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63/02 Gehaltsgesetz;Norm
GehG 1956 §51 Abs3 idF 1997/I/109;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens und Dr. Schick als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Faber, über die Beschwerde des FB in P, vertreten durch Dr. Walter Riedl, dieser vertreten durch Dr. Peter Ringhofer, beide Rechtsanwälte in 1010 Wien, Franz Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur vom 18. November 2004, Zl. 450.959/2-VII/3/2004, betreffend Kollegiengeldabgeltung nach § 51 des Gehaltsgesetzes 1956 (GehG), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer steht als Universitätsdozent in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Seine Dienststelle ist die Veterinärmedizinische Universität Wien.
Mit Schreiben vom 6. November 2003 ersuchte er um Nachzahlung des Kollegiengeldes gemäß § 51 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54 (im Folgenden: GehG), für das Studienjahr 2002/2003 in Höhe von EUR 750,94, "widrigenfalls um Feststellung durch Bescheid".
Mit Bescheid vom 15. April 2004 stellte das Amt der Veterinärmedizinischen Universität Wien fest, dass kein Anspruch auf Nachzahlung des Kollegiengeldes bestehe. Begründend wurde dazu nach Wiedergabe der Rechtslage zusammengefasst ausgeführt, dass die Kollegiengeldabrechnung für das Studienjahr 2002/2003 wie folgt berechnet worden sei:
"Ergebnis Wintersemester 2002/2003
Lehrtätigkeit auf Grund der venia
2,00 Semesterstunden
Beauftragte Lehrtätigkeit
6,00 Semesterstunden
Summe
8,00 Semesterstunden
...
Ergebnis Sommersemester 2003
Lehrtätigkeit auf Grund der venia
2,00 Semesterstunden
Beauftragte Lehrtätigkeit
5,50 Semesterstunden
Summe
7,50 Semesterstunden
Durchschnitt im Studienjahr 2002/2003
Lehrtätigkeit auf Grund der venia
2,00 Semesterstunden
Beauftragte Lehrtätigkeit
5,75 Semesterstunden
Summe
7,75 Semesterstunden
Für jedes Semester des Studienjahres 2002/2003 wurde daher im Sommersemester 2003 der Anspruch auf 87,50 % des im § 51 (2) Gehaltsgesetz für die Kollegiengeldabgeltung festgesetzten Grundbetrages von EURO 4,005,00, das sind EURO 3.504,37, festgesetzt und ausbezahlt."
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig Berufung.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 18. November 2004 wurde festgestellt, dass dem Beschwerdeführer eine Kollegiengeldabgeltung für das Studienjahr 2002/2003 in Höhe von EUR 3.504,37 gebühre.
Begründend führte die belangte Behörde nach Wiedergabe des Verfahrensganges und der Rechtslage im Wesentlichen aus, Bezugspunkt bei der Ermittlung der Abgeltung der Lehrtätigkeit sei die Semesterstunde. Darüber hinaus sei die Berechnung der Kollegiengeldabgeltung gemäß § 51 GehG grundsätzlich doppelt bedingt. Anrechenbar seien nur Lehrveranstaltungen, die einerseits tatsächlich erbracht und andererseits besoldungsrechtlich wirksam geworden seien. Die Ermittlung der Zu- und Abschläge vom Grundbetrag des § 51 Abs. 2 GehG sei an die volle Semesterstunde geknüpft. Je Semesterstunde über acht gebühre ein Zuschlag; für jede auf acht fehlende Semesterstunde ein Abschlag. Der Grundbetrag erhöhe sich also erst mit Erreichen der vollen neunten Semesterstunde und vermindere sich ab der siebten Semesterstunde. Stundenbruchteile würden weder zu Gunsten noch zum Nachteil wirksam werden. Dieses Prinzip werde auch durch § 51 Abs. 7 GehG deshalb nicht durchbrochen, da auch diese Bestimmung bei der Ermittlung des Durchschnittes der Lehrtätigkeit über das Studienjahr von der anrechenbaren Semesterstunde ausgehe. Die Anrechenbarkeit sei jedoch nur dann gegeben, wenn die Semesterstunde tatsächlich abgehalten und besoldungsrechtlich wirksam geworden sei. Entstehe auf Grund der Durchschnittsberechnung ein Stundenbruchteil von Semesterstunden, werde die Anrechenbarkeit nur für den vollen Stundenanteil erreicht; den Bruchteilen, auch wenn tatsächlich verrichtet, fehle es an der besoldungsrechtlichen Wirksamkeit. Insoweit sei die Ermittlung des Kollegiengeldes durch das Amt der Veterinärmedizinischen Universität gesetzeskonform durchgeführt worden.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes begehrt wird.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der gegenständliche Beschwerdefall gleicht in allen entscheidungserheblichen Umständen jenem, welcher dem hg. Erkenntnis vom heutigen Tage, Zl. 2005/12/0002, zu Grunde lag. Auf die Entscheidungsgründe dieses Erkenntnisses wird gemäß § 43 Abs. 2 VwGG hingewiesen, wobei festzuhalten ist, dass die in dem eben zitierten Erkenntnis wiedergegebene Rechtslage auch im Studienjahr 2002/2003 maßgeblich war. Wie der Verwaltungsgerichtshof in dem genannten Erkenntnis ausführte, waren die Verwaltungsbehörden gehalten, die vom Universitätslehrer tatsächlich verrichteten Stundenbruchteile von Semesterstunden bei der Bemessung der Kollegiengeldabgeltung zu berücksichtigen. Indem die belangte Behörde dies verkannte, belastete sie den angefochtenen Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit, weshalb er gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben war.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.
Wien, am 20. Mai 2005
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2005120005.X00Im RIS seit
30.06.2005