Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 17. Dezember 1981
unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Breycha und in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Keller, Dr. Kral, Dr. Steininger und Dr. Lachner als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Fabrizy als Schriftführerin in der Strafsache gegen Josef A und einen anderen wegen des Verbrechens der falschen Beweisaussage vor Gericht nach § 288 Abs. 2 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die von den Angeklagten Josef A und Peter B gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengericht vom 31. März 1981, GZ 26 Vr 941/81-37, erhobenen Nichtigkeitsbeschwerden und Berufungen nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrages des Berichterstatters, Hofrates des Obersten Gerichtshofes Dr. Keller, der Ausführungen des Verteidigers des Angeklagten A, Dr. Winfried Obitsch, der Ausführungen des Verteidigers des Angeklagten B, Dr. Heinz Karl Glatz, und der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr. Strasser, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerden werden verworfen.
Der Berufung des Angeklagten Josef A wird Folge gegeben und die verhängte Freiheitsstrafe unter Bedachtnahme auf §§ 31 und 40 StGB auf das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 18.11.1981, GZ 26 Vr 1672/81-34, auf 8 Monate als Zusatzstrafe herabgesetzt. Der Berufung des Angeklagten Peter B wird nicht Folge gegeben. Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurden Josef A des Verbrechens und des Vergehens der falschen Beweisaussage vor Gericht nach § 288 Abs. 1 und Abs. 2 StGB (Punkt I und II des Schuldspruches) sowie des Vergehens der Vollstreckungsvereitelung nach § 162 Abs. 1 und Abs. 2 StGB (Punkt III und IV des Schuldspruches) und der Angeklagte Peter B des letzteren Vergehens (Punkt III des Schuldspruches) schuldig erkannt.
Im Punkt I des Schuldspruches liegt dem Erstangeklagten Josef A zur Last, am 4. August 1978 in dem zu zur Zl E 179/80 des Bezirksgerichtes Hopfgarten anhängigen Exekutionsverfahren dadurch einen falschen Offenbarungseid abgelegt zu haben, daß er im beschworenen Vermögensverzeichnis die Frage nach dem Besitz von Vieh und anderen Haustieren bewußt wahrheitswidrig mit den Worten 'nichts außer einem Pferd' beantwortete.
Dem Schuldspruch Punkt II zufolge hat der Erstangeklagte Josef A am 19. Juni 1979 im Rechtsstreit C 68/79 des Bezirksgerichtes Hopfgarten über eine vom Zweitangeklagten Peter B in Ansehung des im erwähnten Exekutionsverfahren gegen den Erstangeklagten gepfändeten Viehs, PZ 1 - 10 des Pfändungsprotokolls E 179/78, erhobenen Exszindierungsklage (§ 37 EO) durch die Angabe, er habe mit Sicherheit im Dezember 1978 seinen gesamten Viehstand, ausgenommen zwei Schweine, an Peter B um S 150.000,-- verkauft, als Zeuge bei seiner förmlichen Vernehmung zur Sache falsch ausgesagt. Beiden Angeklagten lastet ferner der Schuldspruch Punkt III an, 'als Schuldner im bewußten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter' in der Zeit vom 8. Jänner 1979 bis 27. November 1979 Bestandteile 'ihres' Vermögens veräußert und beiseite geschafft und dadurch die Befriedigung ihrer Gläubiger in dem zu E 179/78 des Bezirksgerichtes Hopfgarten anhängigen Zwangsvollstreckungsverfahrens geschmälert zu haben, wobei sie durch die Tat einen S 5.000,-- übersteigenden Schaden herbeigeführt haben, indem sie folgende gepfändete Sachen im Gesamtwert von S 41.000,-- veräußerten und beiseite schafften:
PZ 1 - eine Zuchtsau, ' 2 - ein Stierkalb, Fleckvieh, ' 5 - eine Kuh, ' 20 - zwölf Jungschweine, ' 22 - vier Kälber und ' 23 - acht Jungschweine.
Punkt IV des Schuldspruches schließlich betrifft eine vom Erstangeklagten Josef A allein begangene Vollstreckungsvereitelung in Beziehung (auch) auf die Pfandsachen PZ 18 und 19 des Pfändungsprotokolls, nämlich zehn Mutterschafe und sieben Lämmer im Gesamtwert von S 11.500,--.
Diese Schuldsprüche stützt das Erstgericht im wesentlichen auf die Feststellung, daß der von beiden Angeklagten behauptete Verkauf des Viehs des Erstangeklagten Josef A an den Zweitangeklagten Peter B (vor den Pfändungen und damit auch dem davor abgelegten Offenbarungseid) nicht stattgefunden hatte, sondern lediglich Mitte März 1979 (gemeint: 1978) B, nachdem er für zwei von A bei der C in D und bei der C in E aufgenommene Kredite in der Höhe von je S 50.000,-- die Bürgschaft übernommen und diesem zusätzlich mit einem Betrag zwischen S 30.000,-- und S 40.000,-- 'finanziell ausgeholfen' hatte, mit A in dessen Stall ein Verzeichnis von 17 Stück Vieh aufnahm, das mit den Worten: '15.3.
1978 Kühe Weber Sepp (Hausname des Angeklagten A) Sicherstellung, Bürge' überschrieben war, die Wertangabe von insgesamt S 150.000,-- enthielt und von A eigenhändig unterschrieben war (Notizbuch, Beilage B der Akten C 68/79 des Bezirksgerichtes Hopfgarten). Das Erstgericht erkannte deshalb sowohl die den Besitz von Vieh, mit Ausnahme eines Pferdes, verneinenden Angaben des Angeklagten A in dem durch den Offenbarungseid beschworenen Vermögensverzeichnis, als auch seine Beweisaussage im Exszindierungsprozeß, wonach er seinen gesamten Viehstand mit Ausnahme von zwei Schweinen Ende Dezember 1978 an B verkauft habe, als unrichtig. Es nahm ferner als erwiesen an, daß A 'ab dem 8. Jänner 1979', dem Zeitpunkt der ersten Pfändung (dem Inhalt des Pfändungsprotokolls nach, ausgenommen die Pfandsache PZ 5, wohl zwischen der letzten Pfändung am 16. Oktober 1979 und dem Versteigerungstermin am 27. November 1979, die PZ 5 offenbar zwischen der vorletzten Pfändung am 17. April 1979 und der letzten am 16. Oktober 1979; vgl insoweit auch den Teilfreispruch, aus dem sich ergibt, daß die in den Pfändungsprotokollen vom 16. Oktober 1979 als fehlend bezeichnete PZ 4 am 27. November 1979 vorhanden war, sodaß anzunehmen ist, daß PZ 4 mit der vom Zweitangeklagten zugegebenermaßen verkauften PZ 5 /S 139 d.A/ verwechselt wurde) im bewußten und gewollten Zusammenwirken mit B, der schon zwischen der ersten und der zweiten Pfändung, also zwischen dem 8. Jänner 1979 und dem 9. März 1979, von der Pfändung der PZ 1 - 10 Kenntnis erlangt hatte, die gepfändeten, vom Schuldspruch Punkt III erfaßten, Tiere 'der Reihe nach' aus dem Stall gebracht und verkauft sowie ohne Mitwirkung B zehn Mutterschafe und sieben Lämmer (Punkt IV des Schuldspruches) vor dem für den 27. November 1979
angeordneten Versteigerungstermin auf eine Wiese nach Kirchbichl-Boden verbracht hat, damit auch deren Zwangsversteigerung zum festgesetzten Termin vereitelt und um ihren Wert die Befriedigung der Gläubiger geschmälert würde.
Das bei der Versteigerung am 27. November 1979 für das vorhandene Vieh des Erstangeklagten erzielte Meistbot belief sich, abzüglich der Kosten des Versteigerungsverfahrens, auf S 32.264,70, wodurch nur ein Bruchteil der betriebenen Forderungen gegen den Erstangeklagten (im verbliebenen Gesamtausmaß von rund S 443.000,--) befriedigt werden konnte.
Dieses Urteil bekämpfen beide Angeklagten mit Nichtigkeitsbeschwerden, ziffernmäßig unter den Nichtigkeitsgründen der Z 5 und 9 lit. b, der Zweitangeklagte überdies aus dem Nichtigkeitsgrund der Z 9 lit. a des § 281 Abs. 1 StPO.
Rechtliche Beurteilung
Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Josef A:
Unter dem Nichtigkeitsgrund der Z 5 des § 281 Abs. 1 StPO macht dieser Angeklagte zunächst mit Beziehung auf die Schuldsprüche Punkt I bis III, zusammengefaßt, eine mangelnde Erörterung der erwähnten, von ihm unterschriebenen Eintragungen im Notizbuch des Angeklagten B (Beilage B d. A C 68/79 des Bezirksgerichtes Hopfgarten) sowie und seiner eigenen Verantwortung geltend und versuchtaus diesen Beweismitteln abzuleiten, daß er sein Vieh bereits vor der Ablegung des Offenbarungseides, nämlich schon in den Jahren 1976 bis zum 15. März 1978, an den Angeklagten B verkauft gehabt habe, weshalb sowohl seine Angaben im Offenbarungseidesverfahren als auch seine Zeugenaussage im Exszindierungsprozeß, im letzteren Fall ausgenommen die seiner Behauptung nach durch einen Irrtum, eine Verwechslung, ein Mißverständnis oder ein Versprechen veranlaßte Zeitangabe Dezember 1978, richtig seien und eine Vereitelung der Zwangsvollstreckung nicht stattgefunden habe.
Diese Einwendungen stellen indes nichts anderes dar, als eine im Nichtigkeitsverfahren vor dem Obersten Gerichtshof unzulässige und daher unbeachtliche Anfechtung der freien Beweiswürdigung des Schöffengerichtes.
Das Schöffengericht hat ua gerade aus der relevierten Eintragung im Notizbuch des Zweitangeklagten formal mängelfrei, nämlich im Einklang mit den Denkgesetzen und der allgemeinen Erfahrung, aber insoweit auch mit dem in Rechtskraft erwachsenen Urteil des Bezirksgerichtes Hopfgarten vom 21. April 1980, GZ C 68/79-9, mit welchem die Exszindierungsklage des Zweitangeklagten abgewiesen wurde, gefolgert, daß vor den jeweiligen, im Verlauf des Jahres 1979 erfolgten Pfändungen ein Verkauf des Viehs des Erstangeklagten an den Zweitangeklagten nicht stattgefunden, letzterer daher daran nicht Eigentum erworben hatte, und die gegenteilige Verantwortung beider Angeklagten als unglaubwürdig beurteilt.
Allen Beschwerdeausführungen zu den Schuldsprüchen Punkt I bis III, welche in ihrer Argumentation auf einen durch Kauf erfolgten Eigentumserwerb des Zweitangeklagten am gegenständlichen Vieh bzw an dessen Muttertieren (PZ 20, 23) abstellen, ist daher die Grundlage entzogen. Sohin weicht der Angeklagte A aber mit dem im gegebenen Zusammenhang sowohl unter dem Nichtigkeitsgrund der Z 5 als auch der Z 9 lit. b des § 281 Abs. 1 StPO, der Sache nach nur aus dem letzteren Nichtigkeitsgrund erhobenen, mangelndes Unrechtsbewußtsein (§ 9 StGB) reklamierenden Einwand, er hätte angesichts der Eintragungen im Notizbuch davon ausgehen dürfen, daß B durch Kauf Eigentum am Vieh erworben habe und berechtigt gewesen sei, über dieses jederzeit zu verfügen, und er (A) hätte gar nicht die Möglichkeit gehabt, B dabei zu beeinflussen, von dem bei Geltendmachung eines materiellen Nichtigkeitsgrundes bindenden Urteilssachverhalt ab und bringt damit die Rechtsrüge nicht zur prozeßordnungsgemäßen Darstellung.
Eben dies gilt für den sinngemäßen Vorwurf eines Feststellungsmangels in Ansehung der 'Mitwirkung' des Angeklagten A an der von Punkt III des Schuldspruches erfaßten Tatausführung. Genug daran, daß das Ersturteil, wie bereits wiedergegeben wurde, die, für die Subsumtion unter das Tatbild der Vollstreckungsvereitelung nach dem § 162 StGB in subjektiver und objektiver Beziehung ausreichende, ausdrückliche Feststellung enthält, daß A 'im bewußten und gewollen Zusammenwirken' mit B die gepfändeten Tiere aus dem Stall brachte und verkaufte. Ob (auch) der Angeklagte B die gepfändeten acht Jungschweine (PZ 23) und das Stierkalb (PZ 2) wegschaffte und ihm hiebei gegebenenfalls (auch) die Pfändung der Jungschweine bereits bekannt war, ist den entsprechenden Beschwerdeeinwänden des Angeklagten A zuwider, weder für die Frage seiner Schuld noch für die rechtliche Subsumtion seines Verhaltens entscheidend.
Ziffernmäßig unter der Z 5, sachlich jedoch der Z 10 (im Hinblick auf das subsidiäre Delikt des Verstrickungsbruches nach § 271 StGB) bzw der Z 9 lit. b des § 281 Abs. 1 StPO macht der Angeklagte A in seinen Beschwerdeausführungen zum Schuldspruch Punkt III Feststellungsmängel in bezug auf die Eigentumsverhältnisse am Stierkalb, PZ 2, und auf die an den betreibenden Gläubiger C in E, die zur Hereinbringung ihrer Forderung von S 107.524,-- gegen beide Angeklagte zu E 580/79 des Bezirksgerichtes Hopfgarten die Fahrnisexekution betrieb und am 9. März 1979 die Pfändung der Tiere des Erstangeklagten PZ 1- 12 und 14 - 17
des gegenständlichen Pfändungsprotokolles erwirkte, anläßlich dieser Pfändung und sodann im April 1979 geleisteten Teilzahlungen von S 50.000,-- bzw 'über S 50.000,--2 geltend.
Auch dies nicht zu Recht.
Zunächst kann nach dem Inhalt des Ersturteils keinem Zweifel unterliegen, daß das Erstgericht das Eigentum des Erstangeklagten auch an dem gepfändeten Stierkalb, PZ 2, annahm.
Im übrigen beliefen sich - abgesehen davon, daß nach den Verfahrensergebnissen der Angeklagte B im April 1979 nicht 'über S 50.000,--', sondern nur den Betrag von S 50.000,-- an den erwähnten Gläubiger bezahlt hat (vgl die Angaben des Angeklagten B S 41 und 45
d. A C 68/79 des Bezirksgerichtes Hopfgarten sowie die Verantwortung des Angeklagten A, ON 20, S 93, ON 36, S 137 der Strafakten) und daher nach den Teilzahlungen von zusammen S 100.000,-- immer noch eine Restforderung der C in E von S 7.524,--
gegen beide Angeklagten aushaftete - die übrigen Forderungen der betreibenden Gläubiger des Angeklagten A, zugunsten deren die Pfändung zunächst am 8. Jänner 1979
nur der PZ 1 - 10 (S 60.973,--), sodann am 9. März 1979 auch der PZ 11, 12 und 14 - 17 (unter Ausklammerung der erwähnten Forderung der C in E:
S 110.705,--), am 17. April 1979 auch der PZ 18 - 22 (S 172.435,--) und schließlich am 16. Oktober 1979 (außer der PZ 4, richtig PZ 5) auch der PZ 23 und 24 (S 99.501,--) erfolgte, auf über
S 443.000,--, sodaß aus dem Gesichtspunkt der im Sinne des § 162 StGB tatbildlichen Vereitelung oder Schmälerung der Gläubigerbefriedigung, des darauf gerichteten Tätervorsatzes (§ 5 Abs. 1 StGB) sowie eines, nach Meinung der Beschwerde zumindest gegebenen, Irrtums über ein Erlöschen des Gläubigerrechtes auf Zuweisung aus den Erlösen der - der Beschwerde zuwider aber - nicht forderungsentkleideten - Pfänder, PZ 1, 2 und 5, im Verteilungsverfahren, der relevierten Teilzahlung von S 100.000,-- keinerlei entscheidungswesentliche Bedeutung zukommt. In seiner Begründung zum Schuldspruch IV erachtete das Erstgericht die Verantwortung des Angeklagten A, wonach die zehn Mutterschafe (PZ 18 des Pfändungsprotokolls) im Eigentum des Zeugen G, der sie dem, 1961 geborenen, Sohn des Angeklagten A, Josef A, abgekauft habe, und die sieben Lämmer (PZ 19) im Eigentum dieses Sohnes gestanden seien, als unglaubwürdig und widerlegt.
In einer mangelnden Erörterung der Aussagen der Zeugen Johann G, Andreas H und Friedrich I (ON 29, 30, 32, ON 36 S 143) gelegene, formale Begründungsmängel in der Bedeutung des Nichtigkeitsgrundes des § 281 Abs. 1 Z 5 StPO haften entgegen den Einwänden der Beschwerde des Angeklagten A auch diesem Schuldspruch nicht an. Geht man nämlich von dem in der Beschwerde ins Treffen geführten Inhalt der Aussage des Zeugen Johann G aus, wonach sich dessen zehn Mutterschafe in den Wintern der Jahre 1977/78 und 1978/79 jeweils (erst) von Ende November bis Mitte April bei Josef A jun zur Winterfütterung befunden hatten (ON 29 S 115), so konnten diese Tiere nicht ident mit den zuletzt (auch) am 16. Oktober 1979 ersichtlich im Stall des Angeklagten A zugunsten des Traktorenwerkes Lindau gepfändeten (E 1061, 2379/79 des Bezirksgerichtes Hopfgarten) gewesen sein. Auf die mit Beziehung auf diese Zeugenaussage und die erstgerichtliche Begründung, in der davon die Rede ist, daß sich der Zeuge G hinsichtlich des Eigentums an den Schafen nur auf die Behauptungen des Angeklagten berufe (Urteilsseiten 12 f), eingewendete Aktenwidrigkeit braucht daher nicht eingegangen werden. Die weitere Aussage des Zeugen G, er habe A jun als Entgelt für die Winterfütterung seiner (des Zeugen) Tiere die in die Fütterungszeit fallenden 'Würfe' überlassen, kann, losgelöst betrachtet, für eine Annahme, daß es sich bei den ferner gepfändeten sieben Lämmern (PZ 19) um solche Jungtiere gehandelt hätte, aber ebenso die Prämisse bilden wie für die gegenteilige Schlußfolgerung. Wenn das Erstgericht im Rahmen seiner freien Beweiswürdigung, erkennbar unter Heranziehung der Aussage des Zeugen A jun, welcher von dem Besitz solcher Jungtiere gar nichts erwähnte (ON 23, ON 36 S 142 d.A und Urteilsseite 13), die letztere Alternative gewählt hat, so stellt auch dies keinen Begründungsmangel formeller Natur dar. Keinerlei, insofern von der Beschwerde nicht einmal spezifizierter, erörterungsbedürftiger Gegensatz besteht zwischen den erstgerichtlichen Schlußfolgerungen und Annahmen einerseits sowie den Aussagen der Zeugen H und I andererseits. Konnte doch der Erstgenannte nicht unterscheiden, ob der Verkauf von Schafen durch seine (mittlerweile verstorbene) Frau an A jun oder an den Angeklagten A sen erfolgt war (ON 30), während der Zeuge I zwar von einem an A jun angeblich im Jahre 1974 oder 1975 erfolgten Verkauf einiger junger Schafe sprach, jedoch auch davon, daß er später die Schafe in einem von A jun offensichtlich gepachteten Stall, also nicht in jenem des Angeklagten A sen, gesehen habe (ON 32 d.A). Letztlich versagt auch der zum Schuldspruch Punkt IV, sachlich aus dem Nichtigkeitsgrund der Z 9 lit. a des § 281 Abs. 1 StPO, erhobene Beschwerdeeinwand des Angeklagten A, wonach sich die zehn Schafe und sieben Lämmer nur zur Fütterung auf der Weide in Kirchbichl-Boden befunden hätten und überdies dieser Ort dem Vollstrecker anläßlich des Versteigerungstermines nicht verschwiegen worden sei. Die einschlägigen Feststellungen des Erstgerichtes über den Standort und die Erklärungen des Angeklagten A gegenüber dem Vollstrecker (S 156, 158 d.A) vermögen an der Tatbildlichkeit des im Punkt IV umschriebenen Verhaltens dieses Angeklagten im Sinne des § 162 StGB nichts zu ändern, da hiefür schon die, ebenfalls festgestellte, weitere, wahrheitswidrige Äußerung des Angeklagten gegenüber dem Vollstrecker, die gepfändeten Tiere gehörten nicht ihm (S 156 d.A), genügt (Leukauf-Steininger2, RN 7 a) zu § 162).
Aus den genannten Gründen schlägt die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten A zur Gänze fehl.
Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Peter B:
Auch der von diesem Angeklagten unter dem Nichtigkeitsgrund der Z 5 des § 281 Abs. 1 StPO erhobene Vorwurf teils mangelnder, teils unzureichender und mit den Verfahrensergebnissen im Widerspruch stehender Begründung trifft nicht zu.
Die zum großen Teil wortwörtlich mit den Beschwerde ausführungen des Angeklagten A übereinstimmenden, die Feststellung des von B durch Kauf von A vor den Pfändungen erworbenen Eigentums an den gepfändeten Tieren laut dem Schuldspruch Punkt III reklamierenden Einwendungen der Mängelrüge stellen zunächst ebenfalls nur eine unzulässige Bekämpfung der erstgerichtlichen Beweiswürdigung dar. Insofern genügt es, auf die Behandlung der entsprechenden Beschwerdeeinwände des Angeklagten A zu verweisen.
Gleiches gilt für den in der Mängelrüge des Angeklagten B ethaltenen Vorwurf der Unterlassung einer Feststellung über das Eigentum am Stierkalb, PZ 2, dessen in der Zeit zwischen der (richtig: letztmaligen Anschluß-) Pfändung und dem Versteigerungstermin auch durch den Angeklagten B bewirkter Verkauf überdies aus dem Ersturteil, der Beschwerde zuwider, unmißverständlich hervorgeht. Die Beschwerdebehauptung des Angeklagten B, die Kälber PZ 22 seien ident mit jenen, welche Gegenstand der Vorverurteilung des Angeklagten A waren, ist aktenwidrig (vgl die auch die Ohrenmarkennummern der gepfändeten Tiere enthaltenden Eintragungen in ON 2 S 5 und 7 der Vorstrafakten 26 Vr 3319/78 des Landesgerichtes Innsbruck zu PZ 23 - 26 /alt/ sowie im gegenständlichen Pfändungsprotokoll E 179/78 zu PZ 22 /neu/). Davon abgesehen, war die Pfändung der vier Kälber, welche von der Vorverurteilung erfaßt sind, schon am 28. Dezember 1976 erfolgt (ON 3 der Vorstrafakten), sodaß sich bei einer erst am 17. April 1979 vorgenommenen Pfändung von Kälbern die Frage deren Identität mit rund 2 1/3 Jahre zuvor gepfändeten Kälbern schon aus biologischen Gründen nicht (mehr) stellen kann.
Soweit auch der Angeklagte B unter dem Nichtigkeitsgrund der Z 5 ferner bemängelt, das Erstgericht setze sich nicht mit der Frage auseinander, ob er die am 10. (richtig: 16.) Oktober 1979 gepfändeten acht Jungschweine (PZ 23) weggeschafft habe und ob ihm bejahendenfalls zu diesem Zeitpunkt die Pfändung bereits bekannt war, ist ihm folgendes zu erwidern:
Die bereits wiederholt erwähnte Feststellung, wonach die Angeklagten im bewußten und gewollten Zusammenwirken die im Schuldspruch Punkt III genannten gepfändeten Tiere aus dem Stall gebracht und verkauft haben, ist in bezug auf die Tiere PZ 23 in objektiver Hinsicht bereits durch die Angaben des Angeklagten A (ON 20 S 91, ON 36 S 137) und durch die Verantwortung des Beschwerdeführers selbst (ON 36 S 139, vgl auch Urteilsseite 16) gedeckt und daher zureichend begründet.
Für die, in der Feststellung des bewußten und gewollten Zusammenwirkens der beiden Angeklagten zum Ausdruck kommende, Annahme (auch) der subjektiven Tatseite des Deliktes der Vollstreckungsvereitelung, für welche bedingter Vorsatz (§ 5 Abs. 1 StGB) sowohl in Ansehung der Vermögensminderung des Schuldners als auch der Verletzung der Befriedigungsrechte dessen Gläubiger genügt (Leukauf-Steininger2, RN 14 zu § 162 StGB), bedurfte es aber bei der konkreten Fallgestaltung angesichts der aus den Urteilsgründen hervorgehenden tatsächlichen Prämissen, nämlich der Kenntnis des Angeklagten B zunächst schon von der Pfändung der Tiere, Postzahlen 1 - 10, zugunsten von Forderungen gegen den Angeelagten A in der Gesamthöhe von mehr als S 60.000,-- und sodann auch der bis zum 17. April 1979
erfolgten Beitritte anderer Gläubiger zum Exekutionsverfahren mit weiteren Forderungen von zusammen rund S 283.000
(unter Berücksichtigung der bereits erärterten Teilzahlungen von insgesamt S 100.000,-- auf die Forderung der C in E) sowohl aus dem, teils auch gegen den Angeklagten B selbst anhängigen, Exekutionsverfahren als auch aus dem Exszindierungsprozeß (vgl die dort am 24. Juli 1979 in Gegenwart des Angeklagten B erfolgte Verlesung der Akten E 179/78 des Bezirksgerichtes Hopfgarten samt Beiakten: S 35, 37 d.A C 68/79 des Bezirksgerichtes Hopfgarten), auch in Ansehung der Verbringung und des Verkaufes der erst am 16. Oktober 1979 zur Hereinbringung von Forderungen in der Höhe von rund S 99.500,--
zusätzlich gepfändeten acht Jungschweine, PZ 23 des Pfändungsprotokolles, keiner noch näheren Begründung. Mit seinen Einwänden, in welchen er gleich dem Erstangeklagten A mit Beziehung auf die an den betreibenden Gläubiger C in E auf deren Forderung von S 107.524,--
geleisteten Teilzahlungen von insgesamt S 100.000,-- Feststellungsmängel geltend macht, sei der Angeklagte B, zur Vermeidung von Wiederholungen, neuerlich auf die Erörterung der entsprechenden Beschwerdeausführungen des Erstangeklagten A verwiesen. Demnach sind die Teilzahlungen für die Frage der Schmälerung der Befriedigung der Gläubiger, des darauf gerichteten Tätervorsatzes und eines auch vom Beschwerdeführer B behaupteten Irrtums über ein Erlöschen des Gläubigerrechtes aus Zuweisung aus den Pfanderlösen nicht entscheidungswesentlich.
Ungeachtet der Fassung des Schuldspruches Punkt III, in welchem den beiden Angeklagten eine in Mittäterschaft verübte Veräußerung und Beiseiteschaffung von Bestandteilen ihres Vermögens und die dadurch eingetretene Schmälerung der Befriedigung ihrer Gläubiger im Exekutionsverfahren angelastet wird, ergibt sich aus den Urteilsgründen mit Klarheit, daß der Angeklagte B nur in einem von mehreren gegen den Angeklagten A anhängigen Exekutionsverfahren, nämlich im Verfahren E 580/79 des Bezirksgerichtes Hopfgarten, Mitverpflichteter war und es sich bei den veräußerten Tieren ausschließlich um Bestandteile des Vermögens des Angeklagten A handelte. Solcherart kommt der Angeklagte B zwar nicht als unmittelbarer Täter (§ 12 erste Alternative StGB) des Deliktes nach § 162 StGB in Betracht, das der Schuldner begeht, der sein Vermögen wirklich oder scheinbar verringert und dadurch die Befriedigung eines Gläubigers durch Zwangsvollstreckung vereitelt oder schmälert. Bei der Mitwirkung des Angeklagten B am Verkauf der gepfändeten Tiere des unmittelbaren Täters A handelt es sich indes um einen sonstigen, die Vollstreckungsvereitelung färdernden Tatbeitrag im Sinne der dritten Alternative des § 12
StGB, der in sachverhaltsmäßiger Beziehung im Ersturteil mit hinreichender Deutlichkeit festgestellt wurde, sodaß vermäge der Gleichwertigkeit der im § 12 StGB geregelten Täterschaftstypen (Einheitstäterschaft) in der Zurechnung unmittelbarer Täterschaft (erste Alternative) statt, richtig, sonstigen Tatbeitrages (dritte Alternative) zur Vollstreckungsvereitelung nach dem § 162 StGB dem Angeklagten B kein materieller Nachteil erwächst (Leukauf-Steininger2, RN 57, 58 zu § 12 StGB).
Diese Haftung für die Beteiligung an der Vollstreckungsvereitelung durch Schmälerung der Befriedigung aller die Exekution gegen den Angeklagten A betreibenden Gläubiger übersieht der Angeklagte B, soweit er in Ausführung des Nichtigkeitsgrundes der Z 9 lit. a des § 281 Abs. 1 StPO vorbringt, daß eine Vereitelung oder Schmälerung der Befriedigung des Gläubigers C in E aus deren auch gegen ihn selbst betriebenen Forderung von S 107.524,-- nach deren, vermeintlich 'fast gänzlichen Tilgung', durch die wiederholt erwähnten Teilzahlungen von zusammen S 100.000,-- bei Deckung des Forderungsrestes, in der Höhe von S 7.524,--, duch die vorhandenen Pfandsachen, nicht habe eintreten kännen.
Mit seinem in diesem Zusammenhang in der Rechtsrüge nach dem § 281 Abs. 1 Z 9 lit. a StPO erhobenen Einwand, es känne deshalb 'im Zweifel' auch nicht angenommen werden, daß mit dem Wegschaffen der Tiere sein Vorsatz auf Schädigung der Gläubiger verbunden gewesen sei, setzt sich der Angeklagte B ebenso in Widerspruch zu den tatsächlichen Urteilsannahmen wie mit seiner Einwendung am Ende der Mängelrüge, in welcher er der Sache nach gleichfalls aus dem Nichtigkeitsgrund der Z 9 lit. a des § 281 Abs. 1
StPO darzulegen sucht, daß die Gläubiger in ihren Befriedigungsrechten deshalb nicht geschmälert worden seien, weil er (Beschwerdeführer) zufolge seines Eigentumsrechtes Anspruch auf Einstellung der Exekution hinsichtlich der ihm gehärigen Pfandsachen gehabt habe, und mit seinem weiteren Vorbringen unter dem Nichtigkeitsgrund der Z 9
lit. b des § 281 Abs. 1 StPO, in welchem er aus seiner angeblichen Überzeugung, daß er an den 'mit Handschlag' gekauften Tieren Eigentum erworben habe, mangelndes Unrechtsbewußtsein (§ 9 StGB) ableitet.
Da das Erstgericht, wie bereits erärtert wurde, in sachverhaltsmäßiger Hinsicht einerseits einen durch Kauf erfolgten Erwerb des Eigentums des Angeklagten B an den Pfandsachen verneint und andererseits die subjektive Tatseite des Deliktes nach dem § 162 StGB auch in Ansehung dieses Angeklagten als erwiesen angenommen hat, geht der Angeklagte B in seinen Rechtsrügen nicht von den für dieselben bindenden Tatsachenfeststellungen des Erstgerichtes aus und bringt daher insofern die materiellen Nichtigkeitsgründe nicht zur gesetzmäßigen Darstellung.
Mit der Frage schließlich, ob der Angeklagte B ferner in der Beurteilung der mit dem Angeklagten A über das gegenständliche Vieh getroffenen Vereinbarungen als Sicherungsübereignung sowie deshalb, weil der von ihm anhängig gemachte Exszindierungsprozeß (der allerdings nur die PZ 1, 2 und 5, nicht aber auch die weiteren vom Schuldspruch Punkt III erfaßten PZ 20, 22 und 23 des Pfändungsprotokolls betraf) zur Tatzeit noch nicht erledigt war, einem entschuldbaren Rechtsirrtum unterlegen sein konnte, brauchte sich das Erstgericht, das im übrigen entgegen den Beschwerdeausführungen weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Beziehung von einem auf eine Sicherungsübereignung gerichteten Willen der beiden Angeklagten ausging, nicht befassen. Denn zum einen hat der Beschwerdeführer, wie auch der Angeklagte A, in seiner Verantwortung eine auf die Begründung von Sicherungseigentum an den Pfandsachen, von denen jedenfalls die Schweine PZ 1, 20 und 23 gar nicht in den, nur Rinder betreffenden, Aufzeichnungen im Notizbuch des Beschwerdeführers, Beilage B der Akten C 68/79
des Bezirksgerichtes Hopfgarten, aufschienen, bezogene Willensübereinstimmung sinngemäß verneint (vgl insbesondere ON 6 S 49, ON 8 S 54, ON 20 S 88, 93, 95, ON 36 S 137, 143 d.A). Zum anderen hat sich der Beschwerdeführer auch gar nicht dahin verantwortet, daß er sich im Hinblick auf die Einbringung der Exszindierungsklage zur Verfügung über die Pfandsachen für berechtigt erachtet hätte. Die von der Beschwerde reklamierten Erörterungen (wie auch tatsächliche Feststellungen) über einen allfälligen Rechtsirrtum in bezug auf die Voraussetzungen der Sicherungsübereignung und auf ein, vermeintliches, Verfügungsrecht des Beschwerdeführers über die Pfandgegenstände waren daher nicht indiziert.
Da sich somit auch die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten B als gänzlich unbegründet erweist, waren beide Nichtigkeitsbeschwerden zu verwerfen.
Das Schöffengericht verurteilte den Angeklagten Josef A nach §§ 28, 288 Abs. 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von einem Jahr, den Angeklagten Peter B nach § 162 Abs. 2 StGB unter Anwendung des § 37 StGB zu einer Geldstrafe von 300 Tagessätzen zu je 100 S, im Nichteinbringungsfalle zu 150 Tagen Freiheitsstrafe, wobei es bei letzterem die Vollstreckung der Strafe gemäß § 43 Abs. 1 StGB unter Festsetzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachsah. Bei der Strafzumessung wertete das Erstgericht als erschwerend beim Erstangeklagten die einschlägige Vorstrafe, den im Verhältnis zu den Schuldsprüchen III.
und IV. erfolgten raschen Rückfall, das Zusammentreffen eines Verbrechens mit zwei Vergehen und hinsichtlich der Vollstreckungsvereitelung die hohe Schadenssumme, beim Zweitangeklagten hingegen lediglich die hohe Schadenssumme, als mildernd bei A keinen Umstand, bei B den bisher ordentlichen Lebenswandel.
Von den Berufungen beider Angeklagten, von denen jene des Erstangeklagten Strafherabsetzung, die des Zweitangeklagten allgemein Herabsetzung der Strafe (gemeint somit Anzahl der Tagessätze und die Höhe derselben) begehren, ist alleine jene des Erstangeklagten begründet.
Zwar liegen die von Josef A geltend gemachten zusätzlichen Milderungsgründe nicht vor, weil eine Einwirkung des Zweitangeklagten B auf diesen Berufungswerber der Aktenlage nicht zu entnehmen ist. Eine allfällige Schadensminderung im Falle des Schuldspruches unter Punkt III. des Urteilssatzes fällt nicht ins Gewicht.
Der Milderungsgrund des § 34 Z 12 StGB kommt weder dem Erst- noch dem Zweitangeklagten zugute, weil sie im Ergebnis einen Rechtsirrtum nur vorgetäuscht haben, um ihr strafbares Verhalten zu verschleiern. Daß drückende Notlage für das strafbare Verhalten des Angeklagten A bestimmend war, ist gleichfalls den Verfahrensergebnissen nicht zu entnehmen (siehe S 36 d.A).
Hingegen ist inzwischen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 18. November 1981, GZ 26 Vr 1672/81-34, mit welchem dieser Angeklagte wegen des Vergehens der fahrlässigen Krida nach § 159 Abs. 1 Z 1 und 2 StGB nach § 159 Abs. 1 StGB unter Anwendung des § 37 StGB zu einer Geldstrafe von 240 Tagessätzen zu je 50 S, im Nichteinbringungsfalle zu 120 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe verurteilt wurde, an diesem Tage in Rechtskraft erwachsen, auf welches Urteil im Hinblick auf die dort maßgeblichen Tatzeiträume von 1966 bis 14. Jänner 1980 nunmehr gemäß §§ 31, 40 StGB Bedacht zu nehmen ist. Da nach Lage des Falles und den übrigen, für die Strafbemessung maßgeblichen Umständen nicht anzunehmen ist, daß bei einer gemeinsamen Aburteilung eine höhere Strafe als eine solche in der Dauer von einem Jahr verhängt worden wäre, war in Stattgebung der Berufung dieses Angeklagten die vom Erstgericht ausgemessene Freiheitsstrafe auf acht Monate zu reduzieren, womit auch dem Schuld- und Unrechtsgehalt der gegenständlichen Straftaten Genüge getan wird.
Auf die Berufung des gemäß § 41 Abs. 2 StPO bestellten Verfahrenshelfer war kein Bedacht zu nehmen, weil in der Zwischenzeit eine Berufung seitens des Wahlverteidigers eingebracht wurde und nur eine Ausführung des Rechtsmittels zulässig ist. Die Berufung des Angeklagten B hingegen vermag keine Umstände anzuführen, welche gegen die vom Erstgericht angenommene Anzahl der Tagessätze geschweige gegen die bestimmte Höhe derselben sprechen würden. Sie entspricht vielmehr dem Schuld- und Unrechtsgehalt der Straftat, wie auch den wirtschaftlichen Verhältnissen dieses Angeklagten und wurde keineswegs zu hoch bemessen.
Es war daher wie im Spruche zu erkennen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390 a StPO.
Anmerkung
E03499European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:0120OS00141.81.1217.000Dokumentnummer
JJT_19811217_OGH0002_0120OS00141_8100000_000