Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat unter dem Vorsitz des Präsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Hartmann und in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Faseth, Dr. Steininger, Dr. Horak und Dr. Reisenleitner als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Schlögl als Schriftführer in der Strafsache gegen Viktor A wegen des Vergehens des teils vollbrachten, teils versuchten Betruges nach §§ 12, 15, 146, 147 Abs 2 StGB und anderer strafbarer Handlungen nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 4. Mai 1981, GZ 8 d Vr 10915/
79-101, zu Recht erkannt:
Spruch
Der Nichtigkeitsbeschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Urteil, das im übrigen unberührt bleibt, in dem zu Punkt 1./ des Urteilssatzes ergangenen Schuldspruch und demgemäß auch im Strafausspruch (einschließlich des davon abhängigen Ausspruchs nach § 38 StGB) aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung im Umfang der Aufhebung an das Erstgericht zurückverwiesen.
Mit seiner Berufung wird der Angeklagte auf diese Entscheidung verwiesen.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 10. März 1949 geborene, zuletzt beschäftigungslose Viktor A des Vergehens des teils vollbrachten, teils versuchten Betruges nach §§ 12, (3. Fall), 15, 146, 147 Abs 2
StGB (Punkte 1./ und 4./ des Urteilssatzes), des Vergehens des Diebstahls nach § 127 Abs 1 StGB (Punkt 2./ des Urteilssatzes), des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB (Punkt 3./ des Urteilssatzes) und des Vergehens des unbefugten Gebrauchs von Fahrzeugen nach § 136 Abs 1 StGB (Punkt 5./ des Urteilssatzes) schuldig erkannt. Die auf die Nichtigkeitsgründe der Z 5 und 10 des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten richtet sich der Sache nach lediglich gegen den zu Punkt 1./ des Urteilssatzes erfolgten Schuldspruch, mit dem ihm angelastet wurde in der Zeit vom 12. November bis 13. Dezember 1979 dadurch, daß er von dem abgesondert verfolgten Franz B dessen PKW Mercedes 280 SE mit dem polizeilichen Kennzeichen W 516.586 mit dem Auftrag übernahm, diesen zu verbringen, zur Ausführung der vom abgesondert Verfolgten Franz B begangenen Straftat, der am 20. November 1979 mit dem Vorsatz, durch das Verhalten der Getäuschten sich unrechtmäßig zu bereichern, dadurch versuchte, Angestellte der C-Versicherung durch die Vorgabe, der oben angeführte und bei dieser Versicherung 'teilkasko' versicherte Personenkraftwagen sei am 12. November 1979 von unbekannten Tätern gestohlen worden, somit durch Täuschung über Tatsachen zu einer Handlung, nämlich zur Auszahlung der Versicherungssumme in Höhe des Wertes des Fahrzeuges (von mindestens S 90.000,--) zu verleiten, die die genannte Versicherung an ihrem Vermögen schädigen sollte, beigetragen zu haben.
Rechtliche Beurteilung
Mit Recht rügt der Beschwerdeführer, daß im Urteil seine Verantwortung, er habe Franz B gesagt, dieser dürfe die Diebstahlsanzeige (betreffend den erwähnten PKW) erst machen und an die Versicherung erst herantreten, wenn er ihm das sage (vgl insbesondere S 503/I, 3, 9/II), nicht erörtert wurde. Im vorliegenden Fall war der Angeklagte nach den Urteilsannahmen zwar mit dem Vorhaben, im gegebenen Zusammenhang letztlich eine betrügerische Schädigung der C-Versicherung herbeizuführen, grundsätzlich einverstanden, doch hätte er bei Zutreffen seiner erwähnten (vom Erstgericht vernachlässigten) Verantwortung gegen die tatsächliche Ausführung des geplanten Betruges noch einen entscheidenden Vorbehalt gemacht. Sein Vorsatz wäre diesfalls zwar auf die Vornahme von Vorbereitungshandlungen zu diesem Betrug, nicht aber auch schon auf die Ausführung des Betruges selbst gerichtet gewesen.
Daraus folgt aber, daß der Angeklagte zu einem von Franz B dennoch (gegen den Willen des Angeklagten, vorzeitig) versuchten Betrug nicht (im Sinne des 3. Falles des § 12 StGB) beigetragen haben könnte. Träfe die Verantwortung des Angeklagten zu, wäre Franz B nicht nur in einer belanglosen zeitlichen Tatmodalität vom gemeinsamen Tatplan abgewichen, sondern der seitens des Angeklagten vorsatzmäßig gedeckte Tatplan hätte sich in Wahrheit ausschließlich auf die Herbeiführung des Versicherungsfalles (durch Beiseiteschaffen des Fahrzeugs) erstreckt, wogegen das (für später in Aussicht genommene) einem eigenen Willensentschluß vorbehaltene betrügerische Herantreten an die C-Versicherung noch außerhalb des (bedingungslos und verbindlich) verabredeten Vorgehens gelegen gewesen wäre. Dem Angeklagten wäre es dann nicht etwa bloß gleichgültig gewesen, wann Franz B mit der Betrugsausführung beginnt (in welchem Fall die Frage, ob der Betrug von B früher oder später als vereinbart, untergenommen wurde, allerdings vernachlässigt werden könnte), sondern er hätte die von Franz B unter Mißachtung der getroffenen Abmachung konkret gesetzten Betrugsausführungshandlungen an sich nicht gewollt und daher die (sogar gegen seinen erklärten Willen begonnene) Tat weder durch psychische Unterstützung noch durch physische Hilfeleistung gefördert, zumal in letzterer Beziehung das beabsichtigte Beiseiteschaffen des Wagens überdies auch gar nicht gelang. Die Aufhebung des Ersturteils im bekämpften Umfang erweist sich mithin schon deshalb als unumgänglich, weil das erkennende Gericht die mehrfach erwähnten Behauptungen in der Verantwortung des Angeklagten (über den von Franz B gegen seinen Willen unternommenen Betrugsversuch) ungewürdigt ließ. Deren Zutreffen würde jedoch andererseits durchaus noch nicht bewirken, daß das dem Beschwerdeführer angelastete Tatverhalten straflos wäre. Da die Bestimmung des § 151 Abs 1 StGB verschiedene Handlungen im Vorfeld eines Versicherungsbetruges unter Strafe stellt, die ansonsten als bloße Vorbereitungshandlungen straflos wären, und darnach einen Versicherungsmißbrauch im Sinne dieser Gesetzesstelle ua insbesondere auch begeht, wer mit dem Vorsatz, sich oder einem anderen eine Versicherungsleistung zu verschaffen eine gegen Diebstahl versicherte Sache beiseite schafft, müßte in diesem Fall im erneuerten Verfahren vielmehr des weiteren geprüft werden, ob der Angeklagte dieses Delikt (§ 151 Abs 1 StGB), allenfalls in der Erscheinungsform des - auch hier möglichen (vgl Kienapfel, BT II, § 151, RN 23-25, Liebscher in WK, § 151, RN 6, ÖJZ-LSK 1978/151) - Versuches, zu verantworten hat.
Da nach dem Gesagten die Anordnung einer neuen Hauptverhandlung nicht zu vermeiden ist, war gemäß § 285 e StPO schon in einer nichtöffentlichen Beratung spruchgemäß zu entscheiden, ohne daß es erforderlich gewesen wäre, auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen.
Mit seiner Berufung war der Angeklagte auf diese Entscheidung zu verweisen.
Anmerkung
E03420European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:0090OS00161.81.1110.000Dokumentnummer
JJT_19811110_OGH0002_0090OS00161_8100000_000