Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Harbich, in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Müller, Dr. Horak, Dr. Schneider und Dr. Hörburger als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Franz als Schriftführers in der Strafsache gegen Gerhard A wegen des Verbrechens des Diebstahls nach §§ 127, 129 StGB
nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengerichts vom 8.April 1981, GZ. 3 a Vr 8627/80-18, zu Recht erkannt:
Spruch
Der Nichtigkeitsbeschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Urteil, das im übrigen unberührt bleibt, im Punkt A 1 des Schuldspruchs, in der Qualifikation nach § 129 StGB sowie im Strafausspruch aufgehoben und die Sache zu neuerlicher Verhandlung und Entscheidung im Umfang der Aufhebung an das Erstgericht zurückverwiesen.
Mit seiner Berufung wird der Angeklagte auf diese Entscheidung verwiesen.
Text
Gründe:
Das Schöffengericht erkannte den am 1.August 1961
geborenen Angeklagten Gerhard A u.a. des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127 Abs 1, Abs 2 Z. 1, 129 Z. 1 StGB schuldig, weil er am 30.März 1980 in Wien in Gesellschaft der abgesondert verfolgten Günther B (richtig: C), Walter D und Helmut E Verfügungsberechtigten der Österreichischen Bundesbahnen durch Einsteigen in ein Gebäude fremde bewegliche Sachen, nämlich eine Lautsprecherbox, zwei Glühbirnen und drei Stampiglien in geringem Wert mit dem Vorsatz, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, weggenommen hatte.
Rechtliche Beurteilung
Die vom Angeklagten gegen diesen Schuldspruch ergriffene, auf die Z. 5 und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO
gestützte Nichtigkeitsbeschwerde ist begründet:
Objekt des Diebstahls können nur solche Sachen sein, die wirtschaftlich nicht ganz wertlos sind, mithin einen Tauschwert im wirtschaftlichen Sinn besitzen, weil andernfalls nicht der Bereicherungsvorsatz gefordert werden könnte.
Das Erstgericht stellte diesbezüglich nun zwar fest, die angeführten Sachen seien geringen Werts gewesen; es übergeht hiebei aber mit välligem Stillschweigen, daß der informierte Vertreter der Österreichischen Bundesbahnen, der Zeuge Johann F, in der Hauptverhandlung deponiert hatte (S. 150), in der Lagerhalle habe sich nur altes Gerümpel befunden und sämtliche Gegenstände seien wertlos gewesen.
Da diese, Urteilsnichtigkeit nach der Z. 5 des § 281 Abs 1 StPO bewirkende Unvollständigkeit der Begründung die Anordnung einer neuen Hauptverhandlung unumgänglich macht, war schon in nichtöffentlicher Beratung gemäß § 285 e StPO spruchgemäß zu entscheiden, ohne daß es erforderlich gewesen wäre, auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen.
Mit seiner Berufung war der Angeklagte auf diese Entscheidung zu verweisen.
Anmerkung
E03411European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:0130OS00167.81.1119.000Dokumentnummer
JJT_19811119_OGH0002_0130OS00167_8100000_000