TE OGH 1981/12/3 13Os86/81 (13Os87/81)

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Veröffentlicht am 03.12.1981
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 3.Dezember 1981

unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Harbich, in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Müller, Dr. Horak, Dr. Schneider und Dr. Hörburger als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Franz als Schriftführers in der Strafsache gegen Karl A wegen Verbrechens der falschen Beweisaussage vor Gericht nach § 288 Abs 2 StGB. über die vom Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengerichts vom 26.März 1981, GZ. 5 d Vr 2335/80-23, erhobene Berufung nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrags des Berichterstatters, Hofrats des Obersten Gerichtshofs Dr. Hörburger, der Ausführungen des Verteidigers Dr. Hahmann und der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalts Dr. Nurscher, zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung wird teilweise Folge gegeben und die Strafe unter Bedachtnahme gemäß § 31 StGB. auf das Urteil des Kreisgerichts St. Pölten vom 27.Februar 1981, 17 E Vr 1531/80, in Anwendung des § 40 StGB. auf 4 (vier) Monate herabgesetzt.

Gemäß § 43 Abs 1 StGB. wird die Strafe unter Bestimmung einer Probezeit von 3 (drei) Jahren bedingt nachgesehen.

Im übrigen wird der Berufung nicht Folge gegeben.

Gemäß § 390 a StPO. fallen dem Angeklagten die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der Angeklagte Karl A des Verbrechens der falschen Beweisaussage vor Gericht nach § 288 Abs 2 StGB. schuldig erkannt und hiefür nach dieser Gesetzesstelle zu sechs Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Dabei war weder ein Umstand erschwerend noch mildernd.

Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte die Rechtsmittel der Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung ergriffen.

Seine Nichtigkeitsbeschwerde wurde vom Obersten Gerichtshof bereits mit dem in nichtöffentlicher Sitzung gefaßten Beschluß vom 8.Oktober 1981, 13 Os 86,87/81-11, zurückgewiesen. Gegenstand des Gerichtstags bildete daher die Berufung des Angeklagten, mit der er die Umwandlung der Freiheitsstrafe in eine (bedingt nachzusehende) Geldstrafe, allenfalls die bedingte Nachsicht der Freiheitsstrafe anstrebt.

Rechtliche Beurteilung

Die Berufung ist teilweise berechtigt.

Im Berufungsverfahren war auf das Urteil des Kreisgerichts St. Pölten vom 27.Februar 1981, AZ. 17 E Vr 1531/80, mit welchem der Angeklagte wegen Vergehens des schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 2 StGB. zu einer bedingten Freiheitsstrafe von zwei Monaten verurteilt wurde, Bedacht zu nehmen. Gemäß § 40 StGB. ist die Strafe so zu bemessen, daß die Summe der Strafen jener Strafe entspricht, die bei gemeinsamer Aburteilung zu verhängen wäre. Als solche erscheint - bei Zugrundelegung des strengeren der beiden konkurrierenden Strafsätze, nämlich desjenigen des § 288 Abs 2 StGB. (§ 28 StGB.) - eine Strafe von sechs Monaten angemessen, sodaß die Zusatzstrafe nunmehr mit vier Monaten ausfallen muß. Wie schon erwähnt, ist der Angeklagte des Verbrechens der falschen Beweisaussage vor Gericht nach § 288 Abs 2

StGB. schuldig erkannt worden; die dafür vorgesehene Mindeststrafe beträgt sechs Monate. Da eine Herabsetzung der Freiheitsstrafe nicht beantragt wurde, waren schon aus diesem Grund die Voraussetzungen der außerordentlichen Strafmilderung nach § 41 StGB. nicht zu prüfen. Indes ersetzt die Rücksichtnahme auf § 40 StGB. die Heranziehung der Bestimmung des § 41 StGB., weil sonst die in der erstgenannten Gesetzesstelle aufgestellte Regel (bei Bindung an § 41 StGB.) nicht eingehalten werden könnte (LSK 1976/378). Darüber hinaus erscheint die Tatsache, daß der Angeklagte nach der Aktenlage sozial integriert und noch nicht einschlägig abgestraft ist, als hinreichend, um die schon vom Kreisgericht St. Pölten ausgesprochene Androhung der Vollziehung (§ 43 Abs 1 StGB.) zu übernehmen und damit die gewährte Rechtswohltat auf die Zusatzstrafe auszudehnen.

Gegen die Verhängung einer Geldstrafe an Stelle der im Gesetz vorgesehenen Freiheitsstrafe sprechen im Hinblick auf das strafrechtlich keineswegs ungetrübte Vorleben des Berufungswerbers spezialpräventive Erwägungen, wie sie in § 37 StGB. ausdrücklich verankert sind, sodaß der Berufung in diesem Umfang ein Erfolg zu versagen war, um die bedingte Vollzugsdrohung resozialisierend wirksam werden zu lassen.

Anmerkung

E03440

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1981:0130OS00086.81.1203.000

Dokumentnummer

JJT_19811203_OGH0002_0130OS00086_8100000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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