Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Piska, in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kießwetter, Dr. Walenta, Dr. Schneider und Dr. Reisenleitner als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Schramm als Schriftführers in der Strafsache gegen Hubert A wegen des Verbrechens des schweren Diebstahls durch Einbruch nach den §§ 127 ff StGB. und anderer Delikte nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengerichtes vom 13. August 1981, GZ. 28 Vr 3.840/80-77, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.
Gemäß dem § 390 a StPO. fallen dem Angeklagten auch die Kosten des (bisherigen) Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde u.a. Hubert A des Verbrechens des schweren Diebstahls durch Einbruch nach den §§ 127 Abs 1 und Abs 2 Z. 1, 128 Abs 1 Z. 4, 129 Z. 1 StGB., des Vergehens der dauernden Sachentziehung nach dem § 135 Abs 1 und 2, erster Fall, StGB., des Vergehens der Sachbeschädigung nach dem § 125 StGB. sowie des Vergehens des teils vollendeten, teils versuchten unbefugten Gebrauches von Fahrzeugen nach den §§ 136 Abs 1 und 2, 15 StGB. schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Gleichzeitig ordnete das Schöffengericht gemäß dem § 23 Abs 1 StGB. die Unterbringung dieses Angeklagten in einer Anstalt für gefährliche Rückfallstäter an.
Dieses Urteil wird von Hubert A mit der erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde nur im Ausspruch über die Anordnung seiner Anstaltsunterbringung bekämpft.
Mit der auf den Nichtigkeitsgrund der Z. 5 des § 281 Abs 1 StPO. gestützten Mängelrüge wird der Sache nach eine Unvollständigkeit der Begründung des angefochtenen Ausspruchs mit der Behauptung geltend gemacht, daß sich das Erstgericht nicht mit Beweisergebnissen befaßt habe, die gegen die Beurteilung des Beschwerdeführers als Hangtäter sprächen.
Auch mit der auf die Z. 11 (in der Beschwerde offensichtlich irrtümlich Z. 1) des § 281 Abs 1 StPO. bezogenen Rechtsrüge bekämpft der Angeklagte die Urteilsannahme, daß bei ihm eine solche für die Allgemeinheit besonders gefährliche Charakterveranlagung (bereits) vorliege.
Rechtliche Beurteilung
Mit diesem Beschwerdevorbringen vermag der Angeklagte jedoch Nichtigkeitsgründe im Sinn des § 281 Abs 1 StPO nicht aufzuzeigen. Die Rügen richten sich nämlich nicht gegen solche dem richterlichen Ermessen gänzlich entzogene Urteilsfeststellungen, die als Grundvoraussetzungen gemäß dem § 23 Abs 1 Z. 1 und 2 StGB. dafür maßgebend sind, ob das Gericht durch die Entscheidung über die vorbeugende Maßnahme seine Befugnis überschritten hat (§ 281 Abs 1 Z. 11 StPO.), sondern betreffen ausschließlich die auf richterlichem Ermessen beruhende Gefährlichkeitsprognose (§ 23 Abs 1 Z. 3 StGB.), deren Bekämpfung aber nur mit Berufung geschehen kann (vgl. § 435 Abs 2 StPO.;
SSt. 48/93).
Mithin war die Nichtigkeitsbeschwerde als einer gesetzmäßigen Ausführung entbehrend gemäß dem § 285 d Abs 1 Z. 1 in Verbindung mit dem § 285 a Z. 2 StPO. bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.
Zugleich waren die Akten in sinngemäßer Anwendung des § 285 b Abs 6 StPO. dem Oberlandesgericht Innsbruck zur Entscheidung über das sich inhaltlich insgesamt als Berufung darstellende Rechtsmittel zuzuleiten.
Der Kostenausspruch beruht auf der zitierten Gesetzesstelle.
Anmerkung
E03415European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:0110OS00171.81.1111.000Dokumentnummer
JJT_19811111_OGH0002_0110OS00171_8100000_000