Kopf
Der Oberste Gerichtshofs hat am 26.November 1981
unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Breycha und in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Keller, Dr. Kral, Dr. Steininger und Dr. Lachner als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Fabrizy als Schriftführerin in der Strafsache gegen Roland A und Eduard B wegen des Verbrechens des Mordes nach § 75 StGB. und anderer strafbarer Handlungen über die von dem Angeklagten Eduard B und der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Geschwornengerichtes beim Landesgericht für Strafsachen Graz vom 16.Juni 1981, GZ. 5 Vr 2193/80-84, erhobenen Nichtigkeitsbeschwerden sowie über die von beiden Angeklagten erhobenen Berufungen nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrages des Berichterstatters, Hofrates des Obersten Gerichtshofes Dr. Keller, der Ausführungen des Verteidigers des Angeklagten B, Dr. Wenger, der Ausführungen des Angeklagten A, Dr. Lehofer, und der Ausführungen des Verteters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr. Strasser, zu Recht erkannt:
Spruch
Der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Eduard B wird teilweise, jene der Staatsanwaltschaft zur Gänze Folge gegeben, das angefochtene Urteil, das im übrigen unberührt bleibt, im Ausspruch der über den Angeklagten Eduard B verhängten Strafe einschließlich des Ausspruches über die Anrechnung der Vorhaft dieses Angeklagten aufgehoben und gemäß § 351 StPO. in der Sache selbst dahin erkannt, daß über den Angeklagten Eduard B unter Bedachtnahme auf §§ 28, 36 StGB. nach § 75 StGB. eine Freiheitsstrafe in der Dauer von zwanzig Jahren verhängt wird.
Gemäß § 38 StGB. wird dem Angeklagten Eduard B die Vorhaft vom 25. Juli 1980, 18,30 Uhr, bis 6.August 1980, 12,00 Uhr, und vom 31. August 1980, 12,00 Uhr, bis 16.Juni 1981, 18,30 Uhr, auf die Strafe angerechnet.
Im übrigen wird die Nichtigkeitsbeschwerde dieses Angeklagten verworfen und er mit seiner Berufung auf diese Entscheidung verwiesen.
Der Berufung des Angeklagten Roland A wird nicht Folge gegeben. Gemäß § 390 a StPO. fallen beiden Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit den angefochtenen Urteil wurden auf Grund des Wahrspruchs der Geschwornen die Angeklagten Roland A und Eduard B je des Verbrechens des Mordes nach § 75 StGB. (Punkt I 1 des Schuldspruches) und des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 Satz 1, erster und zweiter Deliktsfall StGB. (Punkt I 2 des Schuldspruches) sowie der Angeklagte Roland A überdies des Verbrechens des schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127 Abs 1, Abs 2 Z. 1, 128 Abs 1 Z. 4, 129 Z. 1 StGB. (Punkt II des Schuldspruches) schuldig erkannt und gemäß § 75 StGB. unter Anwendung des § 28 StGB. je zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt.
Den von den Geschwornen einstimmig bejahten, für die beiden Angeklagten getrennt gestellten, Hauptfragen fortlaufende Zahl I und II (Roland A) sowie IV und V (Eduard B) zufolge liegt den Angeklagten zur Last, am 23.Juli 1980 im 'bewußt gemeinsamen' Zusammenwirken Josefine C durch drei Hiebe mit dem stumpfen Ende einer Holzhacke vorsätzlich getötet (Haupfragen fortlaufende Zahl I und IV) und in Gesellschaft als Beteiligte der Genannten durch diese Tat auch mit Bereicherungsvorsatz einen Geldbetrag von 7.000 S weggenommen zu haben (Hauptfragen fortlaufende Zahl II und V). In seiner Nichtigkeitsbeschwerde macht der Angeklagte Eduard B zunächst unter dem Nichtigkeitsgrund des § 345 Abs 1 Z. 9 StPO. eine seiner Auffassung nach vorliegende Undeutlichkeit und Widersprüchlichkeit des Wahrspruches der Geschwornen, welche die nach einer rechtlichen Beurteilung der unter Anklage gestellten Mord- und Raubtat (Hauptfragen fortlaufende Zahl IV und V) in der Richtung des Verbrechens des schweren Raubes mit Todesfolge nach den §§ 142 Abs 1, 143
Satz 1, erster und zweiter Deliktsfall, Satz 3, zweiter Fall StGB. an sie gestellte Eventualfrage fortlaufende Zahl VII trotz Bejahung der Hauptfragen fortlaufende Zahlen IV und V, ebenfalls einhellig, verneint haben, geltend. Diese überflüssige Verneinung der Eventualfrage stellt jedoch keinen Mangel dar, der Anlaß zu einer Verbesserung des Wahrspruches (§ 332 Abs 4 StPO.) hätte geben können bzw. Nichtigkeit nach dem § 345 Abs 1 Z. 9 StPO. bewirken würde (vgl. Mayerhofer-Rieder, E.Nr. 9, 18 zu § 332, Nr. 1 zu § 345 Abs 1 Z. 9 StPO.).
Rechtliche Beurteilung
Geht die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Eduard B im bisher behandelten Umfang fehl, so kommt ihr, in gleicher Weise wie jener der Staatsanwaltschaft, Berechtigung zu, insofern jeweils unter dem Nichtigkeitsgrund der Z. 13 des § 345 Abs 1 StPO. eine Überschreitung der Strafbefugnis geltend gemacht wird. Vom Erstgericht wurde nämlich übersehen, daß der am 3.Mai 1962 geborene Angeklagte Eduard B zur Tatzeit (23.Juli 1980) das 20. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte, demnach gemäß § 36 StGB. nicht auf lebenslange Strafe über ihn hätte erkannt werden dürfen.
§ 36 erster Satz StGB. enthält - anders als § 36 zweiter Satz StGB.
- keine strafsatzändernde Bestimmung, sondern normiert bloß eine Strafbemessungsregel. § 36 zweiter Satz StGB. kommt nur bei § 321 Abs 1 StGB. zum Tragen.
Nur die tatsächliche Verhängung einer lebenslangen Freiheitsstrafe über einen noch nicht 20jährigen Rechtsbrecher stellt (als Verstoß gegen § 36 erster Satz StGB.) den Nichtigkeitsgrund des § 345 Abs 1 Z. 13 StPO. her (vgl. SSt. 49/1). Gerade Letzteres ist aber hier der Fall.
Es war daher der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten teilweise, jener der Staatsanwaltschaft zur Gänze Folge zu geben. Bei der durch Erledigung der Nichtigkeitsbeschwerden beim Angeklagten B erforderlich gewordenen Neubemessung der Strafe konnte der Oberste Gerichtshof die vom Erstgericht vollständig und richtig erkannten Strafzumessungsgründe übernehmen, welchen die Berufung des Angeklagten keine ins Gewicht fallenden Argumente entgegenzusetzen vermag. Bei dem beträchtlichen Überwiegen der Erschwerungsumstände entspricht die verhängte Höchststrafe dem ausgeprägt großen Schuldgehalt der Straftaten wie auch der Täterpersönlichkeit und wird auch den allgemeinen Bestimmungen für die Strafbemessung nach § 32
StGB. gerecht.
Die Berufung des Angeklagten Roland A, welche weitgehende
Strafminderung anstrebt, ist unbegründet.
Auch bei diesem Angeklagten hat das Erstgericht die vorliegenden Strafzumessungsgründe vollständig und richtig angeführt, aber auch in Beziehung auf die verhängte Strafe richtig gewürdigt. Die in der Berufung wiederholte Unterspielung des Umfanges seiner Mitwirkung an der Tat widerspricht der Aktenlage und der im Wahrspruch wie auch in der Begründung des Strafausspruches enthaltenen Feststellungen. Bei seiner erheblichen Vorstrafenbelastung, seiner charakterlich labilen Persönlichkeit und der auf Grund des Gesamtverhaltens sich ergebenden ungünstigen Zukunftsprognose erweist sich auch bei ihm die Verhängung der Höchststrafe als tatschuldangemessen und demgemäß gerechtfertigt auch im Sinne des § 32
StGB., sodaß seiner Berufung der Erfolg zu versagen war. Der Kostenausspruch beruht auf § 390 a StPO.
Anmerkung
E03450European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:0120OS00156.81.1126.000Dokumentnummer
JJT_19811126_OGH0002_0120OS00156_8100000_000