Angeklagten, wieder in die Küche zurückkehrte, um sein liegengelassenes Eigentum zu holen, wird die festgestellte Eignung der Drohung, begründete Furcht zu erzeugen, nicht widerlegt. Wenn sich daher das Schöffengericht mit dem Teil der Aussage des Zeugen B, er habe nochmals die Küche aufgesucht, nicht näher auseinandersetzt, liegt kein wesentlicher Begründungsmangel vor. Unter Anrufung desselben Nichtigkeitsgrundes bringt der Beschwerdeführer weiters vor, das Erstgericht hätte die Aussage der Zeugin Johanna C unbeachtet gelassen, sie sei überzeugt, daß die Anzeige des Bedrohten wahrheitswidrig verfaßt worden sei und einen Racheakt dargestellt habe.
Auch dieser behauptete Begründungsmangel haftet aber dem Urteil nicht an. Abgesehen davon, daß Johanna C, die keine Tatzeugin war, bei ihrer Zeugenaussage im Vorverfahren nur ihre subjektive Meinung, es handle sich um einen Bosheitsakt (S. 20), zum Ausdruck brachte, wurde diese Aussage (ON. 4) in der Hauptverhandlung nicht verlesen, weshalb das Gericht bei der Urteilsfällung auf dieses Aktenstück nicht Rücksicht nehmen konnte (§ 258 Abs 1 StPO.). Falls aber der Beschwerdeführer mit diesem Vorbringen einen Verfahrensmangel im Sinne des § 281 Abs 1 Z. 4
StPO. geltend machen wollte, mangelt es schon an der Voraussetzung eines in der Hauptverhandlung gestellten Beweisantrages. Eine Unvollständigkeit der Begründung erblickt der Angeklagte ferner darin, daß sich das Schöffengericht auch über die ursprüngliche Aussage des Zeugen B hinweggesetzt hätte, wonach der Angeklagte zu ihm (B) sagte, er solle schauen, daß er 'hinüberkomme'. Damit würde aber auch die Verantwortung des Beschwerdeführers eine Erklärung finden, in der er behauptete, er habe nur gesagt, er werde B 'umibringen'.
Mit diesem Vorbringen zeigt der Beschwerdeführer indessen formale Begründungsmängel der bekämpften Urteilsannahme, wie sie zur Geltendmachung des Nichtigkeitsgrundes nach § 281 Abs 1 Z. 5 StPO. erforderlich sind, nicht auf.
Er bekämpft damit lediglich in unzulässiger und damit unbeachtlicher Weise die Beweiswürdigung des Schöffengerichtes, welches auf Grund der Aussage des Zeugen B (S. 11, 47, 48 d.A.) zum Ergebnis gelangte, daß der Angeklagte mit dem 'Umbringen' drohte (S. 72 d.A.) und auch ausreichend begründete, weshalb es die Verantwortung des Angeklagten als widerlegt und unglaubwürdig angenommen hat (S. 73 d.A.). Unter Anrufung desselben Nichtigkeitsgrundes rügt der Beschwerdeführer weiters, der Zeuge B hätte vor der Gendarmerie noch nichts von einem Messerstich erwähnt und nur davon gesprochen, daß damit 'herumgefuchtelt' worden wäre, was er vor Gericht mit einem 'Sticheln' verglichen hätte, ohne daß dabei das Gewand durchtrennt worden wäre. Somit hätte sich B die Verletzung im Zuge des Hinausbeförderns selbst zugefügt oder sei sie vom Angeklagten lediglich fahrlässig verursacht worden.
Auch dieser Vorwurf offenbar unzureichender Begründung ist nicht gerechtfertigt und läuft seinem Wesen und seiner Zielsetzung nach ebenfalls auf einen im schöffengerichtlichen Verfahren unzulässigen Angriff gegen die Beweiswürdigung des Erstgerichtes hinaus. Abgesehen davon, daß - entgegen dem Beschwerdevorbringen - B bereits vor der Gendarmerie angab, daß ihm der Angeklagte die Verletzung mit dem Messer zufügte (S. 11 d.A.), hat das Schöffengericht in den Entscheidungsgründen eingehend dargelegt, weshalb es zur Überzeugung gelangt ist, daß die Körperverletzung durch den Angeklagten zumindest mit bedingtem Vorsatz erfolgte (S. 73 und 74 d.A.). Gestützt auf die Z. 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO.
bestreitet der Beschwerdeführer, daß eine ernsthaft motivierte Drohung mit dem Umbringen vorlag und wiederholt im wesentlichen die bereits unter der Z. 5 des § 281 Abs 1
StPO. geltend gemachten Gründe. Der Beschwerdeführer übergeht jedoch, daß nach den Urteilsannahmen die Drohung mit dem 'Umbringen', somit mit dem Tode, die auch mit dem Messerstich unterstrichen war, keineswegs nur im Scherz erfolgte, vielmehr mit dem Ziel, den Bedrohten zum Verlassen der Küche zu zwingen. Da somit die Rechtsrüge nicht von den Feststellungen des Erstgerichtes ausgeht, ist sie nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt. Die Nichtigkeitsbeschwerde war somit teils als offenbar unbegründet gemäß § 285 d Abs 1 Z. 2 StPO., teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt, gemäß § 285 d Abs 1 Z. 1 StPO. in Verbindung mit § 285 a Z. 2 StPO. schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.
Über die Berufung wird bei einem Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung entschieden werden (§ 296 Abs 3 StPO.).
Anmerkung
E03452European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:0120OS00160.81.1022.000Dokumentnummer
JJT_19811022_OGH0002_0120OS00160_8100000_000