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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
GehG 1956 §113 Abs12 Z2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens und Dr. Schick als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Faber, in der Beschwerdesache der SH in G, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Dr. Peter Ringhofer, Dr. Martin Riedl und Dr. Georg Riedl, Rechtsanwälte in 1010 Wien, Franz Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 11. April 2001, Zl. 13- 05.01-3689/3-2001, betreffend Neufestsetzung des Vorrückungsstichtags, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Ein Anspruch über den Kostenersatz findet nicht statt.
Begründung
1. Wie sich aus dem angefochtenen Bescheid ergibt, lehnte der Landesschulrat für Steiermark mit Bescheid vom 8. Februar 2001 einen Antrag der Beschwerdeführerin vom 5. Februar 2001 auf Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages ab, und zwar mit der Begründung, dass eine Wiederaufnahme des von ihm schon mit Bescheid vom 11. Dezember 1980 rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens zur Festsetzung des Vorrückungsstichtages nicht mehr möglich sei, weshalb der Antrag zurückzuweisen sei.
Die dagegen erhobene Berufung wurde von der Steiermärkischen Landesregierung mit Bescheid vom 11. April 2001 abgewiesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.
Mit Note vom 22. März 2005 übermittelte die belangte Behörde eine Kopie eines Bescheides des Landesschulrates für Steiermark vom 23. November 2001, mit dem gemäß §§ 12 Abs. 2f und 113 Abs. 12 Z. 2 des Gehaltsgesetzes 1956 mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1994 für die Beschwerdeführerin der 14. September 1967 als Vorrückungsstichtag für die Verwendungsgruppe L2a2 festgesetzt wurde. Darüber hinaus wurde festgestellt, es gebührten der Beschwerdeführerin daher dienstrechtlich ab 1. Jänner 1994 die Bezüge der Gehaltsstufe 14 in der Verwendungsgruppe L2a2, besoldungsrechtlich jedoch erst ab 14. September 1994. Als Tag der nächsten Vorrückung komme gemäß § 8 Abs. 1 und 2 leg. cit. der 1. Juli 1995 in Betracht.
Mit hg. Verfügung vom 1. April 2005 wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, bekannt zu geben, ob ihr dieser Bescheid zugestellt worden sei. Innerhalb derselben Frist wurde ihr Gelegenheit geboten, sich zur Frage zu äußern, ob infolge des Bescheides vom 23. November 2001 von der Gegenstandslosigkeit der Beschwerde auszugehen sei.
Mit Schriftsatz ihres Rechtsvertreters vom 18. April 2005 teilte daraufhin die Beschwerdeführerin mit, sie erachte sich durch den Bescheid vom 23. November 2001 als "klaglos gestellt".
2. Gemäß § 33 Abs. 1 erster Satz VwGG ist eine Beschwerde mit Beschluss nach Einvernahme des Beschwerdeführers als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass dieser klaglos gestellt ist.
§ 33 Abs. 1 VwGG ist nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht nur auf die Fälle der formellen Klaglosstellung beschränkt. Ein Einstellungsfall liegt z.B. auch dann vor, wenn der Beschwerdeführer kein rechtliches Interesse mehr an einer Sachentscheidung hat (vgl. den hg. Beschluss eines verstärkten Senates vom 9. April 1980, Slg. Nr. 10.892/A).
Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Beschwerdefall gegeben. Da die Beschwerdeführerin ausdrücklich erklärt, sich durch den Bescheid vom 23. November 2001 als klaglos gestellt zu erachten, ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin kein rechtliches Interesse mehr an einer Sachentscheidung des Verwaltungsgerichtshofes hat. Die Beschwerde war daher als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.
3. Ein Kostenzuspruch konnte gemäß § 58 Abs. 2 VwGG entfallen.
Wien, am 20. Mai 2005
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2001120101.X00Im RIS seit
17.08.2005