TE OGH 1982/1/19 9Os145/81

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Veröffentlicht am 19.01.1982
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 19.Jänner 1981 unter dem Vorsitz des Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Obauer und in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Faseth, Dr. Steininger, Dr. Horak und Dr. Reisenleitner als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Schlögl als Schriftführer in der Strafsache gegen Lorenz A und einen anderen wegen des Verbrechens der Körperverletzung mit tödlichem Ausgang nach § 83 Abs. 1 und 86 StGB über die vom Angeklagten Lorenz A gegen das Urteil des Landesgerichtes Eisenstadt als Schöffengericht vom 22.April 1981, GZ. 8 Vr 683/80-65, erhobene Berufung nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrages des Berichterstatters, Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Steininger, der Ausführungen des Verteidigers Dr. Eigenbauer und der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr. Stöger, zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Verfahrens über seine Berufung zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurden der 22-jährige Bürokaufmann Lorenz A und der 20-jährige Starkstrommonteur Helmut B des Verbrechens der Körperverletzung mit tödlichem Ausgang nach § 83 Abs. 1, 86 StGB schuldig erkannt. Der Angeklagte Lorenz A wurde hiefür nach der letztgenannten Gesetzesstelle zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 5 (fünf) Jahren verurteilt. Dabei wertete das Schöffengericht als erschwerend eine einschlägige Vorstrafe, das Imstichlassen des Opfers und die besondere Rohheit der Tatausführung, als mildernd hingegen das reumütige Geständnis, die Enthemmung durch Alkohol, die teilweise Schadensgutmachung, das Imponiergehabe vor der Gruppe und die Provokation durch das Opfer. Gegen dieses Urteil haben beide Angeklagten die Rechtsmittel der Nichtigkeitsbeschwerde und der Berufung ergriffen. Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten A wurde vom Obersten Gerichtshof mit Entscheidung vom 15.Dezember 1981, GZ. 9 Os l45/81- 8, bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückgewiesen. Mit derselben Entscheidung wurde auch über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten B abgesprochen. Im Gerichtstag war daher nur mehr über die Berufung des Angeklagten A zu erkennen, mit welcher dieser eine Herabsetzung der über ihn verhängten Freiheitsstrafe anstrebt.

Rechtliche Beurteilung

Der Berufung kommt keine Berechtigung zu.

Das Erstgericht hat die Strafzumessungsgründe in Ansehung des Berufungswerbers richtig und vollständig festgestellt. Die Vorstrafe des Berufungswerbers (wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung) wurde - entgegen dem Berufungsvorbringen - zu Recht als erschwerend gewertet, hat sie doch eine Tat betroffen, die auf der gleichen schädlichen Neigung beruht wie die vorliegend abgeurteilte Straftat (§ 71 StGB). Ebenso zu Recht wurden dem Berufungswerber aber auch das Imstichlassen des Opfers und die besondere Rohheit der Tatausführung als erschwerend angelastet. Nach dem Gutachten des Sachverständigen Dr. C kommt die bei Günter D festgestellte Verschiedenheit der Gehirnschlagadern relativ häufig vor (vgl. S. 35/Bd. II d.A.), sodaß von einer seltenen eigentümlichen körperlichen Beschaffenheit des Opfers, die zu dessen Tod geführt hat und deren Vorliegen nach Meinung des Berufungswerbers bei der Strafbemessung zu berücksichtigen gewesen wäre, nicht gesprochen werden kann.

Ausgehend von den sohin insgesamt zutreffend festgestellten Strafzumessungsgründen und unter entsprechender Berücksichtigung der Schwere der Täterschuld sowie des Unwerts der verschuldeten Tat ist aber das vom Erstgericht gefundene Strafmaß nicht überhöht, zumal damit auch - im Rahmen der Täterschuld - den Bedürfnissen der Generalprävention entsprechend Rechnung getragen wird, auf welche bei Ausmessung der Strafe ebenfalls Bedacht zu nehmen ist. Der Berufung mußte daher ein Erfolg versagt bleiben. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.

Anmerkung

E03515

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:0090OS00145.81.0119.000

Dokumentnummer

JJT_19820119_OGH0002_0090OS00145_8100000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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