TE OGH 1982/2/10 11Os179/81

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Veröffentlicht am 10.02.1982
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 10. Februar 1982

unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Piska und in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kießwetter, Dr. Walenta, Dr. Schneider und Dr. Reisenleitner als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Payrhuber als Schriftführer in der Strafsache gegen Agnes A wegen des Verbrechens der falschen Beweisaussage vor Gericht nach dem § 288 Abs. 2 StGB über die von der Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengericht vom 1. Oktober 1981, GZ 25 Vr 2.431/81-9, erhobene Berufung nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrages des Berichterstatters, Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Kießwetter, der Ausführungen des Verteidigers Dr. Schmidt und der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur Generalanwalt Dr. Gehart zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung wird dahin Folge gegeben, daß die vom Erstgericht verhängte Freiheitsstrafe auf 2 (zwei) Monate herabgesetzt und gemäß dem § 43 Abs. 1 StGB unter Bestimmung einer Probezeit von 3 (drei) Jahren bedingt nachgesehen wird.

Gemäß dem § 390 a StPO fallen der Angeklagten auch die Kosten des (weiteren) Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde die am 13. Juni 1958 geborene beschäftigungslose Agnes A des Verbrechens der falschen Beweisaussage vor Gericht nach dem § 288 Abs. 2 StGB schuldig erkannt, weil sie am 12. Februar 1980 vor dem Bezirksgericht Imst in der Rechtssache des mj. Gundhart A gegen Erwin B (AZ 1 C 2/80) als Zeugin bei ihrer förmlichen Vernehmung zur Sache unter Eid wahrheitswidrig angegeben hatte: 'Bis zur Geburt des Klägers habe ich außer mit dem Beklagten mit niemandem geschlechtlich verkehrt

....'.

Das Schöffengericht verhängte über die Angeklagte nach dem § 288 Abs. 2 StGB unter Bedachtnahme gemäß den § 31 und 40 StGB auf das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 8. Oktober 1980, GZ 28 Vr 2.284/79-16, (Geldstrafe von 300 Tagessätzen a 200 S wegen des Vergehens nach dem § 288 Abs. 1 StGB) eine unbedingte Freiheitsstrafe in der Dauer von fünf Monaten als Zusatzstrafe. Bei der Strafbemessung wertete es die Wiederholung der Straftat während eines anhängigen Strafverfahrens als erschwerend, den bisherigen ordentlichen Lebenswandel, das Geständnis sowie die verminderte Zurechnungsfähigkeit der Angeklagten als mildernd.

Gegen dieses Urteil erhob die Angeklagte Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung. Die Nichtigkeitsbeschwerde wurde bereits mit dem in nichtöffentlicher Sitzung gefaßten Beschluß des Obersten Gerichtshofes vom 15. Dezember 1981, GZ 11 Os 179/81-8, zurückgewiesen.

Gegenstand des Gerichtstages bildete somit nur noch die Berufung, mit der eine Herabsetzung der Strafe und die Gewährung bedingter Strafnachsicht angestrebt wird.

Rechtliche Beurteilung

Die Berufung ist berechtigt.

Die Strafzumessungsgründe wurden in erster Instanz im wesentlichen richtig und entgegen den Ausführungen der Berufungswerberin auch vollständig festgestellt. Unbesonnenheit kann schon wegen der einer eidlichen Vernehm ng vorangehenden Förmlichkeiten nicht zugebilligt werden, und Sorgepflichten bilden für sich allein keinen selbständigen Milderungsgrund. Die seit der Tat verstrichene Zeit ist aber für eine Heranziehung des § 34 Z 18 StGB zu kurz. Da es sich hier um eine nachträgliche Verurteilung handelt, war auf dieser Grundlage zu prüfen, welche Strafe über die Angeklagte bei gemeinsamer Aburteilung zu verhängen gewesen wäre (§ 40 StGB). Diese Prüfung zeigt, daß eine Zusatzstrafe von zwei Monaten Freiheitsentzug eine Gesamtstrafsanktion (im Gewicht einer Freiheitsstrafe von siebenmonatiger Dauer) ergibt, die ausreicht, den Unrechts- und Schuldgehalt aller in den Strafbemessungsvorgang einzubeziehenden Verfehlungen voll zu erfassen.

Nach den Umständen des Falles, insbesondere der verminderten Zurechnungsfähigkeit der Angeklagten und ihrer besonderen Interessenlage im Vaterschaftsstreit sind aber auch die Voraussetzungen für eine bedingte Strafnachsicht nach dem § 43 Abs. 1 StGB gegeben. Dazu kommt, daß die im oben zitierten Urteil vom 8. Oktober 1980 verhängte Geldstrafe bereits vollzogen wurde, was die Annahme rechtfertigt, die Angeklagte werde sich auch durch das bereits verspürte Strafübel von der Begehung weiterer Straftaten abhalten lassen. Daß im früheren Urteil eine unbedingte Strafe verhängt wurde, steht nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (EvBl 1950/244 ua; ÖJZ 1966, 150 ff) einer bedingten Strafnachsicht im späteren Urteil nicht entgegen (vgl in diesem Zusammenhang auch § 44 Abs. 1 StGB).

Demnach war in Stattgebung der Berufung wie aus dem Spruch ersichtlich zu erkennen.

Die Entscheidung über den Ersatz der Kosten des Rechtsmittelverfahrens gründet sich auf die angeführte Gesetzesstelle.

Anmerkung

E03539

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:0110OS00179.81.0210.000

Dokumentnummer

JJT_19820210_OGH0002_0110OS00179_8100000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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