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L22006 Landesbedienstete Steiermark;Norm
DBR Stmk 2003 §269 Abs1 Z3;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Schick, Dr. Hinterwirth und Dr. Pfiel als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Faber, über die Beschwerde des HK in G, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 10. November 2004, Zl. A5 - 25293/101 - 04, betreffend Verwendungszulage (§ 269 Abs. 1 Z. 3 und Abs. 2 Stmk L-DBR bzw. § 30a Abs. 1 Z. 3 und Abs. 2 GehG/Stmk), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Steiermark Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer steht als Oberlandwirtschaftsrat in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Steiermark. Er wird im landwirtschaftlichen Versuchszentrum Steiermark (Fachabteilung 10B des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung) verwendet.
Bis zu einer im Jahr 1996 durchgeführten Organisationsänderung war der Beschwerdeführer in der Landesversuchsanstalt Haidegg tätig. Durch die genannte Organisationsänderung wurde letztere mit der Landesversuchsanstalt Wies und der landwirtschaftlich-chemischen Versuchs- und Untersuchungsanstalt in Graz zum landwirtschaftlichen Versuchszentrum Steiermark zusammengeführt. Letzteres wird mit Wirkung ab 1. Jänner 2002 als Fachabteilung 10B des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung geführt.
Nach der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Arbeitsplatzbeschreibung war dem Beschwerdeführer u.a. folgende Funktion übertragen:
"Direktionsvertretung: Bei voraussehbarer längerer Abwesenheit (mindestens zwei Wochen) wird der Versuchsleiter vom Direktor mit der Vertretung offiziell beauftragt. Bei kürzerem Fernbleiben des Direktors ist die Aufgabe der Stellvertretung in Situationen des dringlichen Entscheidungsbedarfes gegeben."
Am 1. Februar 1999 wurde dem Beschwerdeführer sodann eine neue Arbeitsplatzbeschreibung übergeben, welche die Funktion als Stellvertreter des Direktors nicht mehr vorsah.
Der Beschwerdeführer vertrat daraufhin in einem Schreiben vom 11. Februar 1999 gegenüber der belangten Behörde die näher begründete Auffassung, es handle sich bei der dadurch bewirkten Verwendungsänderung um eine nach dem Gesetz qualifizierte, welche einer Versetzung gleichzuhalten sei. Er beantragte, darüber bescheidförmig abzusprechen.
Zum weiteren Verfahren in Ansehung dieses Antrages wird auf die Entscheidungsgründe des hg. Erkenntnisses vom 24. Jänner 2001, Zl. 2000/12/0042, verwiesen. Mit dem genannten Erkenntnis wurde ein Bescheid der belangten Behörde vom 24. Jänner 2000, mit welchem festgestellt worden war, die Änderung der Arbeitsplatzbeschreibung stelle keine qualifizierte Verwendungsänderung dar, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Als Aufhebungsgrund führte der Verwaltungsgerichtshof in diesem Zusammenhang u.a. ins Treffen, die belangte Behörde habe es unterlassen, sich mit dem behaupteten Verlust "der dauernden Stellvertreterfunktion" des Beschwerdeführers auseinander zu setzen.
Noch vor Ergehen des eben zitierten verwaltungsgerichtlichen Erkenntnisses war dem Beschwerdeführer auf Grund eines diesbezüglichen Antrages vom 30. November 1998 mit Bescheid der belangten Behörde vom 26. April 2000 rückwirkend ab 1. November 1996 für die Dauer seiner Verwendung als "Versuchsleiter Obstbau 2" in der Versuchsstation für Obst- und Weinbau Haidegg im landwirtschaftlichen Versuchszentrum Steiermark eine Verwendungszulage gemäß § 30a Abs. 2 des in der Steiermark als Landesgesetz geltenden Gehaltsgesetzes, BGBl. Nr. 54/1956 (im Folgenden: GehG/Stmk), in der Fassung der 3. Landesbeamtengesetz-Novelle 1996, LGBl. Nr. 76, im Ausmaß von 10 % des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage zuerkannt worden.
Am 26. August 2003 erließ die belangte Behörde einen Bescheid, durch dessen Spruchpunkt I. auf Grund des Antrages des Beschwerdeführers vom 11. Februar 1999 nunmehr im zweiten Rechtsgang festgestellt wurde, dass die Festsetzung seiner Aufgaben im Rahmen der Tätigkeit als Bediensteter des Landwirtschaftlichen Versuchszentrums Steiermark - Außenstelle Haidegg, dokumentiert in der ihm am 1. Februar 1999 vorgelegten Arbeitsplatzbeschreibung, eine Verwendungsänderung im Sinne des § 20 Abs. 2 Z. 1 und des § 249 des Steiermärkischen Landesdienst- und Besoldungsrechtes, LGBl. Nr. 29/2003 (im Folgenden: Stmk L-DBR), darstelle. Die Verwendungsänderung werde mit 1. Oktober 2003 wirksam.
Mit Spruchpunkt II. dieses Bescheides wies die belangte Behörde einen Antrag des Beschwerdeführers vom 27. November 2002, die mit dem bereits zitierten Bescheid vom 26. April 2000 mit Wirkung vom 1. November 1996 zuerkannte Verwendungszulage gemäß § 30a Abs. 2 GehG/Stmk bereits rückwirkend mit 1. November 1992 zu gewähren, ab.
Spruchpunkt I. dieses Bescheides stützte die belangte Behörde darauf, dass der Verlust der Direktionsvertretung nach Maßgabe der dem Beschwerdeführer am 1. Februar 1999 vorgelegten Arbeitsplatzbeschreibung das Vorliegen einer einer Versetzung gleichzuhaltenden Verwendungsänderung begründe.
Zu Spruchpunkt II. dieses Bescheides führte die belangte Behörde aus, der Bescheid betreffend die Bemessung der Zulage gemäß § 30a Abs. 2 GehG/Stmk vom 26. April 2000 habe die genannte Zulage ab 1. November 1996, also auch für Zeiträume gewährt, in denen die neue Arbeitsplatzbeschreibung noch gar nicht wirksam geworden sei. Insofern habe sich die maßgebliche Sachlage nicht geändert. Eine rückwirkende Zuerkennung der Verwendungszulage für den Zeitraum zwischen 1. November 1992 und 31. Oktober 1996 hätte der Beschwerdeführer schon im Verfahren betreffend den Bescheid vom 26. April 2000 geltend machen müssen.
Mit Schreiben vom 18. November 2003 führte die Steiermärkische Kammer für Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft (offenbar namens des Beschwerdeführers) Folgendes aus:
Auf Grund des Bescheides der belangten Behörde vom 26. August 2003 stehe fest, dass der Beschwerdeführer bis einschließlich 30. September 2003 die Direktionsvertretung der Landesversuchsanstalt Haidegg inne gehabt habe. Aus diesem Grunde würden folgende Anträge gestellt:
1. Auf rückwirkende Gewährung einer Verwendungszulage
gemäß § 269 Abs. 1 Z. 3 Stmk L-DBR,
in eventu
2. auf rückwirkende Gewährung einer Verwendungszulage
gemäß § 269 Abs. 2 Stmk L-DBR bzw. § 30a Abs. 2 GehG, bzw. auf Neubemessung bzw. Anhebung der mit Bescheid vom 26. April 2000 gewährten Verwendungszulage gemäß § 30a Abs. 2 GehG/Stmk.
Mit Note vom 22. Juni 2004 hielt die belangte Behörde dem Beschwerdeführer - soweit es den Grund des Anspruches auf Leiterzulage betraf - vor, die in der bis Ende 1998 gültigen Arbeitsplatzbeschreibung vorgesehene Direktionsvertretung sei nur bei einer voraussehbaren längeren Abwesenheit von mindestens zwei Wochen, und nur dann vorgesehen gewesen, wenn eine offizielle Beauftragung durch den Direktor erfolge. Diese sporadische und nur auf ausdrückliche Übertragung abgestellte Vertretung vermöge aber nicht einen Anspruch auf eine Verwendungszulage gemäß § 269 Abs. 1 Z. 3 L-DBR zu begründen. Ein solcher bestehe nämlich nur dann, wenn der Bedienstete ein besonderes Maß an Verantwortung für die Führung der Geschäfte der allgemeinen Verwaltung zu tragen habe und diese Verantwortung erheblich über dem Ausmaß an Verantwortung liege, die Beamte in gleicher dienst- und besoldungsrechtlicher Stellung zu tragen hätten. Dieses besondere Maß an Verantwortung müsse aber in einem überwiegenden Ausmaß vorliegen, was bei nur sporadischer Betrauung mit der Direktionsvertretung nicht der Fall sei. Darüber hinaus habe der Beschwerdeführer ab 1. Jänner 1999 bis 30. September 2003 auch faktisch nie die Direktionsvertretung inne gehabt.
In Ansehung des Eventualantrages sei nicht erkennbar, weshalb der Wegfall der Direktionsvertretung einen Anspruch auf Gewährung einer Verwendungszulage bzw. auf Neubemessung bzw. Anhebung einer bereits gewährten Verwendungszulage führen solle.
In einer (offenbar namens des Beschwerdeführers) erstatteten Stellungnahme der Steiermärkischen Kammer für Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft vom 12. Juli 2004 wird im Wesentlichen die Auffassung vertreten, der Beschwerdeführer sei gehaltsrechtlich so zu stellen, als hätte er bis 30. September 2003 die Direktionsvertretung inne gehabt. Der Beschwerdeführer habe den Direktor der Versuchsanstalt Haidegg nicht nur während der Urlaubszeit oder aus anderen Dienstverhinderungsgründen heraus vertreten, vielmehr habe eine "dauernde Beauftragung seitens des Direktors" bestanden. Da die - nicht bescheidförmig verfügte - Verwendungsänderung nicht mit 1. Jänner 1999 wirksam geworden sei, stehe dem Beschwerdeführer bis 30. September 2003 die entsprechende Verwendungszulage zu. Diese betrage gemäß § 1 Abs. 3 der Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 2. Juni 2003 über die Festsetzung der Verwendungszulage gemäß § 269 Stmk L-DBR, LGBl. Nr. 46, 20 % der dem jeweiligen Leiter gebührenden Verwendungszulage.
Über diesbezügliche Anfrage der belangten Behörde gab LS (im Folgenden: St) an, zur Zeit der Leitung der damaligen Versuchsstation für Obst- und Weinbau Haidegg durch Direktor KS sei er immer wieder mit der Vertretung betraut worden. In dieser Zeit könne daher eine dauerhafte Beauftragung des Beschwerdeführers der Direktionsvertretung ausgeschlossen werden. Ebenso sei auszuschließen, dass der Beschwerdeführer ab 1. Jänner 1999 eine Direktionsvertretung inne gehabt habe. Aus einem Aktenvermerk vom 29. Oktober 2004 geht weiters hervor, St habe angegeben, seit Inkrafttreten der Organisationsänderung 1996 sei ausschließlich er als Leiter des Referates Obst- und Weinbau Stellvertreter des Direktors gewesen.
Ohne weitere Verfahrensschritte erließ die belangte Behörde sodann den angefochtenen Bescheid vom 10. November 2004, mit dessen Spruchpunkt I. der Hauptantrag des Beschwerdeführers auf rückwirkende Gewährung einer Verwendungszulage gemäß § 269 Abs. 1 Z. 3 Stmk L-DBR abgewiesen wurde. Mit Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wurde auch der Eventualantrag des Beschwerdeführers auf rückwirkende Gewährung einer Verwendungszulage gemäß § 269 Abs. 2 Stmk L-DBR bzw. auf Neubemessung oder Anhebung der mit Bescheid vom 26. April 2000 ab 1. November 1996 gewährten Verwendungszulage gemäß § 30a Abs. 2 GehG/Stmk abgewiesen.
Begründend führte die belangte Behörde nach Wiedergabe des Verfahrensganges sowie der angewendeten Gesetzesbestimmungen aus, nach der bis 31. Dezember 1998 gegoltenen Arbeitsplatzbeschreibung sei eine Direktionsvertretung nur bei einer voraussehbaren längeren Abwesenheit des Direktors von mindestens zwei Wochen und nur dann vorgesehen gewesen, wenn eine offizielle Beauftragung durch den Direktor erfolge. Diese sporadische und nur auf ausdrückliche Übertragung abgestellte Direktionsvertretung sei jedoch nicht als besonderes und ständiges Maß an Führungsverantwortung zu qualifizieren und vermöge daher keinen Anspruch auf eine Verwendungszulage nach § 269 Abs. 1 Z. 3 Stmk L-DBR zu begründen. Der Einwand des Beschwerdeführers, er habe bis zum Jahr 1998 den Direktor der Versuchsanstalt Haidegg nicht nur während der Urlaubszeit oder aus anderen Dienstverhinderungsgründen heraus vertreten, es habe vielmehr eine dauernde Beauftragung seitens des Direktors bestanden, entspreche nicht den Tatsachen.
Durch die im Jahr 1996 durchgeführte Organisationsänderung seien die vormals der Rechtsabteilung 8 des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung unterstellten drei landwirtschaftlichen Versuchs- und Untersuchungseinrichtungen - die Landesversuchsanstalt Haidegg, die Landesversuchsanstalt Wies und die Landwirtschaftlich-chemische Versuchs- und Untersuchungsanstalt in Graz - zum Landwirtschaftlichen Versuchszentrum Steiermark zusammengeführt worden. Zum Direktor des neu geschaffenen Landwirtschaftlichen Versuchszentrums Steiermark sei mit 1. August 1996 MK (im Folgenden: K) bestellt worden. Als Folge einer mit 1. Juli 2001 in Kraft getretenen Geschäftsordnung des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung sei in der mit 1. Jänner 2002 in Kraft getretenen Geschäftseinteilung dieses Amtes das Landwirtschaftliche Versuchszentrum Steiermark zur Fachabteilung geworden. Hiedurch sei Entscheidungsträger im landwirtschaftlichen Versuchszentrum ausschließlich der Leiter desselben (der Fachabteilung), K. Dieser werde im Bedarfsfall ausschließlich vom Leiter des Referates Obst- und Weinbau Haidegg, St, vertreten. Die im Jahr 1996 durchgeführte Organisationsänderung habe in weiterer Folge auch ihren Niederschlag in den Aufgaben- und Zuständigkeitsbereichen der einzelnen Bediensteten gefunden, weshalb in der dem Beschwerdeführer am 1. Februar 1999 vorgelegten Stellenbeschreibung die Direktionsvertretung als besondere Befugnis nicht mehr zu finden sei.
Erhebungen in der Dienststelle des Beschwerdeführers hätten ergeben, dass niemals eine dauernde Beauftragung zur Vertretung seitens des Direktors bzw. nunmehrigen Leiters der Fachabteilung bestanden habe. Bis zur Vorlage der neuen Stellenbeschreibung am 1. Februar 1999 habe der Beschwerdeführer zwar "die theoretische Befugnis zur Direktionsvertretung" inne gehabt, habe diese jedoch mit anderen Bediensteten, insbesondere mit St, teilen müssen. Nach der am 1. Februar 1999 übergebenen Stellenbeschreibung habe nicht einmal mehr theoretisch die Möglichkeit einer Vertretung des Direktors bzw. Fachabteilungsleiters mehr bestanden. Seit dem 1. Februar 1999 habe der Beschwerdeführer keine Direktionsvertretung ausgeübt. Für die Zeit davor sei eine dauernde Beauftragung auszuschließen.
Sodann führte die belangte Behörde aus, weshalb allfällige dem Beschwerdeführer ungeachtet der vorstehenden Ausführungen zustehende Ansprüche verjährt wären.
Schließlich vertrat die belangte Behörde die Auffassung, der Beschwerdeführer könne seinen Anspruch auch nicht auf § 1 Abs. 3 der Verordnung LGBl. Nr. 46/2003 stützen, weil die zitierte Bestimmung eine formelle Bestellung zum Stellvertreter nach der Geschäftsordnung des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung voraussetze. Die bloße Einräumung einer Vertretungsbefugnis in der Arbeitsplatzbeschreibung begründe einen solchen Anspruch nicht. Im Übrigen regle die genannte Verordnung lediglich die Höhe der monatlichen Verwendungszulage. Voraussetzung für ihre Gewährung sei jedenfalls, dass die Voraussetzungen nach § 269 Abs. 1 Z. 3 Stmk L-DBR vorlägen. Dies sei beim Beschwerdeführer, welcher nur fallweise zur Vertretung herangezogen worden sei, nicht der Fall.
In Ansehung des Eventualantrages führte die belangte Behörde aus, es sei nicht zu erkennen, inwieweit der Wegfall der Direktionsvertretung einen Anspruch auf Gewährung einer Verwendungszulage bzw. auf Neubemessung oder Anhebung einer bereits gewährten Verwendungszulage führen solle. Mit Bescheid vom 26. April 2000 sei dem Beschwerdeführer für die Dauer der Verwendung als Versuchsleiter Obstbau 2 der Versuchsstation für Obst- und Weinbau - Haidegg im Landwirtschaftlichen Versuchszentrum Steiermark eine Verwendungszulage nach § 30a Abs. 2 GehG/Stmk gewährt worden. Auch nach seiner alten Arbeitsplatzbeschreibung habe der Beschwerdeführer die Funktion als Versuchsleiter Obstbau inne gehabt. Die in Rede stehende Verwendungszulage sei dem Beschwerdeführer rückwirkend gewährt worden. Hiedurch sei auch der Aufgabenbereich, welchen der Beschwerdeführer vor der Änderung seiner Arbeitsplatzbeschreibung inne gehabt habe, in die Bemessung einbezogen worden. Die mit Bescheid vom 26. August 2003 verfügte und mit 1. Oktober 2003 wirksam gewordene Verwendungsänderung habe auf die Gewährung dieser Verwendungszulage keine Auswirkung, weil sich insoweit die Sachlage nicht geändert habe.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof. Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht auf Verwendungszulage nach § 269 Abs. 1 Z. 3 L-DBR, hilfsweise in seinem Recht auf Verwendungszulage nach § 269 Abs. 2 leg. cit. bzw. nach § 30a Abs. 2 GehG/Stmk verletzt.
Er macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften mit dem Antrag geltend, den angefochtenen Bescheid aus diesen Gründen aufzuheben.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in welcher sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragte.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
§ 30a des Gehaltsgesetzes des Bundes, BGBl. Nr. 54/1956, in der Fassung der 24. Gehaltsgesetznovelle BGBl. Nr. 214/1972 lautete (auszugsweise):
"Verwendungszulage, Verwendungsabgeltung
§ 30a. (1) Dem Beamten gebührt eine ruhegenussfähige Verwendungszulage, wenn er dauernd
...
3. ein besonderes Maß an Verantwortung für die Führung der Geschäfte der Allgemeinen Verwaltung zu tragen hat und diese Verantwortung über dem Ausmaß an Verantwortung liegt, das Beamte in gleicher dienst- und besoldungsrechtlicher Stellung tragen.
...
(5) Leistet der Beamte die im Abs. 1 erwähnten Dienste nicht dauernd, aber mindestens während eines Kalendermonates, so gebührt ihm hiefür eine nicht ruhegenussfähige Verwendungsabgeltung, für deren Bemessung die Bestimmungen des Abs. 2 maßgebend sind."
Gemäß der Anlage 1 des Steiermärkischen Landesbeamtengesetzes, LGBl. Nr. 124/1974 wurden die oben wiedergegebenen Teile des § 30a GehG in der Fassung der 24. Gehaltsgesetz-Novelle für steiermärkische Landesbeamte als Landesgesetz übernommen.
Durch die am 1. November 1996 in Kraft getretene
3. Landesbeamtengesetz-Novelle 1996, LGBl. Nr. 76, wurde § 30a GehG/Stmk neu gefasst. § 30a Abs. 1 Z. 3, Abs. 2 und Abs. 10 in dieser Fassung lauteten (auszugsweise):
"§ 30a
Verwendungszulage - Verwendungsabgeltung
(1) Dem Beamten gebührt eine ruhegenussfähige Verwendungszulage, wenn er dauernd
...
3. ein besonderes Maß an Verantwortung für die Führung der Geschäfte der Allgemeinen Verwaltung zu tragen hat und diese Verantwortung erheblich über dem Ausmaß an Verantwortung liegt, die Beamte in gleicher dienst- und besoldungsrechtlicher Stellung tragen.
(2) Dem Beamten,
a) dem dauernd und in einem erheblichen Ausmaß
Aufgaben übertragen sind, deren Art, Schwierigkeitsgrad und Umfang
eine besondere Belastung bewirken, und
b) der das für die Erfüllung der übertragenen Aufgaben
erforderliche besondere Maß an Fachwissen, Können und Selbstständigkeit aufweist,
kann für die Dauer dieser Verwendung eine ruhegenussfähige
Verwendungszulage gewährt werden.
...
(4) Die Verwendungszulage nach Abs. 1 Z. 3 und Abs. 2 wird in Prozentsätzen des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage bemessen. ... Die Bemessung der Verwendungszulage nach Abs. 1 Z. 3 und Abs. 2 kann durch Verordnung festgelegt werden.
...
(10) Leistet der Beamte die in Abs. 1 und 2 erwähnten Dienste nicht dauernd, aber mindestens während 29 aufeinander folgenden Kalendertagen, so gebührt ihm hiefür eine nicht ruhegenussfähige Verwendungsabgeltung. Für die Zeit der Vertretung eines auf Erholungsurlaub befindlichen Bediensteten gebührt keine Verwendungsabgeltung. ..."
Den oben wiedergegebenen Bestimmungen des § 30a GehG/Stmk in der Fassung der 3. Landesbeamtengesetz-Novelle 1996 entsprechende Regelungen enthält § 269 Abs. 1 Z. 3, Abs. 2, Abs. 4 und Abs. 10 Stmk L-DBR, welche Bestimmung mit 1. Jänner 2003 in Kraft getreten ist.
Gemäß § 1 Z. 8 der auf § 30a Abs. 4 letzter Satz GehG/Stmk gestützten Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 10. Juli 1997 über die Festsetzung der Verwendungszulage, LGBl. Nr. 59/1997 betrug die monatliche Verwendungszulage gemäß § 30a Abs. 1 Z. 3 GehG/Stmk idF LGBl. Nr. 76/1996 für den Leiter des Landwirtschaftlichen Versuchszentrums (einschließlich der Versuchsanlagen Wies und Haidegg) 50 % des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V der Beamten der allgemeinen Verwaltung.
Durch die Verordnung LGBl. Nr. 70/1998 wurde der bisherige § 1 der genannten Verordnung zu ihrem Abs. 1. Weiters wurde ein Abs. 2 angefügt, welcher wie folgt lautete:
"(2) Die monatliche Verwendungszulage gemäß § 30 a Abs. 1 Z. 3 Gehaltsgesetz 1956, in der Fassung LGBl. Nr. 76/1996, beträgt für den vom Landesamtsdirektor zum Stellvertreter eines Leiters nach Abs. 1 Z. 3 bis 13 bestellten Bediensteten 20 % der dem jeweiligen Leiter nach Abs. 1 gebührenden Verwendungszulage. ..."
Durch die Novelle LGBl. Nr. 99/1999 erhielt § 1 Abs. 2 der genannten Verordnung folgende Fassung:
"Die monatliche Verwendungszulage gemäß § 30 a Abs. 1 Z. 3 Gehaltsgesetz 1956 in der Fassung LGBl. Nr. 76/1996 beträgt für den Stellvertreter eines Leiters gemäß Abs. 1 Z. 3 bis 13 20 Prozent der dem jeweiligen Leiter nach Abs. 1 gebührenden Verwendungszulage."
Die zuletzt genannte Verordnungsbestimmung wurde durch § 5 der Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 2. Juni 2003 über die Festsetzung der Verwendungszulage gemäß § 269 Stmk L-DBR, LGBl. Nr. 46/2003, aufgehoben.
Gemäß § 1 Abs. 1 Z. 6 der zuletzt zitierten Verordnung beträgt die monatliche Verwendungszulage für den Leiter der Fachabteilung 10B 55 % des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V der Beamten der allgemeinen Verwaltung.
§ 1 Abs. 3 der genannten Verordnung lautet:
"(3) Die monatliche Verwendungszulage gemäß § 269 Abs. 1 Z. 3 L-DBR beträgt für den Stellvertreter/die Stellvertreterin eines Leiters/einer Leiterin gemäß Abs. 1 Z. 3 bis 7 20 Prozent der dem jeweiligen Leiter/der jeweiligen Leiterin nach Abs. 1 gebührenden Verwendungszulage. ..."
I. Zur Frage der Gebührlichkeit einer Leiterzulage gemäß § 30a Abs. 1 Z. 3 GehG/Stmk bzw. gemäß § 269 Abs. 1 Z. 3 Stmk L-DBR:
Bis zum Inkrafttreten der 3. Landesbeamtengesetz-Novelle 1996 waren die Anspruchsvoraussetzungen für die Leiterzulage bei steiermärkischen Landesbeamten mit jenen für Bundesbeamte nach § 30a Abs. 1 Z. 3 GehG in der Fassung der 24. Gehaltsgesetz-Novelle ident. Mit Inkrafttreten der 3. Landesbeamtengesetz-Novelle 1996 wurden diese Voraussetzungen nach steiermärkischem Landesrecht insoweit modifiziert, als die Leiterzulage nur dann zusteht, wenn die Leitungsverantwortung erheblich über dem Ausmaß an Verantwortung liegt, die Beamte in gleicher dienst- und besoldungsrechtlicher Stellung tragen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 24. Oktober 1996, Zl. 95/12/0042, zur bundesrechtlichen Rechtslage gemäß § 30a Abs. 1 Z. 3 GehG in der Fassung der 24. Gehaltsgesetz-Novelle im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
Die Ausübung der Leitungsgeschäfte im Vertretungsfall selbst hat bei Beurteilung von Ansprüchen nach § 30a Abs. 1 GehG außer Betracht zu bleiben, insofern eine solche Vertretungstätigkeit die üblichen Zeiträume von Urlauben und nicht übermäßig langen "Krankenständen" nicht überschreitet.
Auch wenn ein Stellvertreter "auf Dauer" insoweit bestellt ist, als er in jedem Vertretungsfall zur Stellvertretung berufen ist, bedingt der Umstand, dass er in dieser Eigenschaft laufend über alle Leitungsagenden informiert sein muss, noch keine Leitungsverantwortung. Nur dann, wenn dem Beamten konkrete Leitungsaufgaben als Stellvertreter unabhängig vom Vorliegen des Vertretungsfalles auf Dauer übertragen werden, könnte es sich dabei um im Verständnis des § 30a Abs. 1 Z. 3 GehG relevante Aufgaben handeln.
Diese Rechtsprechung ist nach dem Vorgesagten auf die hier maßgebliche Rechtslage nach steiermärkischem Landesrecht zu übertragen.
Der Beschwerdeführer bekämpft die Feststellung der belangten Behörde, seine im Verwaltungsverfahren erhobene Behauptung, der Direktor der Versuchsanstalt Haidegg habe ihn seinerzeit "dauernd" mit der Stellvertretung beauftragt, "entspreche nicht den Tatsachen", als mit einem Begründungsmangel behaftet. Insbesondere habe die belangte Behörde zu den diesbezüglichen Beweisergebnissen kein Parteiengehör gewährt.
Bei Vermeidung dieses Verfahrensmangels wäre die belangte Behörde zum Ergebnis gelangt, dass der Beschwerdeführer eine "dauernde Stellvertretungsfunktion" inne gehabt habe, daher dauernd mit den für die Dienststellenleitung relevanten Angelegenheiten auf dem Laufenden zu sein gehabt habe und gewesen sei und er "daher eine in jeder Beziehung voll gültige Leiterstellvertretung wahrzunehmen" gehabt habe.
Mit diesem Vorbringen legt der Beschwerdeführer jedoch die Relevanz des von ihm zu Recht geltend gemachten Verfahrensmangels nicht dar. Wie sich aus der oben wiedergegebenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergibt, begründet der Umstand, dass sich ein "dauernd" für den Vertretungsfall bestellter Stellvertreter mit den für die Leitung relevanten Angelegenheiten auf dem Laufenden zu halten hat, für sich allein genommen noch keinen Anspruch auf Leiterzulage. Dass dem Beschwerdeführer in seiner behaupteten Funktion als dauernder Stellvertreter des Leiters konkrete Leitungsgeschäfte auf Dauer übertragen worden wären, hat ersterer weder im Verwaltungsverfahren noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren behauptet, geschweige denn einen solchen Geschäftskreis auch nur ansatzweise umschrieben.
Die nach dem Beschwerdevorbringen allein strittige Frage, ob es bei voraussehbarer längerer Abwesenheit (mindestens zwei Wochen) einer offiziellen Beauftragung durch den Direktor im Einzelfall bedurft hätte, kann somit vorliegendenfalls dahinstehen.
Schließlich bestehen auch weder Behauptungen des Beschwerdeführers noch sonstige Hinweise dahingehend, dass in der Zeit zwischen seiner behaupteten dauernden Bestellung zum Stellvertreter des Direktors der Versuchsanstalt Haidegg und dem 30. September 2003 Vertretungsfälle eingetreten wären, welche die üblichen Zeiträume von Urlauben und nicht übermäßig langen "Krankenständen" überschritten hätten. In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass aus § 30a Abs. 10 GehG/Stmk bzw. aus § 269 Abs. 10 Stmk L-DBR zu entnehmen ist, dass selbst (vorübergehende) Vertretungen in der Dauer von mehr als 29 aufeinander folgenden Kalendertagen keinen Anspruch auf Verwendungszulage, sondern lediglich einen solchen auf Verwendungsabgeltung auslösen würden.
Schließlich kann der Beschwerdeführer einen Anspruch auf Leiterzulage infolge der behaupteten dauernden Bestellung zum Stellvertreter des Direktors der Versuchsanstalt Haidegg weder auf § 1 Abs. 1 Z. 8 in Verbindung mit Abs. 2 der Verordnung LGBl. Nr. 59/1997, noch auf § 1 Abs. 1 Z. 6 in Verbindung mit Abs. 3 der Verordnung LGBl. Nr. 46/2003 stützen:
Wie die belangte Behörde zutreffend ausgeführt hat, können die beiden zitierten Verordnungsbestimmungen (§ 1 Abs. 2 der erstgenannten Verordnung in beiden oben wiedergegebenen Fassungen) gesetzeskonform nur dahingehend ausgelegt werden, dass hiedurch lediglich die Höhe der dem Stellvertreter eines Leiters nach Abs. 1 zustehenden Zulage festlegt werden soll. Die in der Verordnung erfolgte Festlegung der Höhe nach versteht sich daher unter der - jedenfalls anhand des Gesetzes zu prüfenden - Voraussetzung, dass eine solche Zulage dem Grunde nach gebührt.
Dies ist jedoch nach dem Vorgesagten nicht der Fall. Darüber hinaus ist noch Folgendes festzuhalten:
Selbst wenn der Beschwerdeführer vom seinerzeitigen Direktor der Landwirtschaftlichen Versuchsanstalt Haidegg auf Dauer (also für alle eintretenden Vertretungsfälle) zum Stellvertreter bestellt worden wäre und vor dem 1. Oktober 2003 ein wirksamer Entzug dieser Stellung in Ermangelung der Vornahme einer bescheidförmigen Verwendungsänderung nicht erfolgt wäre, könnte daraus nicht abgeleitet werden, dass dem Beschwerdeführer deshalb im Verständnis des § 1 Abs. 1 Z. 8 in Verbindung mit Abs. 2 der Verordnung LGBl. Nr. 59/1997 die Stellung eines Stellvertreters des Leiters des Landwirtschaftlichen Versuchszentrums (einschließlich der Versuchsanlagen Wies und Haidegg) oder im Verständnis des § 1 Abs. 1 Z. 6 in Verbindung mit Abs. 3 der Verordnung LGBl. Nr. 46/2003 jene eines Stellvertreters des Leiters der Fachabteilung 10B des Amtes der Landesregierung zugekommen wäre.
Die dauernde Betrauung mit der Funktion eines Stellvertreters ist nach dem Vorbringen des Beschwerdeführers im Verwaltungsverfahren nämlich vor der Zusammenlegung der seinerzeit selbstständigen Landwirtschaftlichen Versuchsanstalt Haidegg mit anderen derartigen Versuchsanstalten zum Landwirtschaftlichen Versuchszentrum Steiermark erfolgt.
Die auf Basis der bis zum 31. Dezember 1998 gültigen Arbeitsplatzbeschreibung dem Beschwerdeführer allenfalls auch im Rahmen des Landwirtschaftlichen Versuchszentrums Steiermark zugekommene Stellung als "offiziell beauftragbarer" Vertreter des Direktors bei Abwesenheiten ab zwei Wochen, welcher in Fällen dringenden Entscheidungsbedarfes bei kürzeren Abwesenheiten von sich aus solche Entscheidungen treffen durfte, konnte ihm nach dem Vorgesagten bei gesetzeskonformer Interpretation für sich genommen keinesfalls die Position eines "Stellvertreters" im Verständnis der vorzitierten Verordnungsstellen verschafft haben.
Wenn der Beschwerdeführer weiters die Auffassung vertritt, schon seine Stellung als "Versuchsleiter Obstbau 2" begründe Anspruch auf eine Zulage nach § 30a Abs. 1 Z. 3 GehG/Stmk bzw. gemäß § 269 Abs. 1 Z. 3 L-DBR, so ist ihm zunächst entgegen zu halten, dass er im Verwaltungsverfahren seinen Anspruch ausschließlich auf seine (formale) Position als Stellvertreter des Leiters gestützt hat.
Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichtshof zur Frage der Leiterzulage im Bereich des Bundes (dort nach § 121 Abs. 1 Z. 3 GehG idF BGBl. Nr. 550/1994) in seinem Erkenntnis vom 13. März 2002, Zl. 98/12/0191, Folgendes ausgeführt:
"Der Anspruch auf Leiterzulage für einen Referatsleiter kommt nicht nur dann in Betracht, wenn dieser nach den internen Vorgaben in seiner Leitungsfunktion (bei entsprechenden Aufgaben und Personalzuweisung) über dieselben Entscheidungsbefugnisse wie ein Abteilungsleiter verfügt, also ihm auf Grund einer formellen Organisationsentscheidung diese Stellung gleichsam nur 'am Papier' nicht zukommt, wurde doch in der Vorjudikatur stets betont, dass der Referatsleiter für die Begründung eines Anspruches auf Leiterzulage in der Selbstständigkeit der Tätigkeit einem Abteilungsleiter nur 'nahe' kommen muss ..."
Dass diese Voraussetzungen im Falle des Beschwerdeführers gegeben wären, wird in der Beschwerde nicht einmal behauptet, heißt es dort doch, der Beschwerdeführer habe (seit 1996) eine Stellung inne gehabt, welche "mindestens einer Referatsleitung" gleichzuhalten sei.
II. Zur Abweisung des Antrages auf Gewährung einer Verwendungszulage gemäß § 269 Abs. 2 Stmk L-DBR bzw. auf Neubemessung bzw. Anhebung der mit Bescheid vom 26. April 2000 gewährten Verwendungszulage gemäß § 30a Abs. 2 GehG/Stmk:
Zunächst ist festzuhalten, dass auf Grund des Spruchpunktes II. des Bescheides der belangten Behörde vom 26. August 2003 rechtskräftig feststeht, dass dem Beschwerdeführer für den Zeitraum zwischen 1. November 1992 und 31. Oktober 1996 eine Verwendungszulage nach § 30a Abs. 2 GehG/Stmk nicht zusteht. Weiters wurde dem Beschwerdeführer mit dem gleichfalls in Rechtskraft erwachsenen Bescheid vom 26. April 2000 die genannte Verwendungszulage mit Wirkung vom 1. November 1996 und ohne zeitliche Befristung, also "bis auf Weiteres" rechtskräftig mit 10 % des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V bemessen.
Durch das Inkrafttreten des Stmk L-DBR am 1. Jänner 2003 ist insofern keine relevante Rechtsänderung eingetreten, weil dessen § 269 Abs. 2 dem § 30a Abs. 2 GehG/Stmk entspricht.
Ebenso wenig ist in Ansehung von Bemessungszeiträumen vor dem 1. Oktober 2003 durch die in Spruchpunkt I. des Bescheides vom 26. August 2003 getroffene Feststellung eine relevante Änderung eingetreten. Zwar wurde durch diesen Feststellungsbescheid die Vorfrage klargestellt, dass die im Jahr 1999 intendierte qualifizierte Verwendungsänderung in Weisungsform unzulässig (und damit auch gehaltsrechtlich für Zulagen, die im Beschwerdefall vorliegen, unwirksam) war. Diese Feststellung änderte aber nichts daran, dass auch bei Erlassung des Bemessungsbescheides vom 26. April 2000 rechtens von einer Unwirksamkeit der im Jahr 1999 vorgenommenen Verwendungsänderung auszugehen gewesen wäre. Überdies wurde mit dem zuletzt genannten Bescheid auch eine Bemessung der Zulage für Zeiträume vor dem 1. Jänner 1999 (in gleicher Höhe) vorgenommen.
Wäre der Beschwerdeführer also - worauf seine Antragstellung im Verwaltungsverfahren hindeutete - der Auffassung, gerade im Hinblick auf die Unwirksamkeit der Verwendungsänderung stünde ihm (hilfsweise) ein höherer Anspruch auf Verwendungszulage gemäß § 30a Abs. 2 GehG/Stmk zu, hätte er diesen schon mit einer Beschwerde gegen den Bescheid vom 26. April 2000 geltend machen müssen.
Die Beschwerde geht davon aus, dass der (erst durch die Erlassung des Bescheides vom 26. August 2003 mit 1. Oktober 2003 gehaltsrechtlich wirksam gewordene) Wegfall von Leitungsfunktionen eine relevante, die Rechtskraft des Bemessungsbescheides vom 26. April 2000 durchbrechende Sachverhaltsänderung darstellen könnte. Grundsätzlich könne es - so heißt es in der Beschwerde - jedenfalls in Betracht kommen, dass durch den Wegfall einer Verwendungskomponente, die einen bestimmten Zulagenanspruch begründe, eine vermehrte Leistung bezüglich einer anderen Komponente eintrete und daher eine Erhöhung rechtfertige. Auch mit diesem Vorbringen legt der Beschwerdeführer jedoch nicht dar, welche zusätzlichen, die Gebührlichkeit einer Verwendungszulage gemäß § 269 Abs. 2 Stmk L-DBR begründenden Verwendungen ihm durch die ab 1. Oktober 2003 wirksam gewordene Verwendungsänderung zusätzlich übertragen wurden. Überdies hat er es unterlassen, ein diesbezügliches Vorbringen schon im Verwaltungsverfahren zu erstatten, wozu er jedenfalls auf Grund des Vorhaltes der belangten Behörde vom 22. Juni 2004 gehalten gewesen wäre.
Aus diesen Erwägungen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.
Wien, am 20. Mai 2005
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2004120222.X00Im RIS seit
30.06.2005