Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 28.Jänner 1982
unter dem Vorsitz des Hofrats des Obersten Gerichtshofes Dr. Keller und in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Bernardini, Dr. Kral, Dr. Steininger und Dr. Lachner als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Fabrizy als Schriftführerin in der Strafsache gegen Ferdinand A wegen des Vergehens der vorsätzlichen Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die vom Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Linz als Schöffengericht vom 24.Juli 1981, GZ. 28 Vr 148/80-106, erhobene Berufung nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrages des Berichterstatters, Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Kral, der Ausführungen des Verteidigers des Angeklagten, Dr. Hans Krenn, und der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr. Gehart, zu Recht erkannt:
Spruch
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 6.Juni 1942 geborene Hilfsarbeiter Ferdinand A wegen der Vergehen der vorsätzlichen Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB, der schweren Körperverletzung nach § 83 Abs. 1, 84 Abs. 1 StGB und der versuchten Nötigung nach § 15, 105, 28 StGB nach § 84 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von achtzehn Monaten verurteilt. Bei der Strafbemessung waren erschwerend die 23
einschlägigen von insgesamt 37 Vorstrafen und das Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen, mildernd das Geständnis zu drei Fakten und daß es hinsichtlich der Nötigung beim Versuch blieb. Berücksichtigt wurde ferner, daß der Angeklagte als Rückfallstäter im Sinne des § 39
StGB anzusehen ist.
Dieses Urteil wird vom Angeklagten mit Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung angefochten. Die Nichtigkeitsbeschwerde wurde vom Obersten Gerichtshof bereits mit Beschluß vom 24.Juli 1981, GZ. 12 Os 154/81- 8, in nichtöffentlicher Sitzung zurückgewiesen. Dieser Entscheidung kann auch der wesentliche dem Schuldspruch zugrundeliegende Sachverhalt entnommen werden.
Mit seiner Berufung strebt der Angeklagte eine Herabsetzung der Freiheitsstrafe mit dem Hinweis auf den Alkoholgenuß und 'das milieumäßige Zustandekommen der Tat' an.
Rechtliche Beurteilung
Die Berufung ist nicht berechtigt.
Ein allfälliger Rauschzustand des Angeklagten kann schon deswegen im Sinne des § 35 StGB nicht als mildernd gewertet werden, weil eine durch diesen Zustand bedingte Herabsetzung der Zurechnungsfähigkeit durch den Vorwurf aufgewogen wird, den der Genuß des berauschenden Mittels mit Rücksicht darauf begründet, daß er im alkoholisierten Zustand bereits mehrfach strafbare Handlungen, vor allem Gewalttätigkeitsdelikte begangen hat. Das Milieu des Angeklagten mildert nicht den Schuldgehalt der von ihm immer wieder begangenen Gewalttätigkeitsdelikte. Auch die letzte Freiheitsstrafe, die der Angeklagte am 2.März 1979
verbüßt hat, vermochte ihn nicht abzuhalten, neue Gewalttaten zu begehen. Das Schöffengericht hat die Erschwerungsund Milderungsgründe im wesentlichen zutreffend festgestellt und eine keineswegs zu strenge Strafe verhängt.
Der Berufung war daher der Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.
Anmerkung
E03523European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:0120OS00154.81.0128.000Dokumentnummer
JJT_19820128_OGH0002_0120OS00154_8100000_000