TE OGH 1981/12/15 9Os145/81

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Veröffentlicht am 15.12.1981
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat unter dem Vorsitz des Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Obauer und in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Faseth, Dr. Steininger, Dr. Horak und Dr. Reisenleitner als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Schlögl als Schriftführer in der Strafsache gegen Lorenz A und einen anderen wegen des Verbrechens der Körperverletzung mit tödlichem Ausgang nach § 83 Abs 1, 86 StGB nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Angeklagten Lorenz A und Helmut B gegen das Urteil des Landesgerichtes Eisenstadt als Schöffengericht vom 22. April 1981, GZ 8 Vr 683/80- 65, zu Recht erkannt:

Spruch

Der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Helmut B wird Folge gegeben, das angefochtene Urteil, das im übrigen unberührt bleibt, in Ansehung dieses Angeklagten aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung im Umfang der Aufhebung an das Erstgericht zurückverwiesen.

Mit seiner Berufung wird der Angeklagte Helmut B auf diese Entscheidung verwiesen.

Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Lorenz A wird zurückgewiesen.

über die Berufung dieses Angeklagten wird bei einem Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung entschieden werden.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten Lorenz A die Kosten des Verfahrens über seine Nichtigkeitsbeschwerde zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurden der 22-jährige Bürokaufmann Lorenz A und der 20-jährige Starkstrommonteur Helmut B des Verbrechens der Körperverletzung mit tödlichem Ausgang nach § 83 Abs 1, 86 StGB schuldig erkannt und hiefür nach der letztgenannten Gesetzesstelle zu Freiheitsstrafen verurteilt.

Inhaltlich des Schuldspruch haben sie am 6. Juli 1980 bei Rust am See in bewußtem und gewolltem Zusammenwirken als Mittäter dem Günter C durch Versetzen zahlreicher wuchtiger Faustschläge und Fußtritte gegen den Kopf und den Körper, wobei Lorenz A mit Metallnägeln versehene Holzschuhe ('Töffler') an seinen Füßen trug, vorsätzlich am Körper verletzt, wobei die Tat den Tod des Günter C zur Folge hatte.

Nach den - zusammengefaßt wiedergegebenen - Feststellungen des Schöffengerichtes fuhr der Angeklagte A in den frühen Morgenstunden des 6. Juli 1980 mit seinem PKW, in dem unter anderen auch der Angeklagte Helmut B mitfuhr, von Oggau in Richtung Mörbisch, während zur selben Zeit der 17-jährige Richard D und der 18-jährige Günter C auf derselben Straße von Rust in Richtung Oggau gingen. Den beiden Fußgängern, die in ihrer Gehrichtung den rechten Fahrbahnrand benützten, kam etwa 2,5 km außerhalb von Rust der von A gelenkte PKW mit aufgeblendetem Scheinwerfer bzw zumindest blendendem Abblendlicht entgegen. Aus diesem Grund tippte C mit dem Finger gegen seine Stirn und zeigte solcherart dem Angeklagten A den 'Vogel'. Hierauf bremste A das Fahrzeug ab, schob zu den beiden Fußgängern zurück, sprang aus dem Wagen und stürzte sich auf C, wobei er ihm mit den Worten 'Was brauchst Du mir den ' Vogel' zeigen' einen Stoß gegen die Brust versetzte, wodurch C nach hinten in Richtung eines Weingartens taumelte und stürzte. Der Begleiter des C, Richard D, forderte A auf, die Tätlichkeiten einzustellen, worauf ihm A ebenfalls einen Stoß gegen die Brust versetzte, sodaß D zu Boden fiel. Dabei sah er, daß aus dem PKW ein weiterer Bursche, nämlich der Angeklagte Helmut B, ausstieg, forderte hierauf seinen Freund C auf, wegzulaufen, und lief selbst davon. B lief nun D nach, konnte ihn jedoch nicht einholen. Inzwischen konnte C aufstehen, worauf ihm A mehrere Faustschläge versetzte, gegen die sich der körperlich unterlegene C nicht wehren konnte. A trieb C in Richtung Weingarten, verlor dabei aber seine mit Nägeln beschlagenen Holzpantoffel und stürzte deshalb. Während er seine Holzschuhe suchte, konnte C zur Fahrbahn zurücklaufen, wobei er jedoch von A auf Höhe der Straßenböschung eingeholt wurde. A versetzte nun dem vornübergebeugt taumelnden C mit dem rechten Fuß, somit dem 'Töffler', einen Tritt gegen den Kopf im Bereich der rechten Schläfe in Höhe des rechten Bügels der Brille, die C trug, wodurch der Bügel verbogen und der Kopf des C wuchtig nach links geschleudert wurde. Durch diesen Tritt, der die Stärke eines 'Elfmeterstoßes' hatte, erlitt C eine Hautabschürfung knapp oberhalb des äußeren Endes der rechten Augenbraue sowie durch eine überstreckung des rechten Halsmuskels Blutungen in diesem Bereich. Vor allem führte dieser Tritt aber zu einem Abriß der rechten hinteren, verbindenden Gehirnschlagader. C taumelte nach diesem Tritt auf die Fahrbahn, wo er nun von dem inzwischen von der Verfolgung des D zurückgekehrten Helmut B zu Boden gestoßen wurde. A und B versetzten nunmehr in von bewußtem und gewolltem Zusammenwirken getragener Verletzungsabsicht dem am Boden liegenden, zufolge Atemstörungen nur mehr röchelnden Günter C mehrere Fußtritte gegen den Körper, und zwar B, der damals Sportschuhe trug, zwei Fußtritte in die Magengegend und darnach A zwei Fußtritte in die Brustgegend. C rollte schließlich von der Fahrbahn über die Straßenböschung bis zum angrenzenden Weingarten, wo er verstarb (S 52 bis 54/Bd II d.A). Der Tod des Genannten ist auf die ihm von A durch den Fußtritt gegen den Kopf im Bereich der rechten Schläfe zugefügte Verletzung, nämlich den Abriß der Gehirnschlagader, wodurch es zur tödlichen Hirnlähmung kam, zurückzuführen (S 55, 57/Bd II d.A).

In rechtlicher Beziehung beurteilte das Erstgericht beide Angeklagten als Mittäter, die im bewußten und gewollten Zusammenwirken gegen C tätig geworden sind. B habe (zwar) dem C die Fußtritte gegen den Körper (erst) unmittelbar nach Zufügung der letztlich tödlichen Verletzung durch A versetzt, zufolge des geringen zeitlichen Abstandes der beiden Handlungen und der Tatsache der noch andauernden Tätlichkeiten des A gegen C müsse aber der gesamte Handlungsablauf bis zum Ablassen beider Angeklagter von C als Ausführungsphase der Tat bezeichnet werden, weshalb es für die Beurteilung der Handlungen des B ohne Belang sei, ob A dem C die letztlich tödliche Verletzung vor dem Eingreifen des B oder erst anläßlich des gemeinsamen Hintretens in der Schlußphase zugefügt hat, sodaß auch B für Körperverletzung mit tödlichem Ausgang hafte (S 60/Bd II d.A).

Dieses Urteil bekämpfen beide Angeklagten jeweils mit Nichtigkeitsbeschwerde und mit Berufung; beide Nichtigkeitsbeschwerden sind auf die Nichtigkeitsgründe der Z 5 und 10 des § 281 Abs 1 StPO gestützt.

Rechtliche Beurteilung

Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten A:

Ohne getrennt auszuführen, worin im einzelnen der Nichtigkeitsgrund der Z 5 des § 281 Abs 1 StPO und jener der Z 10 der bezeichneten Gesetzesstelle erblickt wird, macht dieser Beschwerdeführer insgesamt der Sache nach geltend, das Erstgericht habe seine Verantwortung, Günter C habe ihm zunächst einen schmerzhaften Faustschlag gegen die Nasen-Stirn-Gegend versetzt und in der Folge noch mehrmals auf ihn eingeschlagen, nicht erörtert; ausgehend von seiner durchaus glaubwürdigen und lebensnahen Darstellung, wonach es zu gegenseitigen Tätlichkeiten, somit zu einer Schlägerei gekommen sei und er sich nur in einen Raufhandel mit C habe einlassen wollen, wäre seine Tat richtigerweise nicht den § 83 Abs 1, 86 StGB, sondern dem § 91 Abs 1 StGB zu unterstellen gewesen.

Soweit die Beschwerde damit einen Begründungsmangel releviert, ist

sie offenbar unbegründet.

Wie sich aus den Gründen des angefochtenen Urteils in ihrem Zusammenhalt ergibt, hat das Erstgericht - entgegen der Darstelllung des Beschwerdeführers - Tätlichkeiten des C gegen den Beschwerdeführer nicht als erwiesen angenommen; es ging vielmehr davon aus, daß der Beschwerdeführer sogleich gegen C tätlich wurde, indem er sich auf ihn stürzte und ihm einen Stoß gegen die Brust versetzte (S 53/Bd II d.A), und daß sich der körperlich unterlegene C gegen die Faustschläge, die ihm der Beschwerdeführer sodann versetzte, nicht wehren konnte (vgl abermals S 53/Bd II d.A). Die insoweit anders lautende Verantwortung des Beschwerdeführers wird zwar in den Urteilsgründen wiedergegeben (S 56/Bd II d.A), die weiteren Ausführungen hiezu betreffen aber die Frage, ob der Beschwerdeführer von C verletzt wurde, was das Schöffengericht deshalb verneinte, weil der Beschwerdeführer bei seiner Einlieferung gegenüber dem Anstaltsarzt keine Verletzung erwähnte, eine solche vielmehr erst einige Tage darnach, nämlich am 11. Juli 1980, angab, wobei aber der Anstaltsarzt diese angebliche Verletzung nicht wahrnehmen konnte, sondern nur eine länger zurückliegende Verkrümmung der Nase feststellte (S 56/Bd II d.A). Mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers, von C jedenfalls tätlich angegriffen worden zu sein, hat sich das Schöffengericht allerdings nicht weiter auseinandergesetzt, somit auch nicht dargetan, aus welchen Gründen es diesen Angaben den Glauben versagte. Mit der Negierung einer sichtbaren Verletzung ist - für sich allein - die Behauptung eines tätlichen Angriffs noch nicht schlüssig widerlegt. Der aufgezeigte Begründungsmangel betrifft indessen - entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers - keine für die Unterstellung der Tat unter das Gesetz oder für die Wahl des anzuwendenden Strafsatzes entscheidende Tatsache: Im Hinblick auf die Feststellung, daß der - mit Verletzungsvorsatz tätig gewordene - Beschwerdeführer der Urheber der Todesfolge war, wäre nämlich sein Tatverhalten auch dann den § 83 Abs 1, 86 StGB - und nicht dem § 91 StGB - zu unterstellen, wenn im übrigen das Vorliegen der tatbildmässigen Voraussetzungen des Vergehens des Raufhandels nach § 91 StGB angenommen würden (vgl Leukauf-Steininger, Kommentar2 RN 16 zu § 91 StGB). Daß das Schöffengericht daher nicht begründet hat, warum es der Darstellung des Beschwerdeführers, von C tätlich angegriffen worden zu sein, keinen Glauben schenkte, vermag daher bei der gegebenen Sachlage keine Urteilsnichtigkeit im Sinne der Z 5 des § 281 Abs 1 StPO darzustellen.

Soweit der Beschwerdeführer aber in rechtlicher Hinsicht seine Verurteilung wegen Vergehens nach § 91 StGB anstrebt, so führt er diese Rechtsrüge nicht dem Gesetz gemäß aus. Denn er negiert dabei nicht nur die Feststellung des Schöffengerichtes, wonach C keine Tätlichkeiten gegen den Beschwerdeführer setzte, also keine Schlägerei im Sinne des § 91 StGB stattfand, sondern vor allem die - als solche unbekämpfte - weitere Feststellung, wonach der Beschwerdeführer der Urheber der tödlichen Verletzung war (S 54/55, 57/58 Bd II d.A).

Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Lorenz A erweist sich somit zum Teil als offenbar unbegründet gemäß § 285 d Abs 1 Z 2 StPO, zum Teil als nicht gesetzmäßig ausgeführt gemäß § 285 d Abs 1 Z 1 StPO in Verbindung mit § 285 a Z 2 StPO, weshalb sie schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen war.

Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten B:

Auch dieser Beschwerdeführer macht einerseits Begründungsmängel, anderseits einen Subsumtionsirrtum geltend.

Seiner auf die Z 10 des § 281 Abs 1 StPO gestützten Rechtsrüge kommt insoweit Berechtigung zu, als die Feststellungen des Erstgerichtes, wonach jedenfalls ein vom Verletzungsvorsatz getragenes bewußtes und gewolltes Zusammenwirken beider Angeklagter erst einsetzte, nachdem der Angeklagte A zuvor bereits allein dem Günter C die zu dessen Tod führende Verletzung zugefügt hatte (S 54/Bd II d.A), entgegen der Auffassung des Erstgerichtes für die rechtliche Annahme einer Mittäterschaft des Beschwerdeführers B in bezug auf das Verbrechen nach § 83 Abs 1, 86 StGB nicht ausreichen. Eine solche könnte dann in Betracht kommen, wenn - was nach den Verfahrensergebnissen nicht auszuschließen ist - die Willensübereinstimmung der beiden Angeklagten in bezug auf den Vorsatz, Günter C in bewußtem und gewolltem Zusammenwirken zu mißhandeln oder zu verletzen, schon zu einem früheren Zeitpunkt entstanden wäre, schon das Aussteigen des Beschwerdeführers Helmut B aus dem PKW die Bereitschaft, dem Mitangeklagten A bei der Tat beizustehen, manifestierte und die Verfolgung des flüchtenden Begleiters des Günter C, nämlich des Richard D, als eine der Unterstützung des Mitangeklagten A bei der Mißhandlung des C dienende Maßnahme gedacht war. Hätte bereits in dieser - der tödlichen Verletzung des C durch A vorangehenden - Phase des Tatgeschehens eine (zumindest spontan und konkludent zustandegekommene) Willensübereinstimmung beider Angeklagter in bezug auf die Tätlichkeiten gegen C bestanden, dann müßte auch der Angeklagte B zufolge der im Falle einer Mittäterschaft grundsätzlich bestehenden wechselseitigen Haftung aller Agierenden für die jeweils vom anderen unternommenen Tätlichkeiten Körperverletzung mit tödlichem Ausgang verantworten; wäre diesfalls doch der (ungewollte) Eintritt der Todesfolge, mag diese auch nur von A verursacht worden sein, jedenfalls aus der im Rahmen des gemeinsamen Vorsatzes begangenen bzw unterstützten Tätlichkeit erfolgt und - mit Rücksicht auf das Tatgeschehen (Tritte mit einem nagelbeschlagenen Schuh unter anderem gegen den Kopf des Opfers) -

für beide Täter vorhersehbar (§ 7 Abs 2 StGB; siehe dazu Leukauf-Steininger, Kommentar2 RN 6 zu § 86 und die dort zitierte Judikatur). Wenn aber der Entschluß zu gemeinsamen Tätlichkeiten gegen C erst gefaßt worden wäre, nachdem C die zu seinem Tode führende Verletzung durch A bereits erlitten hatte, ohne daß B bis dahin Tätlichkeiten gegen den Genannten gesetzt oder dem unmittelbaren Täter auf andere Weise beistehend zumindest gewollt hatte, käme eine Haftung des B wegen Körperverletzung mit tödlichem Ausgang nicht in Betracht, weil erfolgsqualifizierende Folgen einem Täter, der erst nach dem (ungewollten) Eintritt dieser Folgen, die auf Tätlichkeiten eines anderen zurückgehen, die er gegebenenfalls gar nicht wahrgenommen hat, den Entschluß zu gemeinsamen Tätlichkeiten gegen das Opfer gefaßt hat, in der Regel nicht 'rückwirkend' zugerechnet werden dürfen.

Mithin zeigt sich, daß in Ansehung des Beschwerdeführers B eine Verfahrenserneuerung nicht zu vermeiden ist.

Im zweiten Rechtsgang wird vom Schöffengericht daher erst nach Klärung der nach dem Gesagten für die rechtliche Beurteilung entscheidenden tatsächlichen Umstände auf Grund der hiezu zu treffenden Konstatierungen zu beurteilen sein, ob das Tatverhalten des Helmut B als Verbrechen der Körperverletzung mit tödlichem Ausgang nach § 83 Abs 1, 86 StGB (begangen als Mittäter des Lorenz A) oder als ein anderes Delikt, insbesondere als Vergehen des Raufhandels nach § 91 Abs 1 StGB, strafbar nach dem höheren Strafsatz dieser Gesetzesstelle (vgl hiezu Leukauf-Steininger aaO RN 5, 7, 16 zu § 91 StGB) zu beurteilen ist.

Da sich sohin zeigt, daß in Ansehung des Beschwerdeführers Helmut B die Anordnung einer neuen Hauptverhandlung nicht zu vermeiden ist, eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofes in der Sache selbst aber noch nicht einzutreten hat, war seiner Nichtigkeitsbeschwerde gemäß § 285 e StPO sofort Folge zu geben und spruchgemäß zu erkennen.

Mit seiner Berufung war der Angeklagte Helmut B auf diese Entscheidung zu verweisen.

über die Berufung des Angeklagten Lorenz A wird ein Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung angeordnet werden (§ 296 Abs 3 StPO). Die Kostenentscheidung in Ansehung des Angeklagten Lorenz A gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.

Anmerkung

E03516

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1981:0090OS00145.81.1215.000

Dokumentnummer

JJT_19811215_OGH0002_0090OS00145_8100000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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