Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat unter dem Vorsitz des Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Obauer und in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steininger, Dr. Horak, Dr. Schneider und Dr. Reisenleitner als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Schlögl als Schriftführer in der Strafsache gegen Leopold A wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127 Abs 1, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1 und 3; 15 StGB und einer anderen strafbaren Handlung nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung über die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten und die Berufungen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 24. September 1981, GZ 1 c Vr 2171/81-55, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten die Kosten des (bisherigen) Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 1. Juli 1935 geborene, zuletzt beschäftigungslose Leopold A des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127 Abs 1, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1 und 3 und 15 StGB sowie des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs 1 StGB schuldig erkannt. Im Rahmen des Diebstahlsvorwurfs liegt ihm ua zur Last, in der Nacht zum 16. Februar 1981 in Wien Verfügungsberechtigten der Firma Karl B & Sähne OHG eine Bohrmaschine Marke 'Hilti' TE 17 im Wert von 4.000 S sowie eine Winkelschleifmaschine Marke 'Bosch', Type 1331, im Wert von 3.000 S durch gewaltsames Aufbiegen der Tür zur Bauhütte der genannten Firma, somit durch Einbruch in ein Gebäude, mit dem Vorsatz weggenommen zu haben, sich dadurch unrechtmäßig zu bereichern (A I 3 des Urteilssatzes). Die ziffernmäßig auf die Z 5 und 9 lit a 'bzw 10' des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten bekämpft mit dem erstangeführten Nichtigkeitsgrund im zitierten Faktum A I 3 die Annahme eines 5.000 S übersteigenden Wertes der gestohlenen Gegenstände und versucht im Rahmen der (vorgeblichen) Rechtsrüge die vom Erstgericht angenommene rückfallsbegründende Wirkung der Vorverurteilungen des Angeklagten in Zweifel zu setzen.
Rechtliche Beurteilung
Da jedoch einerseits mit den Rechtsmittelausführungen zur Wertfrage - es gehe nicht an, die Zeitwerte auf die Angaben des Zeugen C zu gründen; es wäre notwendig gewesen darzulegen, warum diesem Zeugen und nicht dem Angeklagten (der übrigens den Wert der Geräte selbst mit insgesamt 5.300 S geschätzt hatte! S 371) geglaubt wurde; die Qualifikation des genannten Zeugen sei zweifelhaft, weil die Aufsicht über die Bauhütte nicht notwendigerweise auf Kenntnisse über den Wert von Werkzeugen schließen lasse - weder der angeführte, noch ein anderer Nichtigkeitsgrund zur gesetzmäßigen Darstellung gebracht, sondern in Wahrheit die Beweiswürdigung des Erstgerichts einer im schöffengerichtlichen Verfahren unzulässigen Kritik unterzogen wird und anderseits die Anwendung oder Nichtanwendung des § 39 StGB nur mit Berufung bekämpfbar ist (SSt 46/40 = LSK 1975/167-170), war die zur Gänze nicht gesetzmäßig erhobene Nichtigkeitsbeschwerde gemäß § 285 d Abs 1 Z 1
StPO in Verbindung mit § 285 a Z 2 StPO bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.
Die Überweisung der Akten zur Entscheidung über die Berufungen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft an das Oberlandesgericht Wien beruht darauf, daß eine (die ausnahmsweise Zuständigkeit des Obersten Gerichtshofes für die Berufungserledigung begründende) Sachentscheidung über die Nichtigkeitsbeschwerde entfällt (RiZ 1970 S 17 f, 1973 S 70).
Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.
Anmerkung
E03476European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:0090OS00184.81.1215.000Dokumentnummer
JJT_19811215_OGH0002_0090OS00184_8100000_000