TE OGH 1981/11/3 10Os140/81

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Veröffentlicht am 03.11.1981
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Der Oberste Gerichtshof hat unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Racek in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Bernardini, Dr. Friedrich, Dr. Hörburger und Dr. Lachner als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Gerstberger als Schriftführer in der Strafsache gegen Karl A wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 und Abs 3, 15 StGB nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Linz als Schöffengericht vom 16. März 1981, GZ 23 Vr 1791/ 79-76, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Über die Berufung wird bei einem Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung entschieden werden.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 4. Jänner 1925 geborene Karl A des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 und Abs 3, 15 StGB schuldig erkannt, weil er mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, Nachgenannte durch Täuschung über seine (nicht gegebene) Zahlungsfähigkeit und seinen (fehlenden) Zahlungswillen als Kreditnehmer zu Handlungen (in zwei Fällen) verleitete bzw (in einem Fall) zu verleiten versuchte, die sie (bzw die von ihnen repräsentierten Kreditinstitute) an ihrem Vermögen um insgesamt mehr als 100.000 S schädigten, und zwar: 1) am 17. April 1979 in Linz Angestellte der C in Linz (außerdem) unter Verwendung des falschen Namens 'Peter BB' zur tatsächlichen Gewährung eines (Auto-)Kredits von 71.448 S (Faktum I 1 lt. Urteilssatz), 2) am 9. Mai 1979 in Linz den Franz D - als Angestellten der Zweigniederlassung Linz der E Aktiengesellschaft - (auch) unter Verwendung des falschen Namens 'Max AA' sowie einer (auf diesen Namen lautenden) falschen Lohnbestätigung, zur wirklichen Auszahlung von 39.680 S (Faktum I 2) sowie 3) am 14. Juli 1980 in Wien Angestellte der G (Zweigstelle Wien 7., Burggasse 77) unter Verwendung des falschen Namens 'Johann CC' und Vorweisung eines auf diesen Namen verfälschten Reisepasses erfolglos zur Auszahlung eines Darlehens von 40.000 S (Faktum II).

Rechtliche Beurteilung

Diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte (zur Gänze) mit einer auf die Z 4, 5 und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, der keine Berechtigung zukommt.

Das Erstgericht stützte die Annahme der Täterschaft des Angeklagten in Ansehung der (vollendeten) Betrugsfakten I 1 und 2 (primär) zunächst darauf, daß er von Franz D (S 27, 147, 165 f, 212, 403 f) und Johannes H (vgl S 159 f, 405 f) auf Grund der ihnen (von der Polizei) vorgelegten Lichtbilderkartei, sowie bei der hierauf vor dem Untersuchungsrichter erfolgten Gegenüberstellung mit Sicherheit als jener Mann identifiziert wurde, der im April und Mai 1979 (als 'Max AA' mit auffallendem hinkenden Gang) mehrmals beim E mit dem erstgenannten Zeugen wegen einer Kreditaufnahme verhandelt hatte, sowie Mitte April 1979 (als 'Peter BB') mit Johannes H als Angestellten der Firma Auto-Y wegen des Ankaufs eines (gebrauchten) PKW der Type BMW und der hiefür erforderlich gewesenen Kreditaufnahme (bei der C in Linz) in Verbindung getreten war, sowie ferner auf das (für unbedenklich erachtete - S 424 f) Gutachten des Schriftsachverständigen (Dr. Herbert J - ON 69), wonach die in den Kreditunterlagen des E befindliche Unterschrift 'Max AA' mit Sicherheit von der Hand des Beschwerdeführers stammt und auch in bezug auf die in den betreffenden Unterlagen der C in Linz aufscheinende Unterschrift 'Peter BB' viel dafür und nichts Entscheidendes dagegen spricht, daß dieser Namenszug ebenfalls vom Angeklagten herstammt (S 424 f).

Es gelangte zu der den Schuldspruch insoweit tragenden Überzeugung weiters dadurch (S 419 f), daß bei der am 21. August 1980 vorgenommenen Sicherstellung und anschliessenden Durchsuchung des vom Angeklagten (unter dem falschen Namen 'Peter BB') käuflich erworbenen BMW - welcher anläßlich der von der Bundespolizeidirektion Wels am 14. August 1979 wegen Nichtzahlung der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherungsprämie verfügten Aufhebung der (am 23. April 1979 erteilten) Zulassung (für 'Peter BB' unter dem Kennzeichen O-736.493) zum Verkehr und der (dadurch erforderlich gewordenen) Abnahme der Kennzeichentafeln durch Polizeibeamte am 5. September 1979 nahe der Wohnung des Angeklagten abgestellt war, sodann über Ersuchen seiner Ehefrau Maria A vorübergehend auf ein (ebenso in der Nähe gelegenes) Grundstück des Ernst K gebracht und anschließend durch Vermittlung eines Mithäftlings des Angeklagten namens Johann L auf einem Garagenplatz im Haus dessen gleichnamigen Sohnes abgestellt wurde - der mit der Berechtigungsmarken-Nr Z 119825 und dem Lichtbild des Angeklagten versehene Ermäßigungsausweis der Österreichischen Bundesbahnen sichergestellt wurde (auf dessen Rückseite - wie der im Akt als Deposit Nr 66/80 zu ON 56 erliegenden Urkunde eindeutig zu entnehmen ist - ursprünglich als Name des zur Inanspruchnahme der Fahrpreisermäßigung berechtigten Fahrgastes 'Peter BB' eingetragen war, während er nunmehr - nach dem offenkundigen Überkleben der Rückseite mit dem entsprechenden Abschnitt eines ausgefüllten Blankoformulars - die Namenseintragung 'Max AA' aufweist, und) den er (sohin) seinerzeit bei den Kreditverhandlungen mit Franz D und Johannes H (zum Nachweis seiner angeblichen jeweiligen Identität mit einem der Genannten) vorgewiesen hatte.

Hiezu kam schließlich noch, daß eine vom Angeklagten nach dessen am 14. Juli 1980 (in Wien) stattgefundenen Verhaftung in die Toilette des Polizeigefangenenhauses geworfene Herrengeldbärse unter anderem den auf 'Peter BB' lautenden Zulassungsschein für den in Rede stehenden PKW und eine dazu gehörende Kraftfahrzeugsteuerkarte enthielt. Durch all diese Verfahrensergebnisse (namentlich im Zusammenhalt) erachtete das Schöffengericht die (als bloße Ausflucht gewertete) Verantwortung des Angeklagten, nicht er, sondern ein ihm äußerst ähnlicher ehemaliger Mithäftling ('Doppelgänger'), den er zunächst (ohne Familiennamen) mit Gerhard, Gottfried oder Gottlieb, später als 'Peter U' und schließlich als 'Johann U' bezeichnete, habe die in Rede stehenden Straftaten verübt und wolle sie nun ihm (aus Rache) in die Schuhe schieben, für eindeutig widerlegt (S 423, 424).

Den Verfahrensmangel (Z 4) erblickt der Beschwerdeführer in der Abweisung nachfolgender in der Hauptverhandlung (zur Stützung seiner obigen Verantwortung) gestellter Beweisanträge:

1.) Durch mehrere, bereits in einem Schriftsatz (ON 27) geführte Zeugen - mit Ausnahme der schon in dieser Eigenschaft gehörten Personen und der Ehegattin Maria A, somit durch Anna M, Josefa N, Josef O, Josef P, Josef Q, Sepp R sowie den Polizeiwachebeamten N. S - sollte einerseits nachgewiesen werden, daß der Angeklagte zur Begehung der ihm angelasteten Straftaten aus 'gesundheitlichen' Gründen überhaupt nicht imstande gewesen wäre, 'weil es ihm zwischen Anfang März und 18. Juli 1979 (Tag des Strafantritts im kreisgerichtlichen Gefangenenhaus Wels zum AZ 19 Vr 713/78 des Landesgerichts Salzburg) infolge eines Fußleidens unmöglich gewesen sei, Wels zu verlassen', zumal 'seine Füße wegen Gefrierschäden aufgebrochen waren' und er darum keine Schuhe anziehen konnte, andererseits (aber) der Beweis dafür erbracht werden, daß er 'damals in den Jahren März 1979 einen Bart trug, den er nie entfernte'.

2.) Die 'Beischaffung des Aktes der Polizeidirektion Wels über wiederholte polizeiliche Beanstandungen des Angeklagten wegen Fahrens ohne Führerscheins und wegen sonstiger Verwaltungsübertretungen' sollte aufzeigen, daß diese Verstäße 'ausschließlich mit einem PKW der Marke V*** begangen wurden, hingegen der Besitz eines PKW der Marke BMW roter Farbe beim Angeklagten nicht aktenkundig wurde'.

3.) Die Vernehmung des Hans K unter 'Gegenüberstellung' mit dem Angeklagten wurde begehrt, um darzutun, daß 'der Zeuge in Wahrheit keine sicheren Anhaltspunkte für die von ihm (bisnun) bekundeten, vom Angeklagten hingegen in Abrede gestellten Umstände habe', nämlich für die (auf dessen Besitz hinweisende) Benützung eines PKWs der Marke BMW und die Veranlassung des Wegbringens vom Grundstück K durch Letzteren.

4.) Die beantragte 'Beischaffung jener Lichtbilder der Polizeidirektion Wels, die den Zeugen (D und H) seinerzeit zur Identifizierung des heutigen Angeklagten vorgelegt worden' waren, zielte auf die Klarstellung ab, 'ob man den Zeugen glauben könne, daß sie an Hand des Bildes den Angeklagten erkennen konnten, und ob das Bild mit seinem heutigen Aussehen eine starke oder nur geringe Ähnlichkeit besitze', die 5.) ferner begehrte 'Beischaffung des damaligen Anstaltsaktes samt Lichtbild von der Strafvollzugsanstalt Stein betreffend den damals inhaftierten Johann U (Datum des Aufenthalts: 14. Jänner 1954 bis 18. September 1956) auf die Überprüfung der Glaubwürdigkeit des Angeklagten wegen der von ihm behaupteten Verwechslungsmöglichkeit mit seiner Person'. Das Erstgericht lehnte die Beweisaufnahmen mit der (allerdings - zulässigerweise - erst im Urteil - S 423, 426 f - nachgetragenen) Begründung ab, es stehe schon auf Grund der vorliegenden Ergebnisse des Beweisverfahrens mit Sicherheit fest, daß der Angeklagte mit 'Max AA' und 'Peter BB' ident sei und unter diesen falschen Namen die ihm angelasteten Tathandlungen verübt, insbesondere unter Gebrauch des letzteren Namens den PKW der Marke BMW herausgelockt sowie nachfolgend besessen habe. Aus dem Umstand, daß die bei der Bundespolizeidirektion Wels gegen den Beschwerdeführer anhängig gewordenen Verwaltungsstrafverfahren ausschließlich einen PKW der Marke V*** betrafen, so führt es (nach der vorstehenden, sich in erster Linie auf die Punkte 1 und 3 beziehenden Argumentation speziell zum Punkt 2) aus, könne für den Angeklagten (bei der gegebenen Sach- und Beweislage) ebensowenig gewonnen werden wie daraus, daß der Besitz eines (roten) BMW durch den Angeklagten bei dieser Behörde nicht aktenkundig sei. Ferner hielt es (zu Punkt 4) fest, es sei 'nicht Sache des Schöffensenats, darüber zu befinden, ob man den Zeugen Glauben kann, daß sie an Hand der ihnen von der Polizei vorgelegten Bilder den Angeklagten erkennen konnten', zumal ja feststehe, 'daß sie an Hand dieser Bilder den Angeklagten erkannt haben'. Schließlich erachtete das Gericht (zu Punkt 5) schon auf Grund einer Vergleichung des vom Angeklagten in der Hauptverhandlung vorgelegten (angeblich den ehemaligen Mithäftling Johann U darstellenden) Lichtbildes mit dem Beschwerdeführer eine Ähnlichkeit, die allenfalls zu Verwechslungen hätte führen können, für eindeutig nicht gegeben; außerdem verwies es auf die Negierung einer (möglichen) Identität des Abgebildeten mit dem Täter durch die Zeugen D und H.

Durch das bekämpfte (abweisliche) Zwischenerkenntnis wurden Verteidigungsrechte des Beschwerdeführers nicht beeinträchtigt:

Zu dem unter Punkt 1 angeführten Beweisthema hatte das Gericht die (gleichfalls beantragt gewesenen - S 202) Zeugen Rudolf V (S 399 f), Hildegard W (S 398 f) und Horst X (S 401 f) gehört, die zwar ein Fußleiden (verbundene Füße) des Angeklagten, nicht jedoch (darüber hinaus) zu bestätigen vermochten, er sei deshalb (gänzlich) außerstande gewesen Wohnung und Haus zu verlassen; daß angesichts der Länge des durch den Beweisantrag erfaßten Zeitraums (von mehreren Monaten) und der schon daraus faktisch resultierenden Unmöglichkeit einer (seitens des Beschwerdeführers ja gar nicht behaupteten) lückenlosen Beobachtung durch die geführten weiteren Zeugen auch aus deren Einvernahme das vom Angeklagten angestrebte Beweisergebnis faktisch von vorneherein nicht erwartet werden konnte, bedarf keiner besonderen Erörterung. Auf den in der Beschwerde (vgl S 446 zweiter Absatz) - in einem gewissen Widerspruch zum in Rede stehenden Beweisthema - zum Ausdruck gelangenden (beeinträchtigten) Gesundheitszustand, demzufolge der Beschwerdeführer zwar 'gelegentlich, wenn er nicht darauf achte, hinke, doch das Leiden nicht derart sei, daß er ein Hinken nicht vermeiden könne', soll bloß noch am Rande verwiesen werden. Die unterbliebene Zeugeneinvernahme war allerdings auch unabhängig davon - wie das Gericht zutreffend erkannt hat - nicht geeignet, die Beweislage im gesamten maßgebend zu verändern.

Dies gilt umsomehr zu Punkt 2, ist doch den - in der Hauptverhandlung gar nicht zur Verlesung gelangten, dort aber bereits zur Verfügung gestandenen Akten der Bundespolizeidirektion Wels und dem darin enthaltenen Bericht vom 25. September 1980 zu entnehmen, daß die dort (bisher) gegen den Beschwerdeführer anhängig gewordenen Verwaltungsstrafverfahren ausschließlich Vorfälle aus dem Jahre 1978

betreffen, in dem der Angeklagte über den (erst im Frühjahr 1979 herausgelockten) PKW der Marke BMW noch nicht verfügte, sodaß im Zusammenhang mit dem Lenken dieses - im übrigen nicht auf seinen richtigen, sondern auf den falschen Namen 'Peter BB' zugelassenen - PKW stehende Verwaltungsübertretungen von vorneherein nicht Gegenstand jener Verfahren sein konnten und darum für ihn aus der Tatsache nichts zu gewinnen ist, daß in den betreffenden Anzeigen als von ihm gelenktes Fahrzeug stets ein PKW der Marke V*** angegeben wird.

In Ansehung des Punktes 3 gilt grundsätzlich das zu Punkt 1 Gesagte. Hinzu kommt, daß zur angestrebten näheren Klarstellung von 'durch Ernst K bekundeten, vom Angeklagten aber in Abrede gestellten Umständen' der begehrten Gegenüberstellung des Zeugen mit dem Angeklagten äußerstenfalls im Zusammenhang mit der Deposition des ersteren, den Angeklagten mit dem PKW der Marke BMW im Sommer 1979 fahren gesehen zu haben, Sachdienlichkeit zugesprochen werden könnte. Gerade in diesem Punkt werden die (in der Hauptverhandlung verlesenen polizeilichen) Angaben Ks (S 245 in Verbindung mit S 409) ersichtlich nur illustrativ erwähnt (vgl S 419, 420). Für die - entsprechend der einleitenden Ausführungen schon auf Grund anderer Verfahrensergebnisse (einwandfrei) bejahte - entscheidende Frage nach dem Ankauf und Besitz des PKWs Marke BMW ist jene, ob K ihn außerdem als Lenker beobachtet hat, ohne Belang. Zur Klärung jedoch, inwieweit seine weitere Darstellung verläßlich ist, daß er von der Ehegattin des Beschwerdeführers ersucht wurde, das bezeichnete Kraftfahrzeug für kurze Zeit auf einem ihm gehörenden Grundstück abstellen zu dürfen, und diese es später auch wieder wegschaffen ließ, hätte höchstens eine Konfrontation des Zeugen mit Maria A (nicht aber mit dem Beschwerdeführer) einen Beitrag leisten können; auf die Vernehmung der Genannten vor dem erkennenden Gericht ist jedoch (sinngemäß) verzichtet worden (S 407).

Zu Punkt 4 geht der Schöffensenat richtig davon aus, daß die Fähigkeit verschiedener Personen, jemand zu identifizieren, eine unterschiedliche ist und daher die tatsächlich erfolgte Identifizierung des Angeklagten durch Zeugen mit dem Täter auf die beantragte Weise nicht zu erschüttern wäre.

Was jedoch schließlich Punkt 5 anlangt, so ist überhaupt unerfindlich wie ein spätestens im Jahr 1956, demnach vor rund 25 Jahren angefertigtes Lichtbild eine Ähnlichkeit und Verwechslungsmöglichkeit zwischen dem Angeklagten und dem angeblichen 'Johann U' aufzeigen sollte, wenn diese nicht einmal mittels des vom Angeklagten bei der Hauptverhandlung am 16. März 1981 vorgelegten Zeitungsfotos des U aus offenbar jüngerer Zeit (vgl S 397 und Beilage B zu ON 75) nachweisbar war.

Verfahrensmängel sind sohin nicht unterlaufen.

In Ausführung des Nichtigkeitsgrundes des § 281 Abs 1 Z 5 StPO bezeichnet der Beschwerdeführer das Urteil als 'undeutig' (gemeint: undeutlich), unvollständig sowie offenbar unzureichend begründet und 'mit sich selbst im Widerspruch'; er vermag allerdings formale Begründungsmängel des Urteils in Ansehung entscheidungswesentlicher Tatsachenfeststellungen nicht darzutun. Denn mit all dem, was er unter den obigen Gesichtspunkten gegen das Urteil ins Treffen führt, behauptet er - wie zum Teil allein schon das Beschwerdevorbringen, ansonsten aber zumindestens dessen Vergleich mit den Urteilsgründen und den bezogenen Verfahrensergebnissen zeigt - sachlich keinen Begründungsmangel. Abgesehen davon, daß die Einwände zum Teil überhaupt keine (iS d § 270 Abs 2 Z 4 und 5 StPO) bedeutsamen Tatsachen betreffen, beschwert er sich in Wahrheit vor allem darüber, daß das Gericht der - durch eine Reihe von Beweisergebnissen erhärteten - Darstellung der Zeugen D und H höhere Glaubwürdigkeit beigemessen hat als seiner (leugnenden und dabei vollkommen lebensfremd den Racheakt eines 'Doppelgängers' ins Treffen führenden) eigenen Verantwortung und auf Grund der - ohnehin gewissenhaft gewürdigten - Ergebnisse des Beweisverfahrens (vgl S 415 ff, 423 ff) nicht zu für ihn günstigeren Konstatierungen gelangt ist. Die als Mängelrüge deklarierten Ausführungen des Beschwerdeführers enthalten demgemäß einen unzulässigen (und damit unbeachtlichen) Angriff auf die Beweiswürdigung, in deren Rahmen das Erstgericht die Bekundungen der genannten Zeugen wie des Angeklagten einer genauen Analyse unterzog und dabei Divergenzen in den Angaben (die es nicht detailliert und unter allen irgendwie in Betracht kommenden Aspekten einer Erörterung unterziehen mußte - § 270 Abs 2 Z 5 StPO) keineswegs übersah (vgl insbesondere neuerlich S 423 ff). Schließlich legte es ausführlich dar, wieso es in Ansehung sämtlicher Fakten zu (dem Ergebnis der Tatbegehung durch den Angeklagten und somit zu der den Schuldspruch tragenden Überzeugung gelangte.

Soweit der Beschwerdeführer im Rahmen der Mängelrüge (Z 5) zum Urteilsfaktum I 1 ins Treffen führt, das Schöffengericht habe 'allenfalls' ein Handeln mit Täuschungsund Schädigungsvorsatz gegenüber (Johannes H als Angestellten) der Firma Auto-Y, nicht aber (auch) gegenüber der C in Linz konstatiert, übergeht er die Urteilsfeststellungen (S 416 f), wonach er nicht nur wußte, daß die Autoanschaffung mit einem ihm gewährten, unmittelbar an die Firma Y zur Auszahlung gelangenden Kredit finanziert wird, sondern auch den an die Sparkasse gerichteten Kreditantrag ausfüllte sowie unterfertigte und samt den Unterlagen an diese weiterleiten ließ. Dieses Vorbringen enthält demnach weder eine prozeßordnungsmäßige Mängelrüge (Z 5) noch wird damit sachlich in gesetzmäßiger Weise ein (materiellrechtlicher) Feststellungsmangel (Z 9 lit a) zur Darstellung gebracht.

Daß nach § 146 StGB der Getäuschte mit dem Geschädigten weder ident sein, noch der Schaden im Vermögen desjenigen eintreten muß, dem er nach dem Tatplan zugedacht ist (vgl EvBl 1977/181; JBl 1980/666), weshalb selbst eine unrichtige Vorstellung des Täters darüber, in wessen Vermögen der Schaden letztlich eintreten werde, nichts an der Tatbestandsmäßigkeit seiner deliktischen Handlungsweise ändert (vgl ÖJZ-LSK 1976/214), sei im gegebenen Zusammenhang nur noch der Vollständigkeit halber außerhalb der Erledigung der Nichtigkeitsbeschwerde erwähnt.

Nicht dem Gesetz entspricht aber auch jene (unrichtig zum Teil auf die Z 5 des § 281 Abs 1 StPO gestützte) Rechtsrüge (Z 9 lit a), welche das als versuchten Betrug beurteilte Verhalten des Beschwerdeführers (Faktum II) mit der Argumentation als Versuch mit 'untauglichen Mitteln' gewertet wissen will, sein Vorhaben, bei der G (Zweigstelle Burggasse) einen Kredit unter dem falschen Namen 'Johann CC' zu erschleichen, sei der Polizei hinterbracht und ihm darum am 14. Juli 1980 eine 'Falle' gestellt worden. Denn die Urteilsfeststellungen, an denen nach der Prozeßordnung bei Ausführung materiellrechtlicher Nichtigkeitsgründe festgehalten werden muß, lassen keinen Zweifel daran, daß die Polizei erst verständigt wurde, nachdem dem Bankbeamten Veränderungen in dem ihm vom Beschwerdeführer vorgewiesenen, auf den Namen 'Johan bC' verfälschten Reisepaß aufgefallen waren (s S 421). Sohin bedarf die demgemäß vorliegend rein akademische Frage keiner Beantwortung, inwiefern bei dem der Rüge willkürlich unterlegten Sachverhalt ein ('absolut') untauglicher und darum im Sinne des § 15 Abs 3 StGB strafloser Versuch zur Beurteilung stünde (von dem im Falle des Scheiterns der Tatausführung infolge der bloßen Unzulänglichkeit der Handlungsweise des Täters im konkreten Einzelfall jedenfalls keine Rede sein kann (vgl EvBl 1976/

265, 1978/58; ÖJZ-LSK 1977/88 und 230).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als offenbar unbegründet (§ 285 d Abs 1 Z 2 StPO) und teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt (§§ 285 d Abs 1 Z 1, 285 a Z 2 StPO) schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen. Über die Berufung wird dagegen abgesondert bei einem Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung zu entscheiden sein (§ 296 Abs 3 StPO).

Anmerkung

E03444

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1981:0100OS00140.81.1103.000

Dokumentnummer

JJT_19811103_OGH0002_0100OS00140_8100000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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