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65 Pensionsrecht für BundesbediensteteNorm
B-VG Art140 Abs1 / IndividualantragLeitsatz
Zurückweisung der Individualanträge auf Aufhebung von mit Erkenntnis des VfGH aufgehobenen Bestimmungen des Bundesbahn-PensionsG und des BundesbahnG 1992 idF des PensionsreformG 2000 mangels eines tauglichen Prüfungsgegenstandes und auf Aufhebung bereits außer Kraft getretener Bestimmungen des BundesbahnG 1992 sowie der Neuregelung des Todesfall- und Bestattungskostenbeitrags im Bundesbahn-PensionsG mangels Darlegung einer aktuellen Betroffenheit der Rechtssphäre des AntragstellersSpruch
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Begründung
Begründung:
1. Mit einem auf Art140 Abs1 B-VG gestützten, beim Verfassungsgerichtshof am 6. März 2001 eingelangten Antrag begehrt der Einschreiter, ein Bediensteter der ÖBB, mit näherer Begründung, §1 Abs1 letzter Satz des Bundesbahn-Pensionsgesetzes idF des Pensionsreformgesetzes 2000, BGBl. I 95, als verfassungswidrig aufzuheben.
2. §1 Abs1 letzter Satz des Bundesbahnpensionsgesetz lautet:
"Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes treten an die Stelle bisheriger und künftiger vertraglicher Regelungen über die Versetzung in den dauernden Ruhestand und über Pensionsansprüche der in Z1 bis 3 angeführten Personen."
3. Der Antrag ist nicht zulässig:
Der Verfassungsgerichtshof hat bereits mit seinem Erkenntnis vom 16. März 2001 G150/00, ua. §1 Abs1 letzter Satz des Bundesbahnpensionsgesetzes idF des Pensionsreformgesetzes 2000, BGBl. I 95, aufgehoben und ausgesprochen, dass die Aufhebung mit Ablauf des 31. Juli 2001 in Kraft tritt.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl. zB. VfSlg. 12.633/1991) kann ein bereits aufgehobenes Gesetz nicht neuerlich Gegenstand eines entsprechenden Aufhebungsbegehrens sein. Auf Grund des oben zitierten Erkenntnisses ist §1 Abs1 letzter Satz des BundesbahnpensionsG, idF des PensionsreformG bis zum Ablauf der gesetzten Frist für das Wirksamwerden der Aufhebung verfassungsrechtlich unangreifbar.
Der Antrag ist daher mangels eines tauglichen Prüfungsgegenstandes als unzulässig zurückzuweisen.
4. Dies konnte gemäß §19 Abs3 Z2 litd VerfGG ohne vorangegangene mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.
Schlagworte
Bundesbahnbedienstete, Dienstrecht, Ruhestandsversetzung, VfGH / Formerfordernisse, VfGH / Aufhebung Wirkung, VfGH / Individualantrag, VfGH / PrüfungsgegenstandEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2001:G120.2001Dokumentnummer
JFT_09989373_01G00120_00