TE OGH 1982/2/10 11Os91/81

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Veröffentlicht am 10.02.1982
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 10. Februar 1982

unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Piska, in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kießwetter, Dr. Walenta, Dr. Schneider und Dr. Reisenleitner als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Payrhuber als Schriftführers in der Strafsache gegen Karl A ua wegen des Vergehens der Verleitung zu Pflichtwidrigkeiten als Beteiligter nach den § 12, 307

Z 1 StGB über die vom Angeklagten Karl A gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengerichtes vom 30. Oktober 1980, GZ 4 d Vr 4099/80-29, erhobene Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrages des Berichterstatters, Hofrates des Obersten Gerichtshofes Dr. Walenta, der Ausführungen des Verteidigers Dr. Leutgeb und der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwaltes Dr. Strasser, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Gemäß dem § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 1. Mai 1940 geborene, zuletzt als Chauffeur tätige Karl A des Vergehens der Verleitung zu Pflichtwidrigkeiten nach dem § 307 Z 1 StGB als Beteiligter nach dem § 12 StGB schuldig erkannt. Ihm liegt zur Last, den mit demselben Urteil bereits rechtskräftig wegen desselben Deliktes (als unmittelbarer Täter) abgeurteilten Brandoberkommissär bei der Wiener Berufsfeuerwehr, Bernhard B, unter dem Hinweis, daß hiefür ein Geldbetrag von 100.000 S bereitgestellt sei, veranlaßt zu haben, am 23. bzw 25. April 1980 in Wien auf den Leiter des Betriebsanlagenreferates des Magistratischen Bezirksamtes für den 2. Wiener Gemeindebezirk Dr. Gerhard C anläßlich der Verhandlung über die Betriebsbewilligung für das der Firma Rudolf D GesmbH gehörige Lokal ('X-Bar') in Wien 2., Zirkusgasse 37, durch die Erklärung, dem Lokalbesitzer wäre eine Verlängerung der (bisher) bescheidmäßig auf 20,30 Uhr eingeschränkten (täglichen) Betriebszeit (dieses Lokales) bis in die Morgenstunden bzw die Erledigung von Anzeigen wegen Nichteinhaltung der Sperrstunde durch Verjährung mindestens 100.000 S wert, sohin auf einen Beamten durch Anbieten eines Vermögensvorteiles dahin einzuwirken, daß dieser pflichtwidrig ein Amtsgeschäft vornehme bzw unterlasse.

Rechtliche Beurteilung

Diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte Karl A mit einer die Z 4, 5 und 9 lit. a des § 281 Abs. 1

StPO relevierenden Nichtigkeitsbeschwerde, der jedoch in keiner Richtung Berechtigung zukommt.

Zu der auf den erstgenannten Nichtigkeitsgrund gestützten Verfahrensrüge, mit welcher der Beschwerdeführer die vom Erstgericht beschlossene Abweisung des von seinem Verteidiger in der Hauptverhandlung gestellten Antrages auf zeugenschaftliche Vernehmung des Leiters des Magistratischen Bezirksamtes für den 2. Wiener Gemeindebezirk releviert (S 170 und 171 d.A), genügt es angesichts des diesem Beweisantrag zu Grunde liegenden Beweisthemas, demzufolge durch diesen Zeugen bloß dargetan werden sollte, daß nicht der - von dem Bestechungsversuch unmittelbar betroffene - Magistratsbeamte Dr. Gerhard C, sondern ein anderer Beamter dieses Bezirksamtes für die bescheidmäßige Verlängerung der mit 20,30 Uhr beschränkten Betriebszeit (der 'X-Bar') zuständig war, darauf zu verweisen, daß diesem Beweisthema - wie noch, auch unter Bezugnahme auf die vom Obersten Gerichtshof gemäß dem § 285 f StPO zwecks überprüfung der Verfahrensrüge beigeschafften bezughabenden Verwaltungsakten, näher darzulegen sein wird - für den Schuldspruch des Beschwerdeführers (und des Mitangeklagten B) rechtlich keine Bedeutung zukommt, und der Beschwerdeführer durch die Abweisung des Beweisantrages in seinen Verteidigungsrechten daher nicht beeinträchtigt wurde.

Es schlägt aber auch das Beschwerdevorbringen zur Mängelrüge nicht durch, mit dem der Angeklagte A eine Undeutlichkeit, Unvollständigkeit, Widersprüchlichkeit sowie eine offenbar unzureichende Begründung des Ersturteils zum Ausspruch über entscheidende Tatsachen behauptet.

Der Beschwerdeauffassung zuwider ist der Umstand, daß die - vom Angeklagten mit dem Bestechungsversuch angestrebte - Verlängerung der Betriebszeit (der 'X-Bar') gar nicht Gegenstand der am 23. April 1980 unter der Leitung des Magistratsbeamten Dr. Gerhard C durchgeführten Kommissionierungsverhandlung war, für den vorliegenden Schuldspruch des Beschwerdeführers belanglos, bot doch diese Verhandlung nach den Urteilsfeststellungen nur den (äußeren) Anlaß für den gegenständlichen Bestechungsversuch: Daß hingegen (auch) die Absicht des Beschwerdeführers darauf gerichtet war, unter Mithilfe des vom Bestechungsversuch betroffenen Dr. C durch pflichtwidrige Vornahme eines diesem Beamten zustehenden Amtsgeschäftes (unbeschadet der Art und des Inhalts dieses Verwaltungsaktes) die (wie sich aus den Betriebsanlageverfahrensbzw Gewerbeverfahrensakten MBA 2-BA 17.546 und RZ 10.048/K/2 des Magistratischen Bezirksamtes für den 2. Wiener Gemeindebezirk ergibt, seit 7. Juli 1977) angestrebte (und kurz nach der verfahrensgegenständlichen Kommissionierungsverhandlung am 14.5.1980 neuerlich beantragte) behördliche Entscheidung über eine Verlängerung der Betriebszeit der 'X-Bar' (durch Aufhebung des betreffenden Auflagenpunktes des Genehmigungsbescheides vom 4.12.1979, MBA 2-BA 17.546/1/79) zu erreichen, konnte das Erstgericht mit mängelfreier Begründung aus der Aussage des Zeugen Dr. C in Verbindung mit den insoweit einem Geständnis gleichkommenden Einlassungen des Beschwerdeführers vor der Polizei (vgl S 32 d.A) und dem Untersuchungsrichter (S 81 d.A) denkmöglich ableiten (S 185/186 d.A). Der vom Beschwerdeführer in seiner Mängelrüge im Bezug auf diese Urteilsannahme erhobene Vorwurf einer fehlenden aktenmäßigen Deckung geht sohin ins Leere. Es stellt aber auch keineswegs einen - wie der Beschwerdeführer meint - unlösbaren (inneren) Widerspruch dar, daß der Mitangeklagte B gegenüber dem Magistratsbeamten Dr. C den Namen des Beschwerdeführers nicht erwähnte und (fälschlich) den Geschäftsführer der den Betrieb der 'X-Bar' führenden GesmbH, Rudolf D, als seinen Gewährsmann nannte, schließt dies doch nach den Denkgesetzen keineswegs die vom Erstgericht nicht zuletzt auf das insoweit für unbedenklich erachtete und als Feststellungsgrundlage herangezogene Eingeständnis des Beschwerdeführers vor der Polizei gestützte Konstatierung aus, daß in Wahrheit der Beschwerdeführer der Initiator des vom Mitangeklagten B ausgeführten Bestechungsversuches war. Die weitere Beschwerdebehauptung, daß der Mitangeklagte B bei diesem Bestechungsversuch ohne Einwirken des Beschwerdeführers gleichsam von sich aus tätig geworden sei, findet nicht einmal in der - im übrigen ein strafbares Verhalten leugnenden - Verantwortung dieses Mitangeklagten Deckung, hatte dieser doch schon anläßlich seiner ergänzenden polizeilichen Vernehmung (S 33/34 d.A), aber auch vor dem Untersuchungsrichter (S 69 a d.A) und in der Hauptverhandlung (S 152, 153, 154 und 155 d.A) keinen Zweifel darüber aufkommen lassen, daß der Beschwerdeführer den Anstoß dazu gab, beim Magistratsbeamten Dr. C vorstellig zu werden. Dieser Teil der Mängelrüge erschöpft sich sohin in einer - durch die Aktenlage nicht gedeckten - spekulativen Argumentation, ohne daß der Beschwerdeführer einen entscheidungswichtigen formalen Begründungsmangel in der Bedeutung des Nichtigkeitsgrundes Z 5 des § 281 Abs. 1 StPO aufzuzeigen vermag. Das gleiche gilt im wesentlichen aber auch für die weiteren umfangreichen Ausführungen zur Mängelrüge, mit denen der Beschwerdeführer unter Berufung auf die - ein strafbares Verhalten leugnende - eigene Verantwortung und jene des Mitangeklagten B andere, für ihn günstigere Urteilsfeststellungen getroffen wissen will und darauf abzielt, seiner im Ersturteil festgestellten Äußerung zum Mitangeklagten B, nämlich daß ihm eine Verlängerung der Betriebszeit 100.000 S wert sei, eine harmlose (der Annahme eines Bestechungsversuches entgegenstehende) Deutung zu geben. Damit unternimmt die Beschwerde nach Inhalt und Zielsetzung der bezüglichen Beschwerdeausführungen nur den unzulässigen und demnach unbeachtlichen Versuch, die im Nichtigkeitsverfahren einer Anfechtung entzogene Beweiswürdigung des Schöffengerichtes zu bekämpfen.

In seiner Rechtsrüge erachtet der Beschwerdeführer den Schuldspruch wegen Vergehens nach den § 12, 307 Z 1

StGB angesichts der im angefochtenen Urteil getroffenen Feststellung, daß der Magistratsbeamte Dr. Gerhard C ungeachtet seiner Stellung als Beamter im Sinn des § 74 Z 4 StGB bei der gegenständlichen Amtshandlung keinerlei Amtsgeschäfte vorzunehmen hatte, deshalb für rechtlich verfehlt, weil daraus folge, daß diesem Beamten als Objekt der angestrebten Bestechung die Befugnis zur Erteilung einer 'Nachtkonzession' bzw zur 'Erweiterung' der für das gegenständliche Lokal bestehenden (auf den Tagesbetrieb eingeschränkten) Konzession auch für einen Nachtbetrieb fehlte, so daß sich daraus nach Meinung des Beschwerdeführers zumindest implicite der Mangel eines für das Vergehen nach dem § 307 Z 1 StGB wesentlichen (objektiven) Tatbestandsmerkmals, nämlich die fehlende Befugnis des Beamten zur (pflichtwidrigen) Vornahme eines entsprechenden (durch Bestechung angestrebten) Amtsgeschäftes ergäbe.

Entgegen diesem Beschwerdeeinwand verneinte aber das Erstgericht keineswegs generell eine Befugnis des Magistratsbeamten Dr. C zur Vornahme von - im Zusammenhang mit dem vorliegenden Bestechungsversuch relevanten - Amtsgeschäften, sondern brachte ersichtlich lediglich zum Ausdruck, daß Dr. C bloß bei dieser Amtshandlung, die sich noch nicht auf die seit Jahren angestrebte Bewilligung eines Nachtbetriebes erstreckte, sondern vorerst nur den Tagesbetrieb betraf (vgl die Zeugenaussage S 168 d.A), kein Amtsgeschäft (ersichtlich gemeint: im Sinn einer Aufhebung des die Dauer der Betriebszeit betreffenden Auflagenpunktes des Genehmigungsbescheides vom 4.12.1979) vorzunehmen hatte (S 186 d.A). Im Ersturteil blieb dem Beschwerdevorbringen zuwider auch nicht unberücksichtigt, daß Dr. C als Magistratsbeamter zur Entscheidung über eine 'Verlängerung der Sperrstunde', also zur Bewilligung einer sogenannten 'Nachtkonzession' für die 'X-Bar' an sich nicht berufen war (vgl Zeuge Dr. C, S 167/168 d.A). Das von ihm (auf Grund der Bestechung pflichtwidrig) vorzunehmende Amtsgeschäft sollte vielmehr, wie im Ersturteil ohnehin ausreichend klargestellt wird (vgl S 187/188 d.A), im wesentlichen in einer die angestrebte 'Nachtkonzession' letztlich ermöglichenden (vorbereitenden) Tätigkeit dieses Beamten gelegen sein, wäre er doch als Leiter des Betriebsanlagenreferates des Magistratischen Bezirksamtes für den 2. Wiener Gemeindebezirk jedenfalls auch zur Führung und Erledigung eines in weiterer Folge erforderlichen und auf Prüfung des (letztlich) angestrebten Nachtbetriebes abzielenden (und seit dem 14.5.1980 bei ihm auch tatsächlich anhängigen) Verfahrens zur diesbezüglichen Betriebsanlagengenehmigung zuständig gewesen (vgl Zeuge Dr. C, S 168

d. A und den bereits erwähnten Akt MBA 2-BA 17.546 des Magistratischen Bezirksamtes für den 2. Wiener Gemeindebezirk). Daß aber die positive Erledigung eines solchen - auch den Nachtbetrieb erfassenden - Betriebsanlagengenehmigungsverfahrens durch Dr. C eine wesentliche Voraussetzung für die - wenn auch letztlich allenfalls durch einen anderen Beamten zu treffende - Entscheidung über die vom Beschwerdeführer angestrebte Aufhebung des die Betriebszeit betreffenden Auflagenpunktes des gewerbebehördlichen Genehmigungsbescheides vom 4.12.1979 darstellt, liegt nach dem festgestellten Urteilssachverhalt auf der Hand. Gerade darauf wird aber im Ersturteil unmißverständlich Bezug genommen, wird doch darin ausgeführt, daß es für den Beschwerdeführer (bei dem urteilsgegenständlichen, von ihm initiierten Bestechungsversuch) schon von Bedeutung gewesen wäre, wenn der Magistratsbeamte Dr. C als der (ua) für die Feststellung von Lärmbelästigungsmöglichkeiten zuständige Kommissionsleiter durch einen - auf insoweit falschen Feststellungen beruhenden und sohin pflichtwidrig vorgenommenen - positiven Abschluß der Kommissionierung (sohin des in seinen Zuständigkeitsbereich fallenden Betriebsanlagengenehmigungsverfahrens) eine für die Bewilligung der angestrebten 'Nachtkonzession' entscheidende Vorbedingung geschaffen und solcherart (einen 'Teil') zu der sich 'aus verschiedenen Kriterien' zusammensetzenden (letztlich in der Bewilligung der 'Nachtkonzession' mündenden) Hauptentscheidung beigetragen hätte (vgl S 187/188 d.A).

Unter den im § 307 Z 1 StGB angeführten Begriff des (von einem Beamten pflichtwidrig vorzunehmenden oder zu unterlassenden) Amtsgeschäftes fallen alle Verrichtungen eines Beamten, die zur unmittelbaren Erfüllung der Vollziehungsaufgaben eines Rechtsträger dienen, also zum eigentlichen Gegenstand des jeweiligen Amtsbetriebes gehören und für die Erreichung der amtsspezifischen Vollziehungsziele sachbezogen relevant sind (vgl EvBl 1978/136 = RZ 1978/63).

Daraus erhellt aber, daß selbst eine für die (allenfalls von einem anderen Organwalter zu treffende) Entscheidung über die vom Beschwerdeführer angestrebte Verlängerung der Betriebszeit bloß präjudizielle Tätigkeit des vom urteilsgegenständlichen Bestechungsversuch betroffenen Beamten (Dr. Gerhard C) dem im § 307 Z 1 StGB angeführten Tatbestandsmerkmal des 'Amtsgeschäftes' entsprechen würde.

So gesehen gehen auch die weiteren Einwände des Beschwerdeführers in seiner Rechtsrüge fehl, mit denen er - insoweit von den bezüglichen Urteilsfeststellungen abweichend - der Sache nach eine mangelnde Konkretisierung des (von Dr. C vorzunehmenden) Amtsgeschäftes im Ersturteil behauptet, dessen pflichtwidrige Vornahme der Beschwerdeführer nach den Urteilsannahmen anstrebte. Nur am Rande sei noch bemerkt, daß das Delikt nach dem § 307 StGB schon mit dem Anbieten (Versprechen oder Gewähren) eines Vermögensvorteils formell vollendet ist.

Dem Erstgericht ist daher entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers, der in seiner Rechtsrüge die Frage eines Versuchs dieses Deliktes aufwirft, auch insoweit kein Rechtsirrtum unterlaufen, als es den Urteilssachverhalt bei dem als unmittelbarer Täter agierenden Mitangeklagten Bernhard B als vollendetes Vergehen der Verleitung zu Pflichtwidrigkeiten nach dem § 307 Z 1 StGB und das im Urteil festgestellte Tatverhalten des Beschwerdeführers der Sache nach als (gelungene) Bestimmungstäterschaft zu dem vorerwähnten (vollendeten) Delikt im Sinn des § 12, zweiter Fall, StGB beurteilte. Der davon abweichenden und auf eine Beitragstäterschaft des Beschwerdeführers im Sinn des dritten Falls des § 12 StGB hinweisenden Formulierung zu Punkt 2 des Urteilssatzes (S 177 d.A) kommt hingegen schon angesichts der grundsätzlichen rechtlichen Gleichwertigkeit der im § 12 StGB umschriebenen Täterschaftsformen in rechtlicher Beziehung keine Bedeutung zu. Die zur Gänze unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde war daher zu verwerfen.

Das Schöffengericht verhängte über den Angeklagten Karl A nach dem § 307 StGB eine Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Monaten. Bei der Strafbemessung wertete es die zahlreichen Vorstrafen sowie die Verleitung des Bernhard B als erschwerend und berücksichtigte demgegenüber keinen Umstand als mildernd.

Mit seiner Berufung begehrt Karl A die Herabsetzung und bedingte

Nachsicht der Freiheitsstrafe.

Der Berufung kommt keine Berechtigung zu.

Auch wenn das Erstgericht das zur Wahrheitsfindung wesentlich beitragende Teilgeständnis des Angeklagten im Vorverfahren zu Unrecht als mildernden Umstand unberücksichtigt ließ, so fand es doch ein Strafmaß, das sowohl dem Unrechtsgehalt der Tathandlung als auch dem Verschulden und der Täterpersönlichkeit dieses Angeklagten gerecht wird.

Der sich aus den zahlreichen Vorstrafen ergebende erhebliche Mangel des Angeklagten an Verbundenheit mit den rechtlich geschützten Werten und damit der Grad der Vorwerfbarkeit seines deliktischen Verhaltens, die Schwere der versuchten Rechtsgutbeeinträchtigung und der artbedingte hohe soziale Störwert der Tat ließen auch die Gewährung einer bedingten Strafnachsicht nicht gerechtfertigt erscheinen.

Der Berufung des Angeklagten A konnte daher kein Erfolg beschieden sein.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.

Anmerkung

E03540

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:0110OS00091.81.0210.000

Dokumentnummer

JJT_19820210_OGH0002_0110OS00091_8100000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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