Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 15.Dezember 1981
unter dem Vorsitz des Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Obauer und in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steininger, Dr. Horak, Dr. Schneider und Dr. Reisenleitner als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Schlögl als Schriftführer in der Strafsache gegen Elfriede A und einen anderen wegen des Vergehens des versuchten schweren Betruges nach §§ 15, 146, 147 Abs 2 StGB. über die von den Angeklagten Elfriede A und Martin A gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 29.Juli 1981, GZ. 5 c Vr 10709/80-44, erhobenen Berufungen nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrages des Berichterstatters, Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Reisenleitner, der Ausführungen der Verteidiger Dr. Schmidt und Dr. Schuppich und der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr. Kodek, zu Recht erkannt:
Spruch
Der Berufung der Angeklagten Elfriede A wird teilweise, und zwar dahin Folge gegeben, daß die über sie verhängte Freiheitsstrafe auf 4 (vier) Monate herabgesetzt wird.
Der Berufung des Angeklagten Martin A wird zur Gänze und der Berufung der Angeklagten Elfriede A im übrigen nicht Folge gegeben. Gemäß § 390 a StPO. fallen den Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurden die am 27.Februar 1952 geborene Verkäuferin Elfriede A und der am 1.Mai 1951 geborene, zuletzt als Dosenaufsteller tätige Holzfacharbeiter Martin A des Vergehens des versuchten schweren Betruges nach §§ 145, 146, 147 Abs 2 StGB. - Martin A als Beteiligter nach § 12 StGB. -
schuldig erkannt und nach § 147 Abs 1 StGB. zu Freiheitsstrafen verurteilt, und zwar Elfriede A zu einer solchen in der Dauer von 8 Monaten und Martin A gemäß den §§ 31 und 40 StGB. unter Bedachtnahme auf die Strafverfügung des Strafbezirksgerichtes Wien vom 5.Mai 1980, GZ. 7 U 18/80-4, und auf das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 18.Juni 1980, GZ. 5 c Vr 6376/79-24 (im Strafausspruch abgeändert durch das Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 7.April 1981, GZ. 10 Os 150/80-8) zu einer Zusatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 4 Monaten. Gemäß § 43 Abs 1 StGB. wurde die über Elfriede A verhängte Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen. Das Erstgericht wertete bei der Strafbemessung als erschwerend bei Martin A das stark getrübte Vorleben und den raschen Rückfall, bei Elfriede A keinen Umstand, als mildernd dagegen bei beiden Angeklagten den Umstand, daß es beim Versuch blieb, bei Elfriede A überdies ihren bisherigen ordentlichen Wandel.
Die vom Angeklagten Martin A gegen dieses Urteil erhobene Nichtigkeitsbeschwerde wurde bereits mit dem Beschluß des Obersten Gerichtshofes vom 24.November 1981, GZ. 9 Os 167/81-6, in nichtöffentlicher Sitzung zurückgewiesen.
Die Angeklagte Elfriede A strebt mit ihrer Berufung in erster Linie die Verhängung einer (bedingten) Geldstrafe an, hilfsweise die Herabsetzung der Freiheitsstrafe; der Angeklagte Martin A begehrt die schuldangemessene Herabsetzung der über ihn verhängten Freiheitsstrafe 'unter Anwendung der §§ 41, 43 StGB.'.
Rechtliche Beurteilung
Lediglich der Berufung der Angeklagten Elfriede A kommt in ihrem hilfsweise aufgestellten Begehren Berechtigung zu.
Der vom Angeklagten Martin A ins Treffen geführte Umstand eines Anerkenntnisses der ihn schon zivilrechtlich treffenden Regreßpflicht stellt nach ständiger Judikatur (vgl. Leukauf-Steininger, Komm. zum StGB.2, RN. 23 zu § 34) keinen Milderungsgrund dar. Eine Unkenntnis der die Schadensliquidierung und die Regreßansprüche betreffenden Umstände, auf die im Rahmen der Berufung des weiteren verwiesen wird, wurde vom Erstgericht als 'Schutzbehauptung' gewertet. Es widerspräche der Bestimmung des § 295 Abs 1 StPO., diese Behauptung nun als Milderungsgrund anzuerkennen.
Die vom Erstgericht über den Angeklagten Martin A unter Bedachtnahme auf zwei weitere Verurteilungen, mit denen er zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 5 Monaten und zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 30 S verurteilt worden war, verhängte Zusatzstrafe entspricht dem Verschulden dieses Angeklagten und dem Unrechtsgehalt der Tat. Eine Herabsetzung kommt nicht in Betracht. Die Voraussetzungen für eine bedingte Strafnachsicht sind schon angesichts des schwer getrübten Vorlebens dieses Angeklagten nicht gegeben.
Auch der Angeklagten Elfriede A können nicht, wie ihre Berufung es begehrt, Behauptungen aus ihrer Verantwortung als mildernd zugute gehalten werden, die vom Erstgericht als unglaubwürdige Schutzbehauptungen abgetan wurden.
Allerdings muß die Einwirkung eines Dritten im Sinn des § 34 Z. 4 StGB. dieser Angeklagten als mildernd zugerechnet werden. Eine solche Einwirkung in Form der Bestärkung ihres Tatentschlusses wurde nämlich vom Erstgericht ausdrücklich festgestellt. Das Erstgericht hätte demnach folgerichtig diesen Milderungsgrund heranziehen sollen.
Darüber hinaus ist auch das Vorbringen der Berufung stichhältig, daß zwischen der wegen dreier verschiedener Delikte über den schwer vorbestraften Martin A verhängten 'Gesamt-'Strafe von 9 Monaten Freiheitsstrafe und 30 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe und der über die unbescholtene Berufungswerberin Elfriede A verhängten Freiheitsstrafe von 8 Monaten keine ausgewogene Relation besteht. Der Oberste Gerichtshof sah sich daher veranlaßt, das Ausmaß der Freiheitsstrafe auf ein dem Verschulden der Täterin und dem Unrechtsgehalt der Tat entsprechendes Ausmaß herabzusetzen. Die Verhängung einer Geldstrafe kommt allerdings nicht in Betracht. Dagegen sprechen bei den häufigen Versicherungsbetrügereien nach Schadensfällen im Zusammenhang mit Kraftfahrzeugen generalpräventive Erwägungen, die es jedenfalls derzeit bei erstrebten Vermögensvorteilen wie im vorliegenden Fall erfordern, mit der Signalwirkung einer (hier angedrohten) Freiheitsstrafe vorzugehen. Die Kostenentscheidung fußt auf der im Spruch genannten Gesetzesstelle.
Anmerkung
E03491European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:0090OS00167.81.1215.000Dokumentnummer
JJT_19811215_OGH0002_0090OS00167_8100000_000