Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 1.Dezember 1981
unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Racek in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Bernardini, Dr. Friedrich, Dr. Hörburger und Dr. Lachner als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Hoch als Schriftführer in der Strafsache gegen Kurt A wegen des Verbrechens der Hehlerei nach § 164 Abs 1 Z. 2 und Abs 3 StGB.
über die vom Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 26.Juni 1981, GZ. 6 e Vr 198/80-43, erhobene Berufung nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrages des Berichterstatters, Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Lachner, der Ausführungen des Verteidigers Dr. Doczekal und der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur, Erster Generalanwalt Dr. Karollus, zu Recht erkannt:
Spruch
Aus Anlaß der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten wird das angefochtene Urteil gemäß § 290 Abs 1 StPO.
im Ausspruch nach § 38 StGB. dahin ergänzt, daß gemäß Abs 1 Z. 2 dieser Gesetzesstelle auch die vom Angeklagten in der Zeit vom 10. März 1980, 12,00 Uhr, bis 14.Mai 1980, 12,00 Uhr, im Verfahren Register Nr. 194980, Urteil Nr. 3384 des Tribunale Civile e Penale di Milano sowie in der Zeit vom 25.Jänner 1981, 19,00 Uhr, bis 26. Juni 1981, 10,15 Uhr, im Verfahren AZ. 6 e Vr 3849/81 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien erlittene Vorhaft auf die Strafe angerechnet wird.
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Gemäß § 390 a StPO. fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 24.Oktober 1932 geborene Kaufmann Kurt A des Verbrechens der Hehlerei nach § 164 Abs 1 Z. 2 und Abs 3 StGB.
schuldig erkannt. Das Erstgericht verurteilte den Angeklagten hiefür (nach § 164 Abs 3 StGB.) zu vier Monaten Freiheitsstrafe als Zusatzstrafe gemäß §§ 31, 40 StGB.
zu den Urteilen des Tribunale Civile e Penale di Milano vom 14.Mai 1980, Register Nr. 194980, Urteil Nr. 3384, und des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 2.Juni 1980, GZ. 3 e E Vr 8831/79-24, mit welchen über ihn im ersten Fall wegen (Hehlerei nach) Art. 648 des italienischen Strafgesetzbuchs eine (bedingt nachgesehene) Freiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten sowie eine Geldstrafe von 400.000 Lire und im zweiten Fall wegen des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs 1 StGB.
eine Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je 200 S, für den Fall der Uneinbringlichkeit 90 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt worden waren.
Bei der Strafbemessung wertete es keinen Umstand als mildernd, eine einschlägige Vorstrafe dagegen als erschwerend.
Gemäß § 38 Abs 1 StGB. rechnete das Erstgericht schließlich dem Angeklagten die Vorhaft vom 17.Oktober 1979, 23,40 Uhr, bis 18. Oktober 1979, 3,05 Uhr, und vom 25.Juni 1980, 10,00 Uhr, bis 3. Juli 1980, 14,05 Uhr, auf die Strafe an.
Die vom Angeklagten gegen dieses Urteil erhobene Nichtigkeitsbeschwerde wurde vom Obersten Gerichtshof mit Beschluß vom 17.November 1981, GZ. 10 Os 160/81-8, schon in nichtöffentlicher Sitzung zurückgewiesen.
Rechtliche Beurteilung
Gegenstand des Gerichtstags waren sohin nur noch die Berufung und die vom Obersten Gerichtshof im Zusammenhang mit der Vorhaftanrechnung vorbehaltene Ausübung der ihm gemäß § 290 Abs 1 StPO. zustehenden Befugnis.
Was zunächst diesen Vorbehalt anlangt, so hat sich der Oberste Gerichtshof aus Anlaß der Nichtigkeitsbeschwerde davon überzeugt, daß das angefochtene Urteil zum Nachteil des Angeklagten mit einer (von diesem nicht geltend gemachten) materiellrechtlichen Nichtigkeit nach § 281 Abs 1 Z. 11 StPO. behaftet ist.
Wie sich aus der als Beilage zu ON. 19 erliegenden Ausfertigung des Urteils des Tribunale Civile e Penale di Milano vom 14.Mai 1980 ergibt, befand sich der Angeklagte in diesem (italienischen) Strafverfahren vom 10.März bis 14.Mai 1980 in Untersuchungshaft. Da das Gesetz (§ 38 StGB.) nicht zwischen ausländischen und inländischen Vorhaftzeiten unterscheidet (ÖJZ-LSK 1978/41) und beide Verfahren im Verhältnis des § 56 StPO. standen, hätte das Erstgericht (richtig) auch diese, nach der gegenständlichen Tat erlittene Vorhaft gemäß § 38 Abs 1 Z. 2 StGB. auf die Strafe anzurechnen gehabt. Überdies wird der Angeklagte seit 25.Jänner 1981, 19,00 Uhr, zum AZ. 6 e Vr 3849/81 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien (neuerlich) in Untersuchungshaft angehalten. In jenem Verfahren wurde er mit Urteil vom 16.Juni 1981 wegen des Verbrechens nach § 12 Abs 1 SGG. und einer weiteren strafbaren Handlung nach dem Finanzstrafgesetz (Tatzeiten: November 1980 bis Jänner 1981) zu dreieinhalb Jahren Freiheitsstrafe sowie zu Geldstrafen verurteilt. Der Umstand, daß dem Angeklagten die zuletzt bezeichnete Vorhaft bis 16.Juni 1981, 16,30 Uhr (Urteilsverkündung) dort angerechnet wurde, stand der (neuerlichen) Anrechnung bei Verkündung des vorliegenden Urteils am 26. Juni 1981 (und zwar diesmal bis 26.Juni 1981, 10,15 Uhr - vgl. S. 246) nicht entgegen, weil die Entscheidung vom 16.Juni 1981 im gesondert geführten Strafverfahren (noch) nicht in Rechtskraft erwuchs und die Strafe demzufolge noch nicht in Vollzug gesetzt wurde. Gemäß § 38 Abs 1 Z. 2 StGB. ist aber unter Anrechnung auf eine andere Strafe erst die tatsächliche Berücksichtigung beim jeweiligen Strafvollzug zu verstehen; dementsprechend hat die Anrechnung von Vorhaftzeiten in Urteilen, die aus zueinander im Verhältnis des § 56 StPO. stehenden Strafverfahren resultieren, unter Umständen doppelt zu erfolgen; erst bei der Vollstreckung ist die Vorhaft sodann auf die zunächst zu vollziehende Strafe faktisch anzurechnen, worauf die spruchgemäße Anrechnung in dem anderen Urteil gegenstandslos wird (vgl. Leukauf-Steininger, Komm. zum StGB.2, RN. 7 zu § 38 StGB. und die dort zitierte Judikatur.
Der Ausspruch über die Anrechnung der Vorhaft (gemäß § 38 StGB.) war sohin wie aus dem Spruch ersichtlich zu ergänzen.
Mit seiner Berufung strebt der Angeklagte (primär) die (gänzliche) Abstandnahme von der Verhängung einer Zusatzstrafe (§ 40 letzter Satz StGB.) bzw. (sekundär) eine Herabsetzung der zusätzlich ausgesprochenen Freiheitsstrafe an.
Der Berufung kommt keine Berechtigung zu.
Bei den vom Erstgericht angenommenen Strafzumessungsgründen, denen der Berufungswerber nichts stichhältiges entgegenzuhalten vermag, ist die fragliche Strafe (in der Dauer von vier Monaten) mit Bedacht auf die im § 40 StGB.
festgelegten Grundsätze nach der tat- und der persönlichkeitsbezogenen Schuld (§ 32 StGB.) des Angeklagten innerhalb des von sechs Monaten bis zu fünf Jahren reichenden Strafrahmens keinesfalls zu hoch ausgemessen. Es konnte deshalb nicht einmal eine Minderung Platz greifen und mußte der Berufung daher ein Erfolg versagt bleiben.
Anmerkung
E03475European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:0100OS00160.81.1201.000Dokumentnummer
JJT_19811201_OGH0002_0100OS00160_8100000_000