Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 18.November 1981
unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Piska und in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kießwetter, Dr. Walenta, Dr. Schneider und Dr. Reisenleitner als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Schlögl als Schriftführers in der Strafsache gegen Peter A wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren Diebstahls durch Einbruch nach den §§ 127 Abs 1, 128 Abs 1 Z. 4, 129 Z. 1 und 2; 15 StGB. über die von der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz als Schöffengerichtes vom 14. September 1981, GZ. 13 Vr 1.702/81-27, erhobene Berufung nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrages des Berichterstatters, Hofrates des Obersten Gerichtshofes Dr. Schneider, und der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwaltes Dr. Nurscher, zu Recht erkannt:
Spruch
Der Berufung wird Folge gegeben und die über den Angeklagten verhängte Freiheitsstrafe auf ein Jahr erhöht.
Gemäß dem § 390 a StPO. fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Das Schöffengericht verurteilte den am 23.Mai 1944
geborenen Peter A wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren Diebstahls durch Einbruch nach den §§ 127 Abs 1, 128 Abs 1 Z. 4, 129
Z. 1 und 2 und § 15 StGB. nach dem § 129 StGB. zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von neun Monaten. Bei der Strafbemessung wertete es die über den Rückfall hinausgehenden einschlägigen Vorstrafen als erschwerend, hingegen den Umstand, daß es bei den diebischen Angriffen teilweise beim Versuch blieb, als mildernd.
Gegen dieses Urteil ergriffen der Angeklagte das Rechtsmittel der Nichtigkeitsbeschwerde und die Staatsanwaltschaft jenes der Berufung.
Rechtliche Beurteilung
Die Nichtigkeitsbeschwerde wurde vom Obersten Gerichtshof bereits mit dem in nichtöffentlicher Beratung gefaßten Beschluß vom 28. Oktober 1981, GZ. 11 Os 167/81-6, aus dem sich auch der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergibt, zurückgewiesen. Im Gerichtstag war demnach nur mehr über die Berufung zu entscheiden, mit welcher die Staatsanwaltschaft die Erhöhung der über den Angeklagten verhängten Freiheitsstrafe begehrt.
Der Berufung kommt Berechtigung zu:
Wie die Berufungswerberin richtig aufzeigt, sind auch die mehrfache Diebstahlsqualifikation und der rasche Rückfall als zusätzliche Erschwerungsgründe anzunehmen.
Darüber hinaus fallen alle auf gleicher schädlicher Neigung beruhenden Vorstrafen als erschwerend ins Gewicht.
Auf der Basis der sohin richtiggestellten (besonderen) Strafzumessungsgründe und der allgemeinen, für die Strafbemessung geltenden Normen (§ 32 StGB.) gelangte der Oberste Gerichtshof zur Überzeugung, daß das Erstgericht die vom Angeklagten zu verantwortende Schuld sowie den Unrechtsgehalt der Taten nicht richtig erfaßte, sodaß eine Korrektur des Strafmaßes erforderlich war. Insbesondere wegen der Wirkungslosigkeit vorangegangener Abstrafungen sowie Arbeitshaus- und Anstaltsunterbringungen (§ 23 StGB.) im Zusammenhang mit Diebstahlsverbrechen sah sich der Oberste Gerichtshof zur Erhöhung der Freiheitsstrafe auf ein Jahr veranlaßt. Die Kostenentscheidung stützt sich auf die im Urteilsspruch zitierte Gesetzesstelle.
Anmerkung
E03487European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:0110OS00167.81.1118.000Dokumentnummer
JJT_19811118_OGH0002_0110OS00167_8100000_000