TE OGH 1982/1/11 11Os178/81

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Veröffentlicht am 11.01.1982
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 11. Jänner 1982

unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Piska und in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kießwetter, Dr. Walenta, Dr. Schneider und Dr. Reisenleitner als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Fabrizy als Schriftführerin in der Strafsache gegen Robert A wegen des Verbrechens des versuchten schweren Raubes nach den §§ 15, 142 Abs 1, 143 (erster Fall) StGB über die vom Angeklagten gegen das Urteil des Geschwornengerichtes beim Landesgericht für Strafsachen Wien vom 7. Juli 1981, GZ. 20 f Vr 1669/81-26, erhobene Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrages des Berichterstatters, Hofrates des Obersten Gerichtshofes Dr. Schneider, der Ausführungen des Verteidigers Dr. Proksch und der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur, Ersten Generalanwaltes Dr. Karollus, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.

Der Berufung wird teilweise, und zwar dahin Folge gegeben, daß die über den Angeklagten verhängte Freiheitsstrafe auf 1 1/2 (eineinhalb) Jahre herabgesetzt wird;

im übrigen wird der Berufung nicht Folge gegeben.

Gemäß dem § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 7. Juni 1912 geborene Pensionist Robert A des Verbrechens des versuchten schweren Raubes nach den §§ 15, 142 Abs 1, 143 StGB schuldig erkannt. Ihm liegt zur Last, am 13. Februar 1981 gegen 10 Uhr 15 im St. Johann-Park in Wien versucht zu haben, mit Gewalt Herta B den Bargeldinhalt der Handtasche mit dem Vorsatz wegzunehmen, sich durch die Sachzueignung unrechtmäßig zu bereichern, wobei der Angeklagte den Raub unter Verwendung einer Waffe, nämlich mit einem 22 cm langen, mit einem Socken umwickelten und verschnürten Eisenhammer dadurch verübte, daß er diesen von hinten gegen die linke Kopfseite der Herta B schlug, aber ohne Beute flüchtete, als Herta B sofort um Hilfe schrie. Dieser Schuldspruch erging auf Grund des Wahrspruches der Geschwornen, welche die auf versuchten schweren Raub lautende Hauptfrage (1) bejaht, die Zusatzfragen nach Rücktritt vom Versuch

(2) und nach Zurechnungsunfähigkeit (3) aber verneint hatten. Der Angeklagte bekämpft den Schuldspruch mit Nichtigkeitsbeschwerde, die sachlich auf § 345 Abs 1 Z. 6 StPO gestützt und in der Rechtsmittelausführung offenbar versehentlich mit Z. 4 bezeichnet ist.

Rechtliche Beurteilung

Den Mangel der Fragestellung erblickt der Beschwerdeführer im - vermeintlichen - Widerspruch der Zusatzfrage (2) zur Hauptfrage (1) bzw. in einer mißverständlichen Formulierung dieser Zusatzfrage, weil nicht zwischen unbeendetem und beendetem Versuch unterschieden worden sei und im (hier gegebenen) Fall des unbeendeten Versuchs dem Täter strafbefreiender Rücktritt vom Versuch zustatten komme, wenn er freiwillig sein auf die Herbeiführung des Erfolges - vorliegend auf die Wegnahme der Handtasche - gerichtetes aktives Tun einstelle. Der Angeklagte aber habe sogar noch versucht, den gegen Herta B geführten Schlag zu bremsen. Da laut Hauptfrage die Tat dadurch verübt worden sei, daß der Angeklagte den Eisenhammer von hinten gegen die linke Kopfseite der Herta B schlug, die Zusatzfrage jedoch lediglich darauf abstelle, ob er freiwillig die Ausführung der in der Hauptfrage angeführten Tat aufgegeben habe, hätten die Geschwornen annehmen müssen, freiwilliger Rücktritt vom Versuch liege nicht vor, weil der Schlag bereits ausgeführt worden war. Die Zusatzfrage (2) hätte nach Meinung des Beschwerdeführers daher richtig lauten müssen: 'Hat Robert A versucht, den bereits eingeleiteten Schlag mit dem Eisenhammer gegen die linke Kopfseite der Herta B zu bremsen und dadurch freiwillig die Ausführung der in der Hauptfrage angeführten Tat aufgegeben?', wodurch den Geschwornen vor Augen gehalten worden wäre, daß freiwilliger Rücktritt vom Raub dadurch bewirkt wird, daß der Täter davon Abstand nimmt, einem anderen mit Bereicherungsvorsatz eine fremde bewegliche Sache wegzunehmen oder abzunötigen, ohne daß es darauf ankommt, ob durch vorangegangenes Handeln bereits ein anderes Delikt verwirktlicht worden ist.

Der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Mangel der Fragestellung ist nicht gegeben.

Die Fassung der Zusatzfrage (2) entspricht dem Gesetz und im besonderen dem Fall eines noch nicht beendeten Versuchs, bei welchem der Täter noch durch freiwillige Aufgabe der weiteren Tatausführung straffrei werden kann, worauf die Geschwornen auch in der Rechtsbelehrung ausdrücklich hingewiesen wurden. Im übrigen wurde die Zusatzfrage gerade für den Fall der Bejahung der Hauptfrage gestellt, die den Schlag mit dem Hammer einschließt. Die vom Beschwerdeführer verlangte Formulierung der Zusatzfrage war weder erforderlich, noch wäre sie sinnvoll gewesen, weil ein Raub erst mit der Wegnahme bzw. mit dem Abnötigen der fremden beweglichen Sache vollendet ist und daher sogar nach dem in Rede stehenden Schlag sowie unbeschadet der Strafbarkeit des Angeklagten wegen eines bereits vollendeten Verletzungsdeliktes (vgl. dazu die auf das Vergehen nach den §§ 83 Abs 1, 84 Abs 2 Z. 1 StGB lautende Eventualfrage 4) ein Rücktritt vom Raubversuch noch durch freiwillige Unterlassung der Sachwegnahme hätte geschehen können. Die auch über den Begriff der Freiwilligkeit des Rücktritts zutreffend belehrten Geschwornen nahmen aber, wie sich aus der Beantwortung der Hauptfrage (1) und der Zusatzfrage (2) ergibt, nicht an, daß der Angeklagte von der weiteren Tatausführung freiwillig Abstand genommen hätte.

Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Robert A war daher zu verwerfen.

Das Geschwornengericht verhängte über den Angeklagten nach dem ersten Strafsatz des § 143 StGB unter Anwendung des § 41 Abs 1 Z. 3 StGB eine Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren. Bei der Strafbemessung wertete es die (leichte) Verletzung des Opfers als erschwerend, hingegen das Geständnis, den Umstand, daß der Raub nur bis ins Versuchsstadium gediehen war, den bisherigen ordentlichen Lebenswandel, wobei die Tat in einem auffallenden Widerspruch zum Vorleben des Angeklagten steht, und das fortgeschrittene Alter des Angeklagten als mildernd. Mit seiner Berufung strebt der Angeklagte die Herabsetzung der Freiheitsstrafe und die Gewährung der bedingten Strafnachsicht an.

Der Berufung kommt teilweise Berechpigung zu:

Mit Rücksicht auf das Alter des unbescholtenen Angeklagten zur Tatzeit (69 Jahre) erachtet der Oberste Gerichtshof auf der Basis der vom Erstgericht zutreffend festgestellten (besonderen) Strafzumessungsgründe und der allgemeinen, für die Strafbemessung geltenden Normen (§ 32 StGB) eine Freiheitsstrafe in der Dauer von eineinhalb Jahren für angemessen. In diesem Sinn war der Berufung (teilweise) Folge zu geben.

Hingegen konnte dem Begehren um Gewährung der bedingten Strafnachsicht nicht entsprochen werden.

Wie nämlich das Erstgericht richtig erkannte, verbieten generalpräventive Erwägungen nach der Art der Tat - von hinten geführter Schlag mit einem Hammer gegen den Kopf des in Aussicht genommenen Raubopfers - die Anwendung des § 43 StGB, und zwar ungeachtet des durch die bisherige Vorhaft erlittenen Strafübels. Eine vom Rechtsmittelwerber behauptete 'außerordentliche Notsituation' kann weder bei der Beurteilung der Voraussetzungen des § 43 StGB noch als Milderungsgrund (§ 34 Z. 10 StGB) ins Gewicht fallen, weil die - wenn auch empfindliche - Geldknappheit durch Fränen der (Automaten-) Spielleidenschaft verursacht worden ist (siehe dazu S 31, 145 f, 153). Die Kostenentscheidung beruht auf der im Urteilsspruch zitierten Gesetzesstelle.

Anmerkung

E03496

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:0110OS00178.81.0111.000

Dokumentnummer

JJT_19820111_OGH0002_0110OS00178_8100000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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