TE OGH 1981/11/5 12Os143/81

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Veröffentlicht am 05.11.1981
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Der Oberste Gerichtshof hat am 5.November 1981

unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Breycha und in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Keller, Dr. Kral, Dr. Steininger und Dr. Lachner als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Fabrizy als Schriftführerin in der Strafsache gegen Gabriela A wegen des Vergehens des Diebstahls nach § 127 Abs 1 und 2 Z. 3 StGB.

über die von der Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt vom 2.Juni 1981, GZ. 11 Vr 715/81-22, erhobene Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrages des Berichterstatters, Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Kral, der Ausführungen des Verteidigers Dr. Wilhelm Sugar und der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr. Stöger, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten wird verworfen. Der Berufung der Angeklagten wird nicht Folge gegeben. Gemäß § 390 a StPO. fallen der Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde die am 28.Dezember 1963 geborene Jugendliche Gabriela A, die zur Tatzeit in einer Dentistenpraxis als Helferin eingestellt war, des Vergehens des Diebstahls nach § 127 Abs 1, Abs 2 Z. 3 StGB. schuldig erkannt und hiefür nach § 127 Abs 2 StGB. unter Bedachtnahme auf § 11 JGG. zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe verurteilt, weil sie im Oktober 1980 in Villach (insgesamt) 500 S Bargeld unter Ausnützung einer Gelegenheit, die durch eine ihr aufgetragene Arbeit geschaffen worden war (in zwei Angriffen), ihrer Auftraggeberin Ernestine B mit Bereicherungsvorsatz wegnahm.

Diesen Schuldspruch bekämpft die Angeklagte mit einer allein auf den Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z. 9

lit b StPO. gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, weil ihre Tat nicht strafwürdig sei und daher in Anwendung des § 42

StGB. deren Straflosigkeit festzustellen gewesen wäre.

Rechtliche Beurteilung

Der Meinung der Beschwerdeführerin zuwider sind jedoch die Voraussetzungen des § 42 StGB. vorliegend nicht erfüllt: Nach dieser Gesetzesstelle ist eine von Amts wegen zu verfolgende, nur mit Geldstrafe, mit nicht mehr als einem Jahr Freiheitsstrafe oder mit einer solchen Freiheitsstrafe und Geldstrafe bedrohte Tat nicht strafbar, wenn 1. die Schuld des Täters gering ist, weiters 2. die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat und überdies 3. eine Bestrafung nicht geboten ist, um den Täter von strafbaren Handlungen abzuhalten oder der Begehung strafbarer Handlungen durch andere entgegenzuwirken.

Nun mag der Beschwerdeführerin zuzubilligen sein, daß ihre Tat gerade noch unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat, da der Betrag von 500 S die von der Rechtsprechung zu § 141 StGB. angenommene Bagatell-Grenze nicht übersteigt (SSt. 46/71). Es kann aber vorliegend nicht gesagt werden, daß auch die Schuld der Angeklagten gering im Sinne der bezeichneten Gesetzesstelle gewesen ist. 'Geringe Schuld' setzt ein erhebliches Zurückbleiben des tatbildmäßigen Verhaltens des Täters hinter dem in der entsprechenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt voraus (Leukauf-Steininger, Kommentar zum StGB.2, RN. 9 zu § 42). Auch unter Würdigung des jugendlichen Alters der Beschwerdeführerin, das bereits durch die auf ihre Tat gesetzte mildere Sanktion des Jugendgerichtsgesetz berücksichtigt wird (vgl. § 11 Z. 1 JGG.), unterscheidet sich der Schuldgehalt der Tat nicht von dem anderer Dienstdiebstähle. Die Beschwerdeführerin konnte sich weder auf eine besondere allgemein begreifliche Motivation in bezug auf die Tat noch auf eine die Widerstandskraft einer noch unausgereiften Persönlichkeit besonders belastende verlockende Gelegenheit berufen; im Gegenteil die Angeklagte hat die Diebstähle in zwei Angriffen begangen. Der von ihr ins Treffen geführte Umstand, daß auch andere Personen die Möglichkeit zu dem Diebstahl gehabt hätten, vermag zur Frage der Schuld überhaupt nichts zu besagen.

Überdies ist, wie der Jugendschöffensenat richtig erkannte, ein Schuldspruch auch aus spezialpräventiven Gründen geboten, weil die Beschwerdeführerin zu einer Zeit ihre Tat beging, als bereits ein anderes, - inzwischen mit rechtskräftiger Verurteilung der Angeklagten beendetes - Strafverfahren wegen §§ 127 Abs 1, Abs 2 Z. 1, 129 Z. 1 StGB. (AZ. 11 Vr 1674/80) gegen sie beim Landesgericht Klagenfurt anhängig war (S. 19 und 81 d.A.). Es handelt sich daher bei der gegenständlichen Tat nicht bloß um eine vereinzelte Verfehlung, diese läßt vielmehr eine gewisse Neigung der Angeklagten zur Eigentumsdelinquenz erkennen. Die im § 42 StGB. bezeichneten Voraussetzungen müssen nach dem Obengesagten kumulativ vorliegen; da es hier jedoch, wie dargetan, an einzelnen von ihnen fehlt, unterblieb die Heranziehung dieses sachlichen Strafausschließungsgrundes durch das Erstgericht zu Recht.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher zu verwerfen.

Das Jugendschöffengericht verhängte über die Angeklagte nach §§ 127 Abs 2 StGB., 11 JGG. eine Freiheitsstrafe von sechs Wochen. Gemäß § 43 Abs 1 StGB. wurde die Strafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.

Bei der Strafbemessung war erschwerend die Wiederholung der Diebstähle, mildernd die bisherige Unbescholtenheit. Mit ihrer Berufung begehrt die Angeklagte die Anwendung des § 13 JGG., in eventu eine Ermahnung nach § 12 Abs 2 JGG., zumindest aber die Verhängung der mildesten Strafart. Soweit in der Berufung auch noch das Absehen von der Verfolgung nach § 12 Abs 1 JGG. begehrt wird, steht dieses Recht nur dem Staatsanwalt, nicht aber dem Gericht zu. Mit Rücksicht darauf, daß die Angeklagte die Diebstähle wiederholt hat, und zwar zu einer Zeit als gegen sie bereits wegen einer anderen strafbaren Tat ein Strafverfahren anhängig war, erweist sich ein Schuldspruch allein (aber auch in Verbindung mit den im § 13 JGG. aufgezählten Maßnahmen) nicht ausreichend, um die Angeklagte von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten.

Eine echte bedingte Verurteilung nach § 13 JGG. oder eine Ermahnung nach § 12 Abs 2 JGG. waren somit nicht mehr gerechtfertigt. Aber auch die Verhängung einer Geldstrafe ist aus den angeführten Gründen nicht möglich. Es bedarf vielmehr der Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe, um die Angeklagte von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten.

Der Berufung war somit ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung beruht auf der angeführten Gesetzesstelle.

Anmerkung

E03436

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1981:0120OS00143.81.1105.000

Dokumentnummer

JJT_19811105_OGH0002_0120OS00143_8100000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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