Norm
ABGB §1053Kopf
SZ 54/179
Spruch
Der Verkäufer einer Sache (hier eines Schwimmbeckens) darf annehmen, daß der Käufer mit der Vornahme der erforderlichen Montagearbeiten einen befugten Gewerbsmann betrauen wird
Gehören die beim Einbau von Geräten zu beachtenden Grundsätze zum selbstverständlichen Wissensstand eines zu solchen Arbeiten befugten Gewerbetreibenden, trifft den Verkäufer der Geräte keine Pflicht zur Warnung vor damit verbundenen Gefahren; gehören aber die mit den Montagearbeiten verbundenen Gefahren nur zum Wissensstand eines Spezialunternehmers, ist der Verkäufer zur Warnung des Käufers verpflichtet. Die Beweislast dafür, daß eine Warnpflicht nicht bestand, trifft den Verkäufer
OGH 1. Dezember 1981, 4 Ob 558/81 (OLG Innsbruck 5 R 169/81; LG Feldkirch 2 Cg 575/79)
Text
Der Kläger, der bereits 1965 ein Anbot der zweitbeklagten Partei über die Lieferung eines Aluminiumschwimmbeckens eingeholt hatte, ersuchte im Jahre 1969 um die Vorsprache eines Sachbearbeiters, worauf bei ihm der Erstbeklagte erschien, der als selbständiger Vertreter seit 1967 oder 1968 den Verkauf von Schwimmbecken der zweitbeklagten Partei vermittelte. Der Erstbeklagte machte den Kläger ausdrücklich darauf aufmerksam, daß die zweitbeklagte Partei verschiedene Zubehörgeräte für das Schwimmbecken nicht in ihrem Lieferprogramm habe und daß er die - im wesentlichen von ihr empfohlenen - Zubehörteile, nämlich Badewasserfiltrieranlage, Wärmeaustauscher, Unterwasserbeleuchtung, Bodenabsauggerät, Jet-Stream- Anlage (Gegenstromanlage), Ventilationsanlage samt Schalldämpfer, im eigenen Namen verkaufe, während Verkäuferin des Schwimmbeckens die zweitbeklagte Partei sei. Auf Grund dieses Gespräches zwischen dem Kläger und dem Erstbeklagten erstattete die zweitbeklagte Partei ein Anbot über die Lieferung eines Aluminiumschwimmbeckens samt Zulaufstutzen, Saugstutzen, Überlaufstutzen, Ablaufstutzen, Ablauf, Einstiegsleiter, Skimmer, Haltestangen, Scheinwerferkästen, Trittleisten und Anschluß für die Gegenstromanlage, worauf der Kläger die Bestellung vornahm. Mit der Bestätigung des Auftrages übermittelte die zweitbeklagte Partei dem Kläger eine Betriebsanleitung für Aluminiumschwimmbecken, die folgende Abschnitte enthält: 1. Reinigung des Beckens; 2. Chemikalien zur Wasserpflege; 3. Überwinterung; 4. Vorbereitung für die Badesaison; 5. Anstrich; 6. Allgemeines; 7. Anhang". Unter "6. Allgemeines" ist festgehalten: "Die Aluminiumteile dürfen grundsätzlich nicht auf die Dauer mit Schwermetall (Kupfer, Messing, Bronze usw.) in Berührung bleiben. Eine Verbindung mit Chromnickelstahl, inchromierten Teilen und gut verzinkten Stahlteilen ist zulässig. Für weitere Fragen über Bedienung und Behandlung unserer Aluminiumschwimmbecken steht unser Schwimmbeckenberatungsdienst gerne kostenlos zur Verfügung." Ob der Kläger diese Bedienungsanleitung gelesen hat, kann nicht festgestellt werden. Eine Einbauanleitung wurde ihm nicht zur Verfügung gestellt.
Auf Grund des Anbotes des Erstbeklagten vom 19. Juli 1969 bestellte der Kläger bei diesem die Zubehörteile. Die Fakturierung und Bezahlung der von den beiden Beklagten gelieferten Bestandteile des Schwimmbeckens erfolgte gesondert.
Im Juli 1970 setzten Monteure der zweitbeklagten Partei das Aluminiumbecken durch Zusammenschweißen der einzelnen Teile zusammen. Gleichzeitig nahm die Installationsfirma K, die der Kläger auch schon beim Hausbau beauftragt hatte, die gesamte Verrohrung des Schwimmbeckens vor. Wer die vom Erstbeklagten bereits gelieferten Zubehörteile, insbesondere die Gegenstromanlage montierte, kann nicht festgestellt werden. Der Erstbeklagte hatte es nicht übernommen, für die Montage dieser Zubehörteile zu sorgen. Dies oblag vielmehr dem Kläger als Bauherrn. Der Erstbeklagte war von der zweitbeklagten Partei laufend geschult und auch darauf hingewiesen worden, daß keine Schwermetalle mit Aluminium in Verbindung gebracht werden dürfen, wies jedoch den Kläger nicht darauf hin. Der Erstbeklagte war auch informiert, wie Zubehörteile montiert und eingebaut werden. Im Schwimmbecken waren die erforderlichen Öffnungen bzw. Kästen für die empfohlenen Zubehörteile vorhanden.
Bei der Montage des kunststoffbeschichteten Messingrahmens der Gegenstromanlage wurde die Kunststoffschichte durch die Gewinde der verwendeten Messingschrauben beschädigt und dadurch blankes Messing mit Aluminium in Verbindung gebracht. Bei einer fachgemäßen Befestigung wäre das Beschichtungsmaterial nicht beschädigt und damit kein Kontakt zwischen Messing und Aluminium hergestellt worden. Auch die Anbringung der Rückstromöffnung und der Einlaufstutzen, die zur Gegenstromanlage gehören, erfolgte nicht fachgerecht. Die Verwendung von Messingschrauben war aber auch bei Einhaltung größter Vorsicht nicht empfehlenswert. Allerdings hätten jedenfalls Schrauben aus Schwermetall verwendet werden müssen, sodaß es bei einer allfälligen Beschädigung der Kunststoffschichte zu einer Kontaktkorrosion kommen konnte. Primär Ursache (für die erst 1978 in ihrem vollen Umfang festgestellten) Korrosionsschäden war die nicht sachgemäße Einbringung der Messingschrauben bei der Befestigung der Gegenstromanlage, weil die Schutzschicht beschädigt und Messing mit Aluminium in Verbindung gebracht wurde. Im Jänner 1972 nahm die Firma S über Auftrag der zweitbeklagten Partei den Anstrich des Aluminiumbeckens vor. Der Kläger füllte das Becken erstmals am 2. Feber 1972 und hatte es von da an bis 21. Juli 1978 ununterbrochen in Betrieb. Als er im Oktober 1972 erstmals Blasenbildung am Anstrich feststellte, reklamierte er dies gegenüber der Firma S. Weitere Beanstandungen des Klägers wegen neuerlicher, nach Sanierung dieses Mangels aufgetretener Blasenbildungen an der Beschichtung wies die Firma S unter Hinweis auf den Ablauf der Gewährleistungsfrist zurück. Als der Kläger gegen Ende 1977 feststellte, daß sich der Rahmen der Gegenstromanlage herausbog, und eine Korrosion vermutete, verständigte er die zweitbeklagte Partei, die nach Untersuchung der eingesendeten Korrosionsprodukte zum Ergebnis gelangte, daß es sich um eine sogenannte galvanische Korrosion handle, deren Ursache darin liege, daß der abgedeckte Messingrahmen der Gegenstromanlage mittels Schrauben mit dem Aluminiumrahmen verbunden und in leitende Verbindung gekommen sei. Die Zweitbeklagte vertrat die Ansicht, daß diese Schadensursache nicht in ihren Bereich falle und die Garantiefrist abgelaufen sei. Am 21. Juli 1978 senkte sich plötzlich der Wasserspiegel des Schwimmbeckens. Der Kläger stellte erstmals zahlreiche, auf Korrosionsschäden zurückzuführende Löcher in der Beckenwand fest. Eine Reparatur dieser Schäden ist unwirtschaftlich. Es muß ein neues Becken eingebaut werden, was 300 000 S kostet. Unter Berücksichtigung des Vorteils des Klägers aus dem Titel "neu für alt" beträgt sein Schaden 225 000 S. Der Kläger begehrte zuletzt Zahlung dieses Betrages mit der Behauptung, die beklagten Parteien hätten es gemeinsam an der entsprechenden Sorgfalt bei der Auswahl der miteinander in Kontakt tretenden Werkstoffe und der Isolierungsmaßnahmen beim Zusammenbau fehlen lassen und insbesondere ihrer Hinweisungs-, Untersuchungs- und Warnpflicht als Fachleute nicht entsprochen. Die Gegenstromanlage sei von der Firma K im Auftrage und unter Aufsicht des Erstbeklagten von Monteuren der zweitbeklagten Partei eingebaut worden.
Die beklagten Parteien beantragten Abweisung des Klagebegehrens, verwiesen auf die dem Kläger zugekommene Bedienungsanweisung und wendeten Verjährung ein.
Der Erstbeklagte brachte außerdem vor, daß er nur im eigenen Namen als Verkäufer der vom Kläger benötigten, auf das Programm der zweitbeklagten Partei abgestimmten Zubehörteile aufgetreten sei. Beim Verkauf des Schwimmbeckens habe er hingegen als selbständiger Handelsvertreter für die zweitbeklagte Partei gehandelt. Auf die Montage des Schwimmbeckens samt Zubehör habe er keinen Einfluß gehabt. Die zweitbeklagte Partei verwies darauf, daß sie mit der Lieferung und dem fehlerhaften Einbau der Zubehörteile nichts zu tun gehabt habe.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt und stellte fest, daß auch die zweitbeklagte Partei (deren Gehilfen) den Kläger nicht darauf hingewiesen hätten, daß bei der Montage auf das Vermeiden leitender Verbindungen zwischen Schwermetallen und Aluminium geachtet werden müsse.
Das Erstgericht war der Ansicht, daß eine Haftung der Beklagten aus dem Titel der Gewährleistung nicht bestehe. Auf Grund der abgeschlossenen Kaufverträge wären aber beide Parteien verpflichtet gewesen, den Kläger auf die bei der Montage der Zubehörteile bestehenden, für ihn nicht ohne weiteres erkennbaren Gefahren aufmerksam zu machen. Hiebei habe es sich um eine Nebenverpflichtung aus den Kaufverträgen gehandelt. Die beklagten Parteien hätten sich nicht darauf verlassen dürfen, daß der Kläger oder eine die Montage durchführende Firma die erforderlichen Sachkenntnisse besitze. Die Montage hätte nicht nur von einer Installationsfirma, sondern auch von einer Privatperson durchgeführt werden können. Die Pflicht, den Kläger auf die besondere Problematik der Montage hinzuweisen, sei insbesondere deshalb von großer Bedeutung gewesen, weil Aluminium als unedles Metall besonders gegen Lochfraßkorrosion anfällig sei und schon geringe Spuren von Schwermetall ausreichen, um eine Kontaktkorrosion auszulösen. Beide Parteien hätten gegen diese Aufklärungspflicht verstoßen, wobei der Erstbeklagte zwar nicht als Erfüllungsgehilfe, wohl aber als Verkäufer der Zubehörteile hafte, zumal er nicht selbst für die erforderliche Montage gesorgt habe. Durch die Übersendung der Betriebsanleitung habe die zweitbeklagte Partei ihrer Aufklärungspflicht nicht entsprochen. Es habe sich hiebei nicht um eine Anleitung für die Montage bestimmter Teile gehandelt. Als Laie hätte der Kläger daher Punkt 6 der Bedienungsanleitung nicht in Zusammenhang mit der Montage, sondern nur als Hinweis für die Verwendung des Schwimmbeckens sehen müssen. Die zweitbeklagte Partei wäre verpflichtet gewesen, eine gesonderte Montageanleitung mit dem klaren Hinweis zur Verfügung zu stellen, daß besonders darauf geachtet werden müsse, bei der Montage Aluminiumteile nicht auf die Dauer mit Schwermetall in Berührung zu bringen. Auch der Erstbeklagte habe sich nicht darauf verlassen dürfen, daß der Kläger bezüglich der Montage von Zubehörteilen ausreichend informiert sei.
Das Berufungsgericht gab der Berufung der beklagten Parteien Folge, hob das Ersturteil unter Rechtskraftvorbehalt auf und verwies die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurück.
Es hielt die Beweisrüge der zweitbeklagten Partei nicht für berechtigt, legte die erstgerichtlichen Feststellungen seiner Entscheidung zugrunde und führte in rechtlicher Hinsicht aus: Den Verkäufer abstrakt-generell fehlerfreier, aber "gefahrenträchtiger" Produkte, bei denen in spezifischen Teilbereichen (wie etwa hier beim Einbau von Zusatzaggregaten) Gefahren drohten, die für den Käufer nicht erkennbar seien, träfe auf Grund redlicher Verkehrsübung die als stillschweigend vereinbart anzusehende Nebenverpflichtung entsprechender Anleitung und Aufklärung des Käufers. Eine solche Verpflichtung sei aber dann zu verneinen, wenn nach den Umständen des Einzelfalles mit Sicherheit damit zu rechnen sei, daß die an sich gefahrenträchtigen Handlungen nicht vom unerfahrenen Käufer selbst, sondern von einem Fachmann ausgeführt würden, von dem die zur Hintanhaltung der Gefahr nötigen Kenntnisse vorausgesetzt werden könnten. In solchen Fällen wäre eine Anleitung und Aufklärung des Käufers nicht nur unnötig, sondern auch vielfach gar nicht zielführend, würde häufig vom sachunkundigen Käufer nicht richtig verstanden werden können und entspräche auch nicht dem Bedürfnis des redlichen Verkehrs. Die beklagten Parteien hätten nicht erwarten müssen, daß der Kläger die Montage selbst durchführen oder eine sonstige unerfahrene und unausgebildete Privatperson damit betrauen werde. Sie hätten vielmehr erwarten dürfen, daß er damit einen zu solchen Arbeiten befugten Gewerbetreibenden beauftrage. Die beklagten Parteien wären daher zu einer Anleitung und Aufklärung des Klägers nicht verpflichtet gewesen, wenn die beim Einbau der Geräte zu beachtenden Grundsätze zum selbstverständlichen Wissensstand eines zu solchen Arbeiten befugten und ausgebildeten Gewerbetreibenden gehörten. Darüber habe das Erstgericht Feststellungen nicht getroffen, sodaß die Rechtssache schon aus diesem Gründe nicht spruchreif sei. Die Übermittlung einer "Betriebsanleitung für Aluminiumschwimmbecken" sei allerdings nicht als ausreichende Anleitung und Aufklärung anzusehen, da der Käufer eines solchen Aluminiumschwimmbeckens in einer Betriebsanleitung keine technischen Anweisungen für die Montage von Zusatzaggregaten erwarten müsse und diese unbesorgt erst dann zur Hand nehmen könne, wenn die Anlage durch Fachleute erstmals in Betrieb gesetzt worden sei. Es fehle aber auch an Feststellungen zur Frage der Kausalität zwischen der angelasteten Unterlassung und dem Montagefehler. Allerdings werde davon auszugehen sein, daß im allgemeinen ein mit dem Einbau von Zusatzaggregaten betrauter Unternehmer die hiezu erteilten technischen Anweisungen beachten werde. Solange nicht Umstände geltend gemacht und auch erwiesen würden, aus denen zumindest berechtigte Zweifel daran ableitbar seien, daß eine Anweisung und Aufklärung tatsächlich befolgt worden wäre, würde dies zu unterstellen sein. Für das Vorliegen der erwähnten Umstände wären die beklagten Parteien beweispflichtig.
Der Oberste Gerichtshof gab dem Rekurs des Klägers nicht Folge.
Rechtliche Beurteilung
Aus der Begründung:
Der Rekurswerber ist der Ansicht, daß der festgestellte Sachverhalt ausreiche, um die Verletzung von Warnpflichten durch die beklagten Parteien zu bejahen. Die beklagten Parteien hätten damit rechnen müssen, daß der Kläger den Einbau selbst vornehmen werde, habe es sich doch um relativ unkomplizierte Arbeiten gehandelt. Jedenfalls hätten aber die beklagten Parteien den Kläger darauf aufmerksam machen müssen, daß er den Einbau der Geräte nur durch einen befugten Fachmann mit entsprechenden Kenntnissen vornehmen lassen dürfe, weil sie nicht mit Sicherheit ausschließen konnten, daß der Kläger anders vorgehen werde. Die Kausalität zwischen der den beklagten Parteien vorzuwerfenden Unterlassung und dem eingetretenen Montagefehler sei als gegeben anzunehmen.
Das Berufungsgericht ging in Übereinstimmung mit Lehre (Bydlinski in Klang[2] IV/2, 322, 324; Koziol - Welser[5] I, 268) und Rechtsprechung (SZ 43/220; SZ 49/14) zutreffend davon aus, daß der Verkäufer eines zwar abstrakt-generell fehlerfreien Produktes, dessen Verwendung aber in spezifischen Teilbereichen zu Schädigungen führen könnte (sogenanntes gefahrenträchtiges Produkt), auf Grund redlicher Verkehrsübung die als stillschweigend vereinbart anzusehende Nebenverpflichtung zu entsprechender Anleitung und Aufklärung des Käufers hat. Die zweite Instanz qualifizierte hiebei offenbar auch den vom Kläger mit der zweitbeklagten Partei über die Lieferung des Schwimmbeckens (samt Montageanstrich und Herstellung verschiedener Anschlüsse) abgeschlossenen Vertrag als Kaufvertrag. Ob diese Einordnung zutrifft oder ob Gegenstand der Lieferung eine den besonderen Bedürfnissen und Wünschen des Bestellers gemäß zu verfertigende Sache war und damit ein Werkvertrag vorliegt (MGA ABGB[31], § 1166/1), kann hier dahingestellt bleiben, weil die von der Lehre entwickelten Grundsätze über die sich aus Schuldverhältnissen ergebenden Schutz- und Sorgfaltspflichten (vgl. Koziol - Welser a.a.O., 163 ff.) bei allen Verträgen, insbesondere aber beim Kaufvertrag und beim Werkvertrag zur Anwendung kommen und die Bestimmung des § 1168a Satz 3 ABGB nur darüber hinaus diese allgemeine Schutz- und Sorgfaltspflicht in der speziell auf den Werkvertrag zugeschnittenen Warnpflicht zum Ausdruck bringt (5 Ob 200/75; 5 Ob 662/80). Von den Vertragspartnern wird danach ein entsprechendes Maß an Aufmerksamkeit, Überlegung und Rücksichtnahme, kurz Sorgfalt, nicht nur bei der Erbringung der Hauptleistung verlangt, sondern auch bei jedem weiteren Verhalten, das mit der Durchführung des Vertragsverhältnisses in einem mehr oder minder engen Zusammenhang steht (SZ 51/26; JBl. 1979, 433 u. a.). Jeder Vertragspartner hat sich so zu verhalten, wie es der andere in der gegebenen Situation mit Rücksicht auf den konkreten Vertragszweck, die besondere Art der Leistung und die Erfordernisse eines loyalen Zusammenwirkens erwarten darf, damit die Erreichung des Vertragszweckes nicht vereitelt, sondern erleichtert und Schaden verhütet wird (Larenz, Lehrbuch des Schuldrechts[12] I, 8 ff.). Diese weiteren Verhaltenspflichten können auch die Verpflichtung umfassen, dem anderen den ihm nach dem Vertrag zukommenden Vorteil zu erhalten und dafür zu sorgen, daß ihm für die Zeit nach der Beendigung des Vertragsverhältnisses keine Nachteile entstehen (Larenz, a.a.O., 116 f.; 5 Ob 662/80). Bei gemeinsamer Herstellung eines Werkes trifft jeden Unternehmer die Pflicht, alles zu vermeiden, was dessen Gelingen vereiteln könnte (8 Ob 516/79; 1 Ob 762/80 u. a.).
Für den Fall der noch zu prüfenden Schutzbedürftigkeit des Klägers ergibt sich aus diesen Rechtssätzen, daß die beklagten Parteien verpflichtet waren, auf die besonderen Gefahren beim Zusammenbau der von ihnen - wenn auch auf Grund getrennter, so doch eine wirtschaftliche Einheit bildender Verträge - gelieferten Produkte hinzuweisen. Wegen der großen Gefahr, die mit dem Entstehen einer sogenannten galvanischen Korrosion verbunden war, hätte sowohl der Erstbeklagte, der davon wußte, daß die bei ihm bestellten Geräte zum Einbau in das von der zweitbeklagten Partei gelieferte Aluminiumbecken bestimmt waren, als auch die zweitbeklagte Partei, die jedenfalls mit einer Verwendung der von ihr empfohlenen Zusatzgeräte durch den Kläger rechnen mußte - hatte sie doch die hiefür bestimmten Vorrichtungen im Schwimmbecken bereits vorgesehen - den Kläger nachdrücklich auf die Wichtigkeit der Isolierung der einzubauenden Zusatzgeräte hinweisen müssen. Der Erstbeklagte entsprach dieser Aufklärungspflicht überhaupt nicht, obwohl er von der zweitbeklagten Partei eingeschult worden war und daher wußte, daß Schwermetallteile nicht mit Aluminium in Verbindung gebracht werden dürfen. Es ist aber auch der Ansicht der Vorinstanzen beizupflichten, daß die zweitbeklagte Partei ihrer Aufklärungspflicht durch Übermittlung der Betriebsanleitung nicht ausreichend nachkam, da der Kläger darin keine technische Anweisung für die Montage von Zusatzgeräten erwarten mußte und auf die drohende Korrosionsgefahr überhaupt nicht hingewiesen wurde.
Eine Aufklärungs- und Warnpflicht besteht allerdings nicht, wenn ein Schutzbedürfnis des Vertragspartners zu verneinen ist. Dies ist etwa der Fall, wenn die mit dem Gebrauch des Produktes verbundenen Gefahren offenkundig und für jedermann sogleich erkennbar sind (4 Ob 549/79). Derartige, dem Laien offenkundige Gefahren waren hier nicht gegeben. Daß der Besteller sachkundig oder sachverständig beraten ist, schließt allerdings seine Schutzwürdigkeit im allgemeinen nicht aus; die Warnpflicht des Unternehmers nach § 1168a ABGB besteht vielmehr grundsätzlich auch gegenüber einem sachkundigen und sachverständig beratenen Besteller (SZ 35/73; SZ 45/75; 5 Ob 662/80 u. a.). Wenn allerdings der Unternehmer (Verkäufer) vernünftigerweise erwarten darf, daß dem Besteller oder seinem Berater die mit dem Gebrauch des Gutes verbundenen Gefahren auf Grund der nach Lage des Falles vorauszusetzenden Sachkunde bekannt sind, braucht er nicht zu warnen. Diesbezügliche Unklarheiten gehen aber zu Lasten des Unternehmers, weil ihn auch die Beweislast dafür trifft, daß eine Aufklärungspflicht im einzelnen Fall deshalb nicht in Frage kommt, weil der Besteller nicht schutzwürdig ist (5 Ob 200/75; 5 Ob 662/80). Der Unternehmer hat zu beweisen, daß eine Warnung im konkreten Fall nicht erforderlich war (SZ 45/75 u. a.).
Entgegen der Ansicht des Rekurswerbers mußten die beklagten Parteien im vorliegenden Fall nicht damit rechnen, daß der Kläger, der von Beruf Facharzt für Frauenheilkunde ist, die Geräte selbst einbauen werde, mag diese Arbeit rein technisch auch nicht besonders kompliziert sein. Sie brauchten auch nicht zu erwarten, daß der Kläger mit dem Einbau eine zur Vornahme solcher Arbeiten nicht befugte Person betrauen werde. Daß ein solcher Auftrag zu Schäden führen kann, weil der Betreffende trotz manueller Geschicklichkeit eben doch nicht die Fachkenntnisse des gelernten Handwerkers hat, muß jedermann wissen und daher die widrigen Folgen einer solchen Auftragserteilung auf sich nehmen. Die beklagten Parteien konnten vielmehr davon ausgehen, daß der Kläger einen befugten Gewerbetreibenden mit der Vornahme der Montagearbeiten betrauen werde. Als befugte Gewerbetreibende kamen jedenfalls Personen in Frage, die das konzessionierte Gewerbe der Wasserleitungs- und Elektroinstallation (vgl. §§ 163 ff., 166 ff. GewO 1973) ausüben. Die beklagten Parteien mußten daher damit rechnen, daß der Kläger mit dem Einbau (irgendeinen) Installateur betraute. Wenn die beim Einbau der Geräte zu beachtenden Grundsätze zum selbstverständlichen Wissensstand eines zu solchen Arbeiten befugten Gewerbetreibenden gehören, wenn also jeder durchschnittlich ausgebildete Installateur weiß, daß bei der Montage solcher Zusatzgeräte in Schwimmbecken die sogenannte Kontaktkorrosion sorgfältig vermieden werden muß, und ihm nach der Sachlage die Gefahr einer solchen Korrosion bei fehlerhaften Vorgehen erkennbar sein müßte, waren die beklagten Parteien nicht verpflichtet, den Kläger vor diesen Gefahren zu warnen, weil sie sich darauf verlassen durften, daß der vom Kläger zu beauftragende Gewerbetreibende ohnehin das Notwendige veranlassen und beachten werde. Bei der Feststellung des vorauszusetzenden Fachwissens ist auf den Wissensstand der zu solchen Arbeiten befugten Gewerbetreibenden, nicht aber, wie das Berufungsgericht meint, der zu solchen Arbeiten befugten und ausgebildeten Gewerbetreibenden abzustellen. Darunter könnte auch der speziell für die Montage von Schwimmbeckenzubehör ausgebildete Fachmann verstanden werden. Nun ist es aber durchaus möglich, daß sich nicht alle Gewerbeberechtigten, die zur Vornahme solcher Arbeiten befugt wären, mit der Spezialmaterie der Installation von Schwimmbecken beschäftigen, und daß die Gefahren der Kontaktkorrosion nur zum selbstverständlichen Wissensstand jener spezialisierten Gewerbetreibenden gehören, die sich mit solchen Arbeiten befassen. Letzteres würde aber die beklagten Parteien nicht entlasten. Der Kläger mußte dann als Laie zur Beurteilung der Frage, welcher Gewerbsmann zu solchen Einbauten nicht nur "befugt", sondern auch "entsprechend ausgebildet" (d. h. spezialisiert) sei, gar nicht in der Lage sein. War aber damit zu rechnen, daß er eben irgendeinen befugten Installateur mit der Durchführung der Arbeiten betrauen würde, gehörten aber die mit den Montagearbeiten verbundenen Gefahren nur zum selbstverständlichen Wissensstand eines Spezialunternehmers, so waren die beklagten Parteien zur Warnung des Klägers verpflichtet. Jedenfalls hätten sie ihn dann aber darauf hinweisen müssen, daß die Montage von Zusatzgeräten wegen der besonderen damit verbundenen Probleme nur durch ganz bestimmte Fachunternehmen vorgenommen werden dürfe. Mit den dargestellten Abänderungen besteht somit der die Erforschung des selbstverständlichen Wissensstandes der einschlägigen Gewerbetreibenden betreffende Verfahrensergänzungsauftrag des Berufungsgerichtes zu Recht.
In bezug auf die Kausalität zwischen der den beklagten Parteien angelasteten Unterlassung und dem eingetretenen Montagefehler bestehen aber keine Feststellungsmängel. Die bei Verletzung vertraglicher Pflichten bestehende Beweislastumkehr gilt allerdings nicht für den Beweis, daß zwischen dem schuldhaften Verhalten und dem eingetretenen Schadenserfolg ein ursächlicher Zusammenhang besteht. Diesen Beweis hat der Kläger zu erbringen (Koziol, Haftpflichtrecht[2] I, 333, 327; EvBl. 1957/171; 1 Ob 522/79). Dieser Beweis ist aber als erbracht anzusehen. Ein verständiger Besteller in der Lage des Klägers hätte die - nach dem Vorhergesagten allenfalls gebotene - Warnung beachtet und infolgedessen den Einbau der Geräte unter sorgfältiger Vermeidung einer Verbindung zwischen Aluminium und Schwermetall vornehmen lassen. Umstände, aus denen ableitbar wäre, daß sich der Kläger anders verhalten hätte, wurden von den hiefür behauptungs- und beweispflichtigen Beklagten bisher nicht geltend gemacht. Ihre Sache ist es aber, im Prozeß aufzuzeigen, daß eine andere Ursache als die Vertragsverletzung zumindest ebenfalls wahrscheinlicherweise diese Schäden ausgelöst hätte (Koziol a.a.O., 333; JBl. 1960, 188; 1 Ob 522/79 u.a.).
Anmerkung
Z54179Schlagworte
Kauf, Warnpflicht des Verkäufers, s. a. Warnpflicht, Produkthaftung, Warnpflicht des Verkäufers, Warnpflicht (des Verkäufers) bei Montage der Sache durch befugten, Gewerbsmann, Warnpflicht (des Verkäufers), Beweislast, Warnpflicht (des Verkäufers), Vertrauen auf Montage durch befugten, GewerbsmannEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:0040OB00558.81.1201.000Dokumentnummer
JJT_19811201_OGH0002_0040OB00558_8100000_000