TE Vwgh Erkenntnis 2005/5/20 2005/12/0002

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Veröffentlicht am 20.05.2005
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Index

63/02 Gehaltsgesetz;

Norm

GehG 1956 §51 Abs3 idF 1997/I/109;
GehG 1956 §51 Abs4 idF 1997/I/109;
GehG 1956 §51 Abs5 idF 1998/I/123;
GehG 1956 §51 Abs6 idF 1997/I/109;
GehG 1956 §51 Abs7 idF 1997/I/109;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2004/12/0224 E 20. Mai 2005

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Schick, Dr. Hinterwirth und Dr. Thoma als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Faber, über die Beschwerde des FS in E, vertreten durch Dr. Walter Riedl, dieser vertreten durch Dr. Peter Ringhofer, beide Rechtsanwälte in 1010 Wien, Franz Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur vom 18. November 2004, Zl. 453.807/2-VII/3/2004, betreffend Kollegiengeldabgeltung nach § 51 des Gehaltsgesetzes 1956 (GehG), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer steht als Universitätsdozent in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Seine Dienststelle ist die Veterinärmedizinische Universität Wien.

Mit Schreiben vom 12. November 2003 ersuchte er um Nachzahlung des Kollegiengeldes gemäß § 51 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54 (im Folgenden: GehG) für das Studienjahr 2000/2001 in der Höhe von S 10.517,04 (EUR 764,3) sowie für das Studienjahr 2001/2002 in der Höhe von EUR 749,94, "widrigenfalls um Feststellung durch Bescheid".

Mit Bescheid vom 15. April 2004 stellte das Amt der Veterinärmedizinischen Universität Wien fest, dass kein Anspruch auf Nachzahlung des Kollegiengeldes bestehe. Begründend wurde dazu nach Wiedergabe der Rechtslage zusammengefasst ausgeführt, dass die Kollegiengeldabrechnung für die Studienjahre 2000/2001 und 2001/2002 wie folgt berechnet worden sei:

"Studienjahr 2000/2001

...

Ergebnis Wintersemester 2000/2001

Lehrtätigkeit auf Grund der venia

2,00 Semesterstunden

Beauftragte Lehrtätigkeit

7,57 Semesterstunden

Summe

9,57 Semesterstunden

...

Ergebnis Sommersemester 2001

Lehrtätigkeit auf Grund der venia

2,00 Semesterstunden

Beauftragte Lehrtätigkeit

4,00 Semesterstunden

Summe

6,00 Semesterstunden

Durchschnitt im Studienjahr 2000/2001

Lehrtätigkeit auf Grund der venia

2,00 Semesterstunden

Beauftragte Lehrtätigkeit

5,78 Semesterstunden

Summe

7,78 Semesterstunden

Für jedes Semester des Studienjahres 2000/2001 wurde daher im Sommersemester 2001 der Anspruch auf 87,50 % des im § 51 (2) Gehaltsgesetz für die Kollegiengeldabgeltung festgesetzten Grundbetrages von S 53.590,00, das sind ÖS 46.891,25 (3.407,72 Euro) festgelegt und ausbezahlt.

...

Studienjahr 2001/2002

...

Ergebnis Wintersemester 2001/2002

Lehrtätigkeit auf Grund der venia

2,00 Semesterstunden

Beauftragte Lehrtätigkeit

9,51 Semesterstunden

Summe

10,00 Semesterstunden

= max. Auslastung

...

Ergebnis Sommersemester 2002

Lehrtätigkeit auf Grund der venia

2,00 Semesterstunden

Beauftragte Lehrtätigkeit

4,00 Semesterstunden

Summe

6,00 Semesterstunden

Durchschnitt im Studienjahr 2001/2002

Lehrtätigkeit auf Grund der venia

2,00 Semesterstunden

Beauftragte Lehrtätigkeit

6,75 Semesterstunden

Summe

8,75 Semesterstunden

Für jedes Semester des Studienjahres 2001/2002 wurde daher im Sommersemester 2002 der Anspruch auf 100 % des im § 51 (2) Gehaltsgesetz für die Kollegiengeldabgeltung festgesetzten Grundbetrages von EURO 3.973,17 festgesetzt und ausbezahlt."

Der Beschwerdeführer vertrete demgegenüber die Ansicht, dass im § 51 GehG kein Hinweis zu finden sei, dass auf ganze Stunden zu runden sei und gehe offenbar von folgender Berechnung aus:

"Studienjahr 2000/2001

Abgehalten: 15,57 Stunden in beiden Semestern

Ausbezahlt: 14,00 Stunden (7 Stunden pro Semester)

Fehlbetrag durch Rundung: 1,57 Stunden

Grundbetrag 53.590,00 ÖS = 3894,54 Euro

1/8 Grundbetrag daher 486,82 Euro

1,57 Stunden mal 1/8 Stundengrundbetrag daher 764,31 Euro

...

Studienjahr 2001/2002

Abgehalten: 17,51 Stunden in beiden Semestern

Ausbezahlt: 16,00 Stunden (8 Stunden pro Semester)

Fehlbetrag durch Rundung: 1,51 Stunden

Grundbetrag 3.973,17

1/8 Grundbetrag daher 496,65 Euro

1,51 Stunden mal 1/8 Stundenbetrag daher 749,94 Euro" Da der Beschwerdeführer im Studienjahr 2001/2002 über die

100 % - Marke, die man mit acht Semesterstunden erreicht habe, liege und der Stundenbruchteil über acht Semesterstunden hinaus nur mit 10 % der Grundvergütung abzugelten wäre, würde die Berücksichtigung der Kommastelle im Ausmaß von 1,51 Folgendes ergeben: 1/10 Stundengrundbetrag 397,32 x 1,51 ergebe EUR 599,95.

Auf Grund einer erläuternden Auskunft des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur vom 17. April 2003, wonach die Abgeltung gemäß § 51 GehG ein Auf- bzw. Abrunden nicht erfordere, da sich sowohl die Abgeltung des Grundbetrages von acht Semesterstunden als auch die Berechnung der allfälligen Zu- oder Abschläge an der vollen Semesterstunde orientiere, sodass Bruchteile von Semesterstunden bereits grundsätzlich unberücksichtigt blieben, seien bei der Berechnung des Kollegiengeldes im Semester anfallende Stundenbruchteile nicht berücksichtigt worden. Die bereits im Semester nicht berücksichtigten Stundenbruchteile seien auch bei der im § 51 Abs. 7 GehG vorgeschriebenen Durchrechnung innerhalb des Studienjahres nicht mehr berücksichtigt worden. Die Stunden und Stundenbruchteile des Winter- und Sommersemesters seien zusammengezählt und halbiert worden. Die dann auf Grund der Durchrechnung entstandenen Stundenbruchteile bei der Halbierung der Summe von Winter- und Sommersemester seien nicht berücksichtigt worden. Die Durchrechnung über das Jahr hinaus könne ein Vorteil sein, wenn man dadurch in beiden Semestern auf oder über die Mindestgrenze von drei Stunden komme, mehr Stunden innerhalb der ersten acht Stunden im Studienjahr erhalte oder mit der Summe der Stunden und Stundenbruchteile im Winter- und Sommersemester knapp über eine gerade Zahl komme, oder könne ein Nachteil sein, wenn man knapp unter eine gerade Zahl komme und die Halbierung daher eine hohe Zahl nach dem Komma ergebe. Sie sei aber jedenfalls im § 51 Abs. 7 GehG vorgesehen.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig Berufung, in welcher er vorbrachte, im § 51 GehG sei keine Rundungsbestimmung zur Ermittlung der Kollegiengeldabgeltung, sehr wohl aber eine Bestimmung über die anteilige Anrechnung einer gemeinsam mit einem anderen Universitätslehrer abgehaltenen Lehrveranstaltung, demnach die Ermittlung von Semesterstundenteilen, vorgesehen. Aus diesen Gründen sei die von der Verwaltung durchgeführte Rundung bei der Berechnung der Kollegiengeldabrechnung nicht dem Gesetz entsprechend.

In weiterer Folge fasste die belangte Behörde in einem an den Beschwerdeführer gerichteten Schreiben den bislang ermittelten Sachverhalt zusammen und räumte dem Beschwerdeführer die Möglichkeit zur Stellungnahme ein, von der er mit Äußerung vom 15. September 2004 Gebrauch machte. Darin brachte er im Wesentlichen vor, aus der Formulierung des § 51 Abs. 7 GehG ergebe sich eindeutig, dass der Gesetzgeber für die der Abgeltung vorangehende Berechnung die Methode der Durchschnittsberechnung für diese speziellen Fälle vorsehen wollte und als maßgeblichen Zeitraum das gesamte Studienjahr festgelegt habe. Dieser Wille des Gesetzgebers spiegle sich auch eindeutig im Wortlaut wieder. Mangels einer sich auf diesen speziellen Sachverhalt beziehenden "Rundungsregel" seien folglich auch Bruchteile des Endergebnisses, die sich bei dieser Berechnung ergäben, besoldungsrechtlich abzugelten.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 18. November 2004 wurde festgestellt, dass dem Beschwerdeführer eine Kollegiengeldabgeltung für das Studienjahr 2000/2001 mit EUR 3.407,72 (S 46.891,25) und für das Studienjahr 2001/2002 mit EUR 3.973,17 gebühre.

Begründend führte die belangte Behörde nach Wiedergabe des Verfahrensganges und der Rechtslage im Wesentlichen aus, Bezugspunkt bei der Ermittlung der Abgeltung der Lehrtätigkeit sei die Semesterstunde. Darüber hinaus sei die Berechnung der Kollegiengeldabgeltung gemäß § 51 GehG grundsätzlich doppelt bedingt. Anrechenbar seien nur Lehrveranstaltungen, die einerseits tatsächlich erbracht und andererseits besoldungsrechtlich wirksam geworden seien. Die Ermittlung der Zu- und Abschläge vom Grundbetrag des § 51 Abs. 2 GehG sei an die volle Semesterstunde geknüpft. Je Semesterstunde über acht gebühre ein Zuschlag; für jede auf acht fehlende Semesterstunde ein Abschlag. Der Grundbetrag erhöhe sich also erst mit Erreichen der vollen neunten Semesterstunde und vermindere sich ab der siebten Semesterstunde. Stundenbruchteile würden weder zu Gunsten noch zum Nachteil wirksam werden. Dieses Prinzip werde auch durch § 51 Abs. 7 GehG deshalb nicht durchbrochen, da auch diese Bestimmung bei der Ermittlung des Durchschnittes der Lehrtätigkeit über das Studienjahr von der anrechenbaren Semesterstunde ausgehe. Die Anrechenbarkeit sei jedoch nur dann gegeben, wenn die Semesterstunde tatsächlich abgehalten und besoldungsrechtlich wirksam geworden sei. Entstehe auf Grund der Durchschnittsberechnung ein Stundenbruchteil von Semesterstunden, werde die Anrechenbarkeit nur für den vollen Stundenanteil erreicht; den Bruchteilen, auch wenn tatsächlich verrichtet, fehle es an der besoldungsrechtlichen Wirksamkeit. Insoweit sei die Ermittlung des Kollegiengeldes für die Studienjahre 2000/2001 und 2001/2002 durch das Amt der Veterinärmedizinischen Universität gesetzeskonform durchgeführt worden.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes begehrt wird.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Im Beschwerdefall ist der Kollegiengeldabgeltungsanspruch für die Studienjahre 2000/2001 und 2001/2002 strittig. Dabei handelt es sich um einen zeitraumbezogenen Anspruch, der an Hand der damals geltenden Rechtslage zu beurteilen ist.

§ 51 GehG in der Fassung der 2. BDG-Novelle 1997, BGBl. I Nr. 109 (Abs. 5 in der Fassung BGBl. I Nr. 123/1998) lautete auszugsweise:

"Kollegiengeldabgeltung an Universitäten

§ 51. (1) Universitätsprofessoren (§ 154 Z 1 lit. a BDG 1979) und Universitätsdozenten (§ 154 Z 1 lit. b BDG 1979) gebührt für jedes Semester, in dem sie Lehrveranstaltungen abgehalten haben, eine Kollegiengeldabgeltung nach den folgenden Bestimmungen.

(2) Der Grundbetrag von 50 500 S gebührt für eine tatsächliche Lehrtätigkeit von acht Semesterstunden (§ 7 Abs. 3 des Universitäts-Studiengesetzes, BGBl. I Nr. 48/1997). Der Grundbetrag erhöht sich jeweils mit 1. Oktober eines Jahres um den Prozentsatz, um den das Gehalt der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung, einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage, in dem dem jeweiligen 1. Oktober vorangegangenen Jahr angestiegen ist.

(3) Für eine über acht Semesterstunden hinausgehende Lehrtätigkeit gebührt ein Zuschlag von 10% des Grundbetrages je Semesterstunde. Die gesamte Kollegiengeldabgeltung darf für Universitätsprofessoren 140% und für Universitätsdozenten 120% des Grundbetrages nicht übersteigen.

(4) Der Grundbetrag vermindert sich um je 12,5% für jede auf acht fehlende Semesterstunde. Für eine Lehrtätigkeit von weniger als drei Semesterstunden gebührt keine Kollegienabgeltung.

(5) Lehrveranstaltungen, die gemeinsam mit einem anderen Universitätslehrer (§ 23 Abs. 1 UOG, § 19 Abs. 2 Z 1 UOG 1993) abgehalten werden, sind auf die der Berechnung der Kollegiengeldabgeltung zu Grunde liegende Anzahl von Semesterstunden anteilig anzurechnen.

(6) Erfüllt der Universitätsprofessor oder der Universitätsdozent die von ihm übernommene bzw. die ihm übertragene Lehrtätigkeit nicht zur Gänze, so ist die Kollegiengeldabgeltung anteilig zu kürzen.

(7) Bei ungleicher Verteilung der Lehrveranstaltungen auf die beiden Semester eines Studienjahres ist für die Berechnung der Kollegiengeldabgeltung vom Durchschnitt der anrechenbaren Semesterstunden auszugehen.

..."

Durch Art. 47 Abschnitt 47.2 Z. 21 des BGBl. I Nr. 142/2000, in Kraft getreten mit 1. Jänner 2002, wurde § 51 Abs. 2 GehG wie folgt neu gefasst:

"(2) Der Grundbetrag von 3 973,2 EUR gebührt für eine tatsächliche Lehrtätigkeit von acht Semesterstunden (§ 7 Abs. 3 UniStG). Dieser Betrag erhöht sich mit 1. Oktober 2002 und jeweils mit 1. Oktober der folgenden Jahre um den Prozentsatz, um den das Gehalt der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung, einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage, in dem dem jeweiligen 1. Oktober vorangegangenen Jahr angestiegen ist."

Strittig ist vorliegendenfalls die Auslegung der Wortfolge "Zuschlag von 10% des Grundbetrages je Semesterstunde" in § 51 Abs. 3 GehG, bzw. der Wortfolge "vermindert sich um je 12,5% für jede auf acht fehlende Semesterstunde" in Abs. 4 leg. cit. Die belangte Behörde führt in der Begründung des angefochtenen Bescheides aus, den Universitätsprofessoren bzw. Universitätsdozenten gebühre je Semesterstunde über acht ein Zuschlag von 10 % des Grundbetrages und für jede auf acht fehlende Semesterstunde ein Abschlag von 12,5 % des Grundbetrages (vgl. § 51 Abs. 3 und 4 GehG). Der Grundbetrag erhöhe sich also erst mit Erreichen der vollen neunten Semesterstunde und vermindere sich ab der siebten Semesterstunde. Stundenbruchteile würden weder zu Gunsten noch zum Nachteil wirksam werden. Dies würde zunächst darauf hindeuten, dass die belangte Behörde beide Wortfolgen auf begonnene Semesterstunden bezieht. Andererseits vertritt sie die Auffassung, "Stundenbruchteilen fehle die besoldungsrechtliche Wirkung".

Im Beschwerdefall ist unstrittig, dass der Beschwerdeführer im Studienjahr 2000/2001 Lehrveranstaltungen im Ausmaß von 7,78 Semesterstunden und im Studienjahr 2001/2002 Lehrveranstaltungen im Ausmaß von 8,75 Semesterstunden abgehalten hat, wofür ihm für jedes Semester des Studienjahres 2000/2001 ein um 12,5 % verminderter Grundbetrag und für jedes Semester des Studienjahres 2001/2002 der Grundbetrag zu 100 % ausbezahlt wurde. Die belangte Behörde stellt somit - im Ergebnis - bei der Bestimmung des § 51 Abs. 3 GehG (Zuschlag) auf die vollendete Semesterstunde, bei der Bestimmung des § 51 Abs. 4 GehG (Abschlag) hingegen auf die begonnene Semesterstunde ab. Einem Universitätsprofessor bzw. einem Universitätsdozent würde bei Billigung des Ergebnisses der im angefochtenen Bescheid durchgeführten Berechnung somit erst ab der vollendeten neunten Semesterstunde ein Zuschlag von 10 % gebühren, hingegen würde bereits bei jeder auf acht fehlende begonnene Semesterstunde ein Abschlag von 12,5 % vorgenommen werden. Für diese von der belangten Behörde zumindest im Ergebnis vertretene Auslegung des § 51 GehG, welche die ähnlich lautenden Bestimmungen seiner Absätze 3 und 4 jeweils verschieden, nämlich einmal als vollendete und einmal als begonnene Semesterstunde - in beiden Fällen jedoch zum Nachteil des Universitätslehrers - auslegt, findet sich im Gesetzeswortlaut kein Anhaltspunkt.

Vielmehr ist der Beschwerdeführer im Recht, wenn er die Auffassung vertritt, die Abrechnung habe bei Festlegung von Zu- und Abschlägen nicht nur ganze Semesterstunden, sondern auch Bruchteile davon zu berücksichtigen:

§ 51 Abs. 5 GehG ordnet ausdrücklich an, dass Lehrveranstaltungen, die gemeinsam mit einem anderen Universitätslehrer abgehalten werden, auf die der Berechnung der Kollegiengeldabgeltung zu Grunde liegende Anzahl von Semesterstunden anteilig anzurechnen sind. Wird die übernommene bzw. übertragene Lehrtätigkeit nicht zur Gänze erfüllt, so ist die Kollegiengeldabgeltung gemäß § 51 Abs. 6 GehG anteilig zu kürzen. Die Absätze 5 und 6 des § 51 GehG können somit zu Bruchteilen von Semesterstunden führen. Aber auch die Anordnung des § 51 Abs. 7 GehG, wonach bei ungleicher Verteilung der Lehrtätigkeit auf die beiden Semester eines Studienjahres für die Berechnung der Abgeltung vom Durchschnitt der anrechenbaren Semesterstunden auszugehen ist, kann naturgemäß das Auftreten von Bruchteilen von Semesterstunden bei Bemessung der Kollegiengeldabgeltung zur Folge haben.

Dem Gesetzgeber war daher die Möglichkeit des Auftretens auch von Bruchteilen von Semesterstunden (der Über- oder Unterschreitung des Ausmaßes von acht Semesterstunden) bewusst. Hätte er diese - was wohl allein nahe liegend wäre: bei Zu- und Abschlägen - unberücksichtigt lassen wollen, so hätte er wohl in beiden Bestimmungen ausdrücklich auf "vollendete" Semesterstunden abgestellt. Hätte er demgegenüber - gleichfalls für Zu- und Abschläge - bereits auf "begonnene" Über- oder Unterschreitungen abstellen wollen, so hätte er dies wohl entsprechend klar zum Ausdruck gebracht. Das Fehlen einer diesbezüglichen Regelung spricht für den gesetzgeberischen Willen einer anteiligen Berücksichtigung. Dieser Auslegung ist aber auch deshalb der Vorzug zu geben, weil sie zu den sachgerechtesten Lösungen (Ermittlung der Abgeltung nach der tatsächlichen Mehr- oder Minderbelastung) führt:

Andernfalls würde beispielsweise - wie der Beschwerdeführer zutreffend darlegt - ein Universitätslehrer, der in einem Studienjahr Lehrveranstaltungen im Ausmaß von acht Semesterstunden abgehalten hat, für eine weitere Lehrveranstaltung im Ausmaß von einer halben Semesterstunde im Rahmen einer Teamarbeit im Sinne des § 51 Abs. 5 GehG überhaupt keine Entlohnung erhalten. Ähnliches gilt in Bezug auf die Bestimmung des § 51 Abs. 6 GehG. Ein Universitätslehrer, der beispielsweise - gleichfalls neben der Abhaltung von Lehrveranstaltungen im Ausmaß von 8 Semesterstunden -

50 % einer einstündigen Lehrtätigkeit entfaltet, würde - da nach Ansicht der belangten Behörde Stundenbruchteile unberücksichtigt bleiben müssen - überhaupt keine Entlohnung für diese Lehrverpflichtung erhalten. Andererseits könnte es im Falle einer Anknüpfung an begonnene Semesterstunden in Abs. 3 und 4 bzw. im Falle einer Anknüpfung an vollendete Semesterstunden in beiden Gesetzesbestimmungen auch zur Dotierung tatsächlich gar nicht erbrachter Leistungen kommen.

Da die belangte Behörde somit gehalten gewesen wäre, die vom Beschwerdeführer tatsächlich verrichteten Stundenbruchteile von Semesterstunden bei der Bemessung der Kollegiengeldabgeltung zu berücksichtigen und sie dies verkannte, belastete sie den angefochtenen Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit, weshalb er gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben war.

Angemerkt wird noch, dass dem Beschwerdeführer bei der Berechnung der Kollegiengeldabgeltung des Studienjahres 2001/2002 - wie im erstinstanzlichen Bescheid zutreffend darlegt wird - ein Irrtum unterlaufen ist, da der Stundenbruchteil über acht Semesterstunden nur mit 10 % und nicht mit 12,5 % der Grundvergütung abzugelten wäre.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.

Wien, am 20. Mai 2005

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2005120002.X00

Im RIS seit

16.06.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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