Norm
ABGB §957Kopf
SZ 54/181
Spruch
Auf den Vertrag über die Garagierung von Kraftfahrzeugen in einer Parkgarage sind auch bei anonymer Ein- und Ausfahrt durch automatengesteuerte Schranken die Bestimmungen über die Haftung als Verwahrer nach den §§ 970 ff. ABGB anzuwenden, wenn deren Geltung nicht ausdrücklich im Garagierungsvertrag, der durch Entnahme des Parkscheines aus dem hiefür vorgesehenen Automaten zustande kommt, ausgeschlossen wird; die Abbedingung der Geltung der §§ 970 ff. ABGB ist auch unter die Grenzen der §§ 1 und 2 BGBl. 1921/638 zulässig, muß aber durch Aufdruck auf dem Parkschein selbst erfolgen; Abbedingung durch Anschlag genügt nicht
Die Haftung des Garagenunternehmers als Verwahrer (§ 970 Abs. 2 ABGB) erlischt, wenn die ohne Verzug zu erstattende Anzeige einer Beschädigung (§ 970b ABGB) objektiv verspätet erfolgte und der Geschädigte nicht nachweist, daß ihn an der Verspätung kein Verschulden trifft
Auch bei Abbedingung der Haftung als Verwahrer nach den §§ 970 ff. ABGB im Garagierungsvertrag haftet der Unternehmer einer Parkgarage für mangelhafte Organisation und für das Fehlen von nach der Verkehrssitte und der Übung des redlichen Verkehrs zu verlangenden Sicherheitsvorkehrungen
OGH 2. Dezember 1981, 1 Ob 738/81 (LG Salzburg 32 R 265/81; BG Salzburg 13 C 593/81)
Text
Der Versicherungsnehmer der klagenden Partei Gerhard H stellte am 22. Juli 1978 gegen 17 Uhr den ihm gehörigen PKW Marke Mercedes 450 SEL in der von der beklagten Partei betriebenen Salzburger A-Garage M-Berg ein. Die 16 Garagendecks sind nicht bewacht. Die Einfahrt der Garage ist unbesetzt, weshalb auch nicht festgestellt werden kann, welcher Wagen in welchem Zustand in das Parkhaus einfährt. Bei der Einfahrt ist im Boden eine Kontaktschleife angebracht, deren Befahren in dem dort vorhandenen Automaten einen Impuls zum Beschreiben und sodann zum Auslösen eines Kontaktes gibt, der bewirkt, daß ein Ticket herauskommt; gleichzeitig öffnet sich ein Schranken. In der Fahrbahn genau unter dem Schranken ist eine weitere elektrische Kontaktschleife montiert, bei deren Verlassen durch ein Kraftfahrzeug der Impuls zum Schließen des Schrankens gegeben wird. Beim Ausfahrtsautomaten ist dasselbe System wirksam. Wenn ein Kraftfahrzeug bei der Ausfahrt zum Stehen kommt, schaltet sich die im Ausfahrtsautomaten befindliche Einzieh- und Leseautomatik ein. Steckt der Kunde sein Ticket in den Automaten, liest dieser das Ticket und öffnet bei vorhandenem Richtigkeits- und Bezahlungsnachweis den Ausfahrtsschranken. Die unter diesem befindliche Kontaktschleife veranlaßt, daß sich der Schranken wieder schließt. Ein gleichzeitiges Ausfahren zweier oder mehrerer Fahrzeuge mit einer Parkkarte ist nur dann möglich, wenn die Fahrzeuge über Metallstoßstangen verfügen und so dicht aneinanderfahren, daß sich die Stoßstangen berühren, sodaß die Fahrzeuge eine Masse bilden. Die Kasse befindet sich im ersten Stock; sie ist von 8 bis 24 Uhr mit einem Mann besetzt, der keine Möglichkeit hat, die Decks zu sehen. Zwei Monitoren dienen nur dazu, die Funktionstüchtigkeit der Schrankenanlagen zu überprüfen; das Bild ist nicht so scharf, daß man das Ausfahren mit einem bestimmten Fahrzeug erkennen könnte. Die Garage ist mit den besten Apparaturen ausgerüstet, die derzeit auf dem Markt erhältlich sind.
Auf dem Parkschein, den auch Gerhard H durch Entnahme aus den Automaten erhielt, befindet sich auf einer Seite nach einer Werbung für ein Restaurant folgender Aufdruck: "Die Betriebsgesellschaft haftet nicht für Schäden durch Dritte. Bei Ziehung eines Parkscheines wird ein Vertrag auf unbestimmte Zeit über die Vermietung eines Einstellplatzes zu den ausgehängten Bedingungen geschlossen." Auf der anderen Seite des Parktickets befindet sich die Aufschrift "A-GARAGE NORD", der Aufdruck von Tag und Zeit der Einfahrt und der viersprachige Hinweis: "BITTE UNBEDINGT VOR ABHOLUNG DES KFZ AN DER KASSA ZAHLEN". An mehreren gut sichtbaren Stellen des Parkhauses, so im Kassenraum und in den Stiegenhäusern, sind große Hinweistafeln, die auch von Gerhard H gesehen werden mußten, mit folgendem Wortlaut angebracht: "Mit Annahme des Einstellscheines oder Einstellung eines Kraftfahrzeuges kommt ein Mietvertrag über einen Kfz- Einstellplatz zustande. Der Einstellplatz gilt als ordnungsgemäß übergeben, falls nicht etwaige Beanstandungen unverzüglich dem Vermieter zur Kenntnis gebracht werden. Die Einstellbedingungen werden als Bestandteil des abgeschlossenen Mietvertrages anerkannt. Der Mieter ist verpflichtet, die Hausordnung zu beachten. Eine Bewachung oder Verwahrung des eingestellten Fahrzeuges oder eine sonstige Tätigkeit, welche über die Raumüberlassung hinausgeht, sind nicht Gegenstand dieses Vertrages. Der Vermieter übernimmt demgemäß keinerlei Obhutspflichten. Die Benützung der Parkgarage erfolgt auf eigene Gefahr des Mieters. Der Vermieter haftet insbesondere nicht für Schäden, die durch andere Mieter oder sonstige dritte Personen verursacht worden sind. Der Vermieter haftet im Rahmen der vertraglich übernommenen Verpflichtungen für alle Schäden, soweit sie nachweislich von ihm oder seinem Personal verschuldet wurden und außerdem der Anspruch vor Verlassen der Parkgaragen (unter Vorzeigen von Parkscheinen oder Quittung) angezeigt wird. Der Mietpreis ist aus der ausgehängten Preisliste ersichtlich, er stellt das Entgelt für die Überlassung eines Kfz-Einstellplatzes dar." Als Gerhard H am 22. Juli 1978 vor Mitternacht den PKW abholen wollte, mußte er feststellen, daß das Fahrzeug gestohlen war. Er brachte diesen Sachverhalt der Bundespolizeidirektion Salzburg zur Anzeige (nach der Anzeigenbestätigung um 23.30 Uhr). Die beklagte Partei erfuhr erst am darauffolgenden Tag durch die polizeilichen Erhebungen vom Diebstahl.
Die klagende Partei als Versicherer des Gerhard H zahlte an diesen auf Grund der bestehenden Fahrzeugversicherung, durch die u. a. auch Diebstahl gedeckt wird, einen Betrag von 495 710 S. Der Zeitwert des PKW betrug zum Zeitpunkt des Diebstahles 350 000 S. Die klagende Partei begehrt unter Hinweis auf die Bestimmung des § 67 VVG den Zuspruch des Betrages von 350 000 S. Zwischen Gerhard H und der beklagten Partei sei ein Verwahrungsvertrag abgeschlossen worden. Die beklagte Partei hafte daher gemäß § 970 ABGB. Ein Ausschluß der Haftung durch Anschlag oder Vereinbarung sei unwirksam.
Die beklagte Partei wendete ein, es sei ein Mietvertrag und nicht ein Verwahrungs- oder Garagierungsvertrag abgeschlossen worden, die beklagte Partei habe daher eine Bewachungs- oder Verwahrungspflicht nicht getroffen. Gerhard H habe entgegen den Einstellungsbedingungen den Schaden der beklagten Partei nicht sofort gemeldet, die beklagte Partei sei erst durch die Erhebung der Polizei auf den Schadensfall aufmerksam gemacht worden.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Das Berufungsgericht gab der von der klagenden Partei erhobenen Berufung keine Folge. Die Vorinstanzen beurteilten den Sachverhalt rechtlich dahin, daß ein Garageneinstellungsvertrag vorliege. Dabei handle es sich um eine im Gesetz nicht ausdrücklich geregelte Vertragstype, die Elemente verschiedener gesetzlich geregelter Typen in sich schließe und somit als gemischter Vertrag eigener Art zu werten sei. Auf einen solchen seien die Rechtsgrundsätze anzuwenden, die das Gesetz für den überwiegenden Typus vorgesehen habe, vorausgesetzt daß überhaupt ein gesetzlich geregelter Vertragstypus vorherrsche. Hier überwiegen die Elemente eines Mietvertrages. Die beklagte Partei habe weder ausdrücklich noch konkludent eine Pflicht zur Obsorge für das von Gerhard H in ihrer Garage abgestellte Fahrzeug übernommen. Überwogen aber die Elemente eines Mietvertrages, sei die Bestimmung des § 970 Abs. 2 ABGB nicht anwendbar.
Über Revision der klagenden Partei hob der Oberste Gerichtshof die Urteile der Vorinstanzen auf und verwies die Rechtssache an das Gericht erster Instanz zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurück.
Rechtliche Beurteilung
Aus der Begründung:
Nach dem mit der III. TN zum ABGB eingeführten § 970 Abs. 2 ABGB haften u. a. Unternehmer, die Aufbewahrungsräume halten, ebenso als Verwahrer wie die im § 970 Abs. 1 ABGB genannten Gastwirte für die bei ihnen eingestellten Fahrzeuge. Nach dem hiezu erstatteten Herrenhausbericht, 78 der Beilagen zu den Protokollen, XXI. Session (1912), sind darunter auch Unternehmer zu verstehen, die Automobilgaragen halten (S. 180). Auch sie sollten die für sie spezifischen Gefahren des von ihnen betriebenen offenen Hauses, die darin bestehen, daß sich nicht nur die Einsteller von Kraftfahrzeugen oder ihre Begleiter, sondern auch Unberufene, denen der Eintritt in die Garage praktisch nicht verwehrt werden kann, in den Aufbewahrungsräumen aufhalten und bewegen können, tragen (vgl. S. 178).
Unter einem Aufbewahrungsraum ist zwar nicht schlechthin jeder entgeltlich benützbare Parkplatz zu verstehen, sondern es ist auf Grund seiner Lage oder der getroffenen baulichen Maßnahmen im Einzelfall zu beurteilen, ob ein Aufbewahrungsraum anzunehmen ist. Der Begriff Aufbewahrungsraum setzt so weit abgeschlossene räumliche Verhältnisse voraus, daß sie einen Schutz außer Betrieb befindlicher Fahrzeuge gegen Außeneinwirkungen bieten (SZ 43/84). Bei umbauten Räumen, worunter auch Räume zu verstehen sind, die durch kavernenartige Aushöhlungen eines Berges geschaffen wurden, ist die Qualifikation als Aufbewahrungsraum zumindest dann anzunehmen, wenn Ein- und Ausfahrten durch Schranken abgeschlossen sind, mögen auch diese vor allem der Sicherung der Entgeltzahlung dienen.
Die Anwendung der Bestimmungen der §§ 970 ff. ABGB wäre für Unternehmer, die solche Anlagen betreiben, nur dann ausgeschlossen, wenn zwischen den Parteien eindeutig ein im Gesetz typisierter Vertrag wie etwa ein Mietvertrag, der eine Obsorgepflicht als Unternehmer nicht vorsieht, abgeschlossen worden wäre. Bei Garagen kann Miete nur angenommen werden, wenn der oder die Benützer des Aufbewahrungsraumes den Raum ausschließlich zu benützen befugt sind und durch Absperrung des Raumes die Möglichkeit haben, dritte Personen von der Benützung der Räumlichkeiten auszuschließen, und dem Aufbewahrungsraum damit die Gefahr des offenen Hauses nehmen. Ein Mietvertrag zum Zwecke der Garagierung ist also dadurch gekennzeichnet, daß nur Personen Zutritt zur Garage haben, die auf Grund eines vorher abgeschlossenen Vertrages das Recht erworben haben, diesen Raum unter Ausschluß anderer zu betreten (Koritschan,
Der Garagenvertrag, JBl. 1934, 248; Gschnitzer in Klang[2] IV/1, 639; Klang[2] V, 17; Schimetschek, Rechtliche Besonderheiten der Garagenmiete, ImmZ 1971, 196). In diesem Fall ist es ausschließlich Sache der Kraftfahrzeugbesitzer, dafür zu sorgen, daß der Zutritt fremder Personen ausgeschlossen wird. Eine über die Zurverfügungstellung des Raumes hinausgehende Obsorgepflicht für die eingestellten Kraftfahrzeuge trifft den Vermieter nicht. Die beklagte Partei, die die Voraussetzungen für einen Mietvertrag nicht anbietet, ist aber im Sinne des § 970 Abs. 2 ABGB als Unternehmer, der einen Aufbewahrungsraum hält, anzusehen (vgl. SZ 21/94).
Die Haftung "als Verwahrer" bedeutet, daß unabhängig davon, ob ein Verwahrungsvertrag geschlossen wurde, der Unternehmer nach den für den Verwahrungvertrag aufgestellten Regeln haftet. Ob die beklagte Partei daher ausdrücklich oder stillschweigend eine vertragliche Obsorgepflicht übernommen hat, ist rechtlich irrelevant (EvBl. 1979/212; EvBl. 1976/21; Gschnitzer in Klang[2] IV/1, 660; Ehrenzweig[2] II/1, 385). Die Bezeichnung der Vertragstype durch die Parteien wie die Verwendung des Wortes "Mietvertrag" auf dem Parkticket ist ebenfalls ohne rechtliche Bedeutung, wenn auf Grund der rechtlichen Natur des Vertrages eindeutig feststeht, daß der Vertrag dem bezeichneten Vertragstypus nicht unterstellt werden kann (vgl. MietSlg. 32 164, 32 163, 30 174 u. a.).
Es soll allerdings nicht übersehen werden, daß der Gesetzgeber der III. Teilnovelle zum ABGB die Vollmotorisierung und die damit verbundenen Parkplatzprobleme nicht verhersehen konnte. Die Benutzung von Parkhäusern und ähnlichen Anlagen erfolgt heute vielfach nur wegen des knappen Parkraums im Zentrum der Großstädte, ihrer günstigen Lage und ihres vergleichsweise niedrigen Preises; im Unterschied zum Parken auf bewachten Parkplätzen wird der Kunde nicht die Bewachung seines Fahrzeuges, sondern die Überlassung eines günstigen und preiswerten Abstellplatzes erwarten; aber auch der Unternehmer wird nur gewillt sein, allein diese Bedürfnisse zu befriedigen (vgl. Güllemann, NJW 1972, 889).
Der Abschluß von Verträgen über Bereitstellung bloßer Abstellplätze ohne besondere Verwahrungspflichten ist auch möglich, da die Bestimmungen der §§ 970 ff. ABGB nachgiebiges Recht sind. Es gilt auch nicht die Bestimmung des § 3 des Bundesgesetzes vom 16. November 1921 über die Haftung der Gastwirte und anderer Unternehmer, BGBl. 638, wonach Vereinbarungen, durch die die Haftung unter das in den §§ 1 und 2 genannte Maß herabgesetzt werden soll, unwirksam sind. In der Entscheidung SZ 52/54 wurde zwar die Rechtsansicht vertreten, daß die Vorschrift des § 3 dieses Gesetzes auch auf die Unternehmer, die Aufbewahrungsräume halten, anzuwenden sei. Dieser Ansicht kann sich aber der erkennende Senat nicht anschließen. In der Rechtslehre vertritt nur Ehrenzweig[2] II/1, 391 ohne nähere Begründung diese Ansicht. Gschnitzer in Klang[2] IV/1, 670 und Koziol, Österreichisches Haftpflichtrecht II, 292, nehmen nicht Stellung, ob die Vorschrift des § 3 des Gesetzes aus dem Jahre 1921 nur für Gastwirte oder Badeanstaltenbesitzer oder auch auf die im § 970 Abs. 2 ABGB genannten Unternehmer anzuwenden sei. Historische und teleologische Auslegung sowie Wortinterpretation ergeben aber, daß die Vorschrift des § 3 auf Unternehmer, die Stallungen oder Aufbewahrungsräume halten, nicht anzuwenden ist. Nach dem Bericht des Justizausschusses, 597 BlgNR, I. GP, wurden nur die damaligen Nachkriegsverhältnisse berücksichtigt und der Wunsch der Gastwirte nach einer Beschränkung der Haftung für gerechtfertigt erachtet, aber nur dann, wenn zugleich dem Reisenden diese beschränkte Haftung in allen Fällen zugute kommen muß, also nur unter der Voraussetzung, daß zugleich eine vertragsmäßige Herabsetzung der Haftung unter das gesetzlich aufgestellte Mindestmaß ausgeschlossen wird. Da schon das bürgerliche Gesetzbuch den Gastwirten die Badeanstaltsbesitzer im wesentlichen gleichstellte, wurde auch ihnen der gleiche Schutz zugebilligt. Dagegen ging der Ausschuß von der Erwägung aus, daß es nicht notwendig sei, auch die Haftung für die in Stallungen oder Aufbewahrungsräumen eingestellten Tiere und Fahrzeuge und die auf ihnen befindlichen Sachen gesetzlich einzuschränken. Ein Stall oder eine Garage wurde als viel sicherer und einfacher zu beaufsichtigen angesehen als eine Fremdenherberge mit vielen Zimmern. Es wurde aber auch der Wert der in solchen Räumen eingebrachten Gegenstände als so bedeutend erachtet, daß die Haftungsgrenze eine Ziffer erreichen müßte, bei der die Grenze ihren Zweck verliert. § 1 Abs. 2 schließt daher auch die Anwendung der neuen Beschränkung auf Unternehmer, die Stallungen und Aufbewahrungsräume halten, aus. Für die im § 970 Abs. 2 genannten Unternehmer wollte das Gesetz weder eine Verschärfung noch eine Milderung ihrer Haftung herbeiführen. Die Vorschriften des ABGB, insbesondere die des § 970a, sollten durch das als bloßes Zeitgesetz gedachte Gesetz vom 16. November 1921 für diese Unternehmer nicht geändert werden. Auf Grund der III. Teilnovelle war es aber unbestritten, daß die Haftung zwar nicht durch Anschlag, wohl aber durch vertragliche Regelung herabgemindert oder ausgeschlossen werden konnte (78 BlgHH, XXI. Session, 180). Diesen Standpunkt teilte auch die Rechtsprechung; so vertrat die Entscheidung SZ 15/27 die Auffassung, daß bei Garagierungsverträgen ein Ausschluß der Haftung gesetzlich nicht verboten sei und nur im Einzelfall gegen die guten Sitten verstoßen könnte (so auch Koritschan a.a.O., 273 und Winter, Die Haftpflicht der Fremdenbeherberger, JBl. 1922, 71).
Ein Haftungsausschluß dahin, daß die beklagte Partei nicht für Schäden, die durch Dritte verursacht wurden, haftet, wurde durch den Aufdruck auf dem Parkschein und dessen Annahme durch Gerhard H wirksam vereinbart. Die beklagte Partei richtet an einen namentlich nicht abgegrenzten Personenkreis Offerte, durch die sie in ihrer Parkgarage Abstellplätze zu den auf dem Parkschein aufgedruckten Bedingungen zur Verfügung stellt. Der Vertrag kommt durch Entnahme des durch Aufstellung des Parkscheinautomaten erstellten Offertes zustande. Obwohl es sich beim Garagierungsvertrag in einer Parkgarage um einen Massenvertrag handelt, ist für ihn mit Ausnahme der verschärften Haftungsbestimmungen der §§ 970 ff. ABGB im Gesetz keine nähere Regelung enthalten. Es ist daher naheliegend, daß die beklagte Partei allgemeine Geschäftsbedingungen, unter denen sie Garagierungsverträge abzuschließen bereit ist, dem Parkkunden durch Aufdruck auf dem Parkschein zur Kenntnis bringt. Der Kunde muß auch damit rechnen, daß wesentliche Vertragsbedingungen auf der einzigen Urkunde, die Grundlage des gesamten weiteren Geschäftsverkehres ist, enthalten sein werden (vgl. Staudinger - Schlosser[12], § 2 AGBG RZ 13). Überall dort, wo die dem Vertragspartner ausgehändigte Urkunde nicht nur nach oder neben dem persönlichen Abschluß des Vertrages der bloßen Abwicklung von Massenverträgen dient, sondern die Aushändigung der Urkunde für den Vertragsabschluß geradezu konstitutive Bedeutung hat, muß davon ausgegangen werden, daß demjenigen, der einen solchen Massenvertrag abzuschließen gedenkt, die Pflicht auferlegt wird, die ausgehändigte Urkunde zu lesen (vgl. Schmidt - Salzer, Allgemeine Geschäftsbedingungen[2], 105), sodaß der Vertragsabschluß durch Annahme nach den Regeln des redlichen Verkehrs unter diesen Vertragsbedingungen erfolgt (vgl. EvBl. 1981/53; SZ 42/112). Der Haftungsausschluß für Schäden durch Dritte kann bei erkennbar anonymen Vertragsabschluß ohne Feststellung des einfahrenden Fahrzeuges und der Person seines Lenkers auch nicht als ungewöhnliche, für den Kunden überraschende und daher nicht zu vermutende Geschäftsbedingung angesehen werden. Der Parkkunde einer Großgarage, wie sie von der beklagten Partei betrieben wird, kann nämlich schon auf Grund der gesamten Geschäftsabwicklung erkennen, daß er ähnlich wie beim Parken auf öffentlichen Verkehrsflächen für die Sicherheit seines Fahrzeuges selbst verantwortlich bleibt und schon wegen der großen Anzahl der eingestellten Fahrzeuge und der Schnelligkeit und Art der Geschäftsabwicklung eine wesentliche Einflußnahme der beklagten Partei auf das Verhalten Dritter praktisch nicht gegeben ist; gerade wegen der fehlenden Identitätskontrolle muß er damit rechnen, daß die beklagte Partei nur einen von der strengen gesetzlichen Haftung abweichenden Vertragsinhalt anbiete und von dieser Möglichkeit bei Lösung des Parkscheines Gebrauch machen wird. Keine Rolle kann es dann spielen, ob derartige Geschäftsbedingungen auf der Vorder- oder Rückseite des Parkscheines enthalten sind, besonders wenn beide Seiten etwa gleichartig beschriftet sind und der Text auch nur bei oberflächlichem Lesen leicht zu erfassen ist. Die Inanspruchnahme der Garagierungsmöglichkeit auf Grund der auf dem Parkschein angebotenen Geschäftsbedingungen hatte daher zur Folge, daß Gerhard H sich dem Haftungsausschuß für Schäden durch Dritte unterworfen hatte (vgl. Koziol - Welser[5] I, 95).
Soweit die gesetzliche Haftung das Einstehenmüssen des Unternehmers für seine Leute und den Freibeweis des Unternehmers vorsieht, erfolgte allerdings keine wirksame abweichende Vereinbarung. Eine solche kann insbesondere nicht darin erblickt werden, daß nach dem Parkschein die Anschläge, in denen eine Umkehr der Beweislast vorgesehen ist, Vertragsinhalt werden sollten. Einer stillschweigenden Unterwerfung des Gerhard H steht nämlich die Vorschrift des § 970a ABGB entgegen. Nach dieser Vorschrift können Anschläge auch nicht konkludent zum Vertragsinhalt gemacht werden. Der bloße Hinweis auf weitere nur ausgehängte allgemeine Geschäftsbedingungen auf dem Parkschein reichte daher nicht aus, daß sie Inhalt der vertraglichen Regelung wurden (Swoboda in Klang[1] II/2, 692).
Die beklagte Partei wendete aber auch ein, Gerhard H habe ihr entgegen den Einstellbedingungen den Schaden nicht sofort gemeldet, sie sei erst durch die Erhebungen der Polizei auf den Schadensfall aufmerksam gemacht worden. Damit nimmt sie inhaltlich die Vorschrift des § 970b ABGB in Anspruch. § 970b ABGB ist auch auf die im § 970 Abs. 2 ABGB genannten Garagenunternehmer, obwohl sie in dieser Gesetzesbestimmung nicht ausdrücklich angeführt sind, anzuwenden; diese haften schon nach der allgemeinen Regel des § 970 Abs. 2 ABGB ebenso wie Gastwirte, die Fremde beherbergen. Für sie gelten daher alle weiteren Bestimmungen über die Gastaufnahme unabhängig davon, ob sie, wie in § 970c ABGB, in diesen erneut ausdrücklich genannt werden oder nicht (in diesem Sinne auch Gschnitzer in Klang[2] IV/1, 673). Die Notwendigkeit der Anwendung des § 970b ABGB ergibt sich auch schon aus der Interessenlage. Gerade der von einer betraglich nicht begrenzten strengen Haftung bedrohte Garagenunternehmer bedarf wirksamen Schutzes vor einer Verschleierung des Sachverhaltes. Der Grund der Forderung der unverzüglichen Anzeige besteht aber gerade darin, daß der Unternehmer vor der Gefahr geschützt werden soll, geraume Zeit nach der Entstehung des Schadens noch in Anspruch genommen zu werden; nur bei sofortiger Kenntnis ist es dem Haftpflichtigen allenfalls möglich, die Behauptungen des Gastes auf ihre Richtigkeit zu überprüfen, die Gründe des Schadens zu ermitteln und die Schuldigen ausfindig zu machen (Gschnitzer a.a.O., 672). Die deutsche Lehre erblickt in der Anordnung des Anspruchsverlustes einerseits ein Korrelat für die aus Gründen der Beweisnot des Gastes eingeführte Zufallshaftung des Wirtes (Werner in Staudinger[12], RZ 1 zu § 703 BGB; Seibert in RGR-Komm[12], RZ 1 zu § 703 BGB), andererseits eine Erleichterung erfolgreicher Nachforschungen (Haase in Münchener Kommentar, RZ 1 zu § 703 BGB; Thomas in Palandt[40], 691). Aus der Formulierung "der Ersatzanspruch ... erlischt" im Zusammenhalt mit der zeitlich zwar nicht fixierten, nach dem Gesetz aber ohne Verzug zu machenden Anzeige ist zu schließen, daß es sich bei der Frist des § 970b ABGB um eine Ausschlußfrist handelt, die von Amts wegen ohne entsprechenden Tatsachenbehauptungen aufgestellt und bewiesen wurden (SZ 30/34; SZ 2/114 u.a.; Koziol - Welser[5] I, 160).
Während bei anderen Ausschlußfristen der Rechtsverlust ohne Rücksicht darauf eintritt, ob derjenige, zu dessen Ungunsten sich die Ausschlußfrist auswirkt, an der Geltendmachung seines Rechtes innerhalb der Ausschlußfrist gehindert gewesen ist (ZVR 1979/44), wird der Rechtsverlust nach § 970b ABGB nur angenommen, wenn die Anzeige schuldhaft verzögert wurde (Gschnitzer a.a.O.). Tatsächlich läßt die Gesetzesformulierung ("ohne Verzug") die Berücksichtigung subjektiver Momente zu. Die Anzeige bei der zuständigen Sicherheitsdienststelle ersetzt aber nicht die Anzeige an den Wirt (SZ 3/116) bzw. Unternehmer. Wird die Anzeige bei einer dritten Person, wozu auch die zuständige Sicherheitsdienststelle zu zählen ist, erstattet, kommt der Geschädigte seiner unverzüglichen Anzeigepflicht nur nach, wenn der Dritte rechtzeitig den Gastwirt (Unternehmer) verständigte (Gschnitzer a.a.O., 673; Werner in Staudinger[12], RZ 3 zu § 703 BGB).
Im vorliegenden Fall erfolgte die Anzeige objektiv verspätet, wurde doch der Diebstahl am 22. Juli 1978 vor 23.30 Uhr entdeckt, die beklagte Partei aber erst durch die polizeilichen Erhebungen am darauffolgenden Tag vom Diebstahl in Kenntnis gesetzt. Liegt damit ein objektiver Verstoß gegen die gesetzliche Anzeigepflicht vor, ist es Sache des Geschädigten, zu behaupten und zu beweisen, daß ihn an der Unterlassung kein Verschulden traf (vgl. Gschnitzer a.a.O., 673; Seibert in RGR-Komm[12], RZ 1 zu § 703 BGB; Soergel - Mühl[11], RZ 4 zu § 703 BGB). Ein Ausschluß nach § 970b ABGB beträfe nicht nur die sich aus den Bestimmungen der §§ 970 ff. ABGB ergebende strengere gesetzliche Haftung der Garagenunternehmer, sondern auch die Beweispflicht des Unternehmers, daß kein eigenes oder ein Verschulden seiner Leute vorliege (so Gschnitzer a.a.O.), weil dieser Beweis durch unverzügliche Anzeige zu erleichtern ist und daher bei deren Unterlassung nicht mehr zu erbringen ist.
Unberührt bleiben aber Schadenersatzansprüche nach § 1316 ABGB, deren Voraussetzungen die klagende Partei nicht behauptete, sowie alle Ansprüche aus dem zwischen den Parteien abgeschlossenen Garagierungsvertrag, soweit es sich um Umstände handelt, die nicht der unverzüglichen Kenntnis des Unternehmers bedürfen, also insbesondere bei Organisationsverschulden. In der Bundesrepublik Deutschland, in der Sonderhaftungsbestimmungen für Garagenunternehmer fehlen, ist allgemein anerkannt, daß bei Einstellung von Kraftfahrzeugen der Unternehmer selbst bei Diebstahl durch Dritte dann nicht von der Haftung befreit ist, wenn die Organisation des Unternehmens mangelhaft ist und dieses auch die bei anonymen und automatischem Betrieb einer Parkgarage möglichen und nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte auch erwarteten und demnach zu verlangenden Sicherheitsvorkehrungen nicht getroffen hat (Soergel - Kummer[11], RZ 72 vor § 535 BGB; Gelhaar in BGB-RGRK[12], RZ 226 vor § 535; Güllemann a.a.O., 890). Nichts anderes kann für den österreichischen Rechtsbereich gelten.
Ausgehend von dieser Rechtsansicht ist die Rechtssache noch nicht spruchreif. Auch der OGH darf die Parteien nicht mit einer Rechtsauffassung überraschen, die sie nicht beachtet haben und auf die sie vom Gericht nicht aufmerksam gemacht wurden (SZ 50/35; SZ 42/28 u. v. a.). Es wird mit der klagenden Partei zu erörtern sein, ob sie Gründe vorzubringen und zu beweisen vermag, daß Gerhard H an der verspäteten Anzeige kein Verschulden traf, mit der beklagten Partei gegebenenfalls, ob sie den dann ihr obliegenden Beweis antritt, daß der Diebstahl weder durch sie zu verantworten ist noch durch ihre Leute verübt wurde; bei Präklusion der Ansprüche nach §§ 970 ff. ABGB wird zu prüfen sein, ob die beklagte Partei gegen den zwischen ihr und Gerhard H abgeschlossenen Garagierungsvertrag verstoßen hätte. Die üblichen Sicherheitsvorkehrungen für Garagierungsverträge mit Bedingungen, wie sie sich aus der Beschriftung des Tickets ergeben, werden festzustellen und mit den tatsächlichen Verhältnissen zu vergleichen sein. Der Beweis, daß die Garage mit den besten Apparaturen ausgerüstet ist, die derzeit auf dem Markt erhältlich sind, kann nicht als genügend angesehen werden, da die Apparaturen möglicherweise nur Bedingungen genügen, die einen über den Inhalt des Tickets hinausgehenden Haftungsausschluß voraussetzen.
Anmerkung
Z54181Schlagworte
Garagenunternehmer, s. Garagierungsvertrag, Garagierungsvertrag, Haftung bei Fehlen üblicher Sicherheitsvorkehrungen, Garagierungsvertrag, Haftung für mangelhafte Organisation, Garagierungsvertrag, keine Verwahrerhaftung bei verspäteter Anzeige, einer Beschädigung, Garagierungsvertrag, Parkgarage: Haftung nach den §§ 970 ff. ABGB, Parkgarage, Haftung bei Fehlen üblicher Sicherheitsvorkehrungen, Parkgarage, Haftung für mangelhafte Organisation, Parkgarage, Haftung nach den §§ 970 ff. ABGB, Parkgarage, keine Haftung bei verspäteter Anzeige einer Beschädigung, Verwahrer, Haftung für Fehlen üblicher Sicherheitsvorkehrungen, Verwahrer, Haftung für mangelhafte Organisation, Verwahrer, keine Haftung des Garagenunternehmers bei verspäteter, Anzeige einer BeschädigungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:0010OB00738.81.1202.000Dokumentnummer
JJT_19811202_OGH0002_0010OB00738_8100000_000