Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 17.Februar 1982
unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Piska und in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kießwetter, Dr. Walenta, Dr. Schneider und Dr. Reisenleitner als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Payrhuber als Schriftführer in der Strafsache gegen Werner A wegen des Verbrechens des versuchten Diebstahls durch Einbruch nach den § 15, 127 Abs. 1, 129 Z 1 StGB über die von der Staatsanwaltschaft und dem Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 17.September 1981, GZ 1 e Vr 5.885/81-22, erhobenen Berufungen nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrages des Berichterstatters, Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Kießwetter, der Ausführungen des Verteidigers Dr. Lackner und der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur Generalanwalt Dr. Presslauer zu Recht erkannt:
Spruch
Beiden Berufungen wird nicht Folge gegeben.
Gemäß dem § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des (weiteren) Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 19.Juli 1956 geborene, zuletzt beschäftigungslose Fensterputzer Werner A des Verbrechens des versuchten Diebstahls durch Einbruch nach den § 15, 127 Abs. 1, 129 Z 1 StGB schuldig erkannt. Ihm liegt zur Last, am 27. Mai 1981 in Wien nach Einschlagen des rechten vorderen Seitenfensters eines PKW eine Nagelschere, zwei Nagelfeilen, ein Feuerzeug, drei Kugelschreiber und mehrere Kassetten zum Nachteil der Maria B zu stehlen versucht zu haben. Das Schöffengericht verhängte deshalb über ihn nach dem § 129 StGB eine Freiheitsstrafe in der Dauer von fünfzehn Monaten. Bei der Strafbemessung wertete es als erschwerend die einschlägigen Vorstrafen und den raschen Rückfall, als mildernd das Teilgeständnis und den Umstand, daß es beim Versuch blieb.
Gegen dieses Urteil brachte der Angeklagte Nichtigkeitsbeschwerde, die bereits mit dem Beschluß des Obersten Gerichtshofes vom 27. Jänner 1982, GZ 11 Os 3/82-6, zurückgewiesen wurde, und Berufung ein, mit der er eine Herabsetzung des Strafausmaßes und die Gewährung der bedingten Strafnachsicht anstrebt. Ebenso erhob die Staatsanwaltschaft Berufung mit dem Antrag, die vom Erstgericht verhängte Freiheitsstrafe zu erhöhen.
Rechtliche Beurteilung
Beiden Berufungen kommt keine Berechtigung zu.
Zwar ist der Staatsanwaltschaft beizupflichten, daß das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Strafschärfung bei Rückfall nach dem § 39 StGB der Vorstrafenbelastung erhöhtes Gewicht verleiht. Im übrigen wurden jedoch - entgegen der Auffassung des Angeklagten - die Strafzumessungsgründe vom Erstgericht im wesentlichen richtig und vollständig festgestellt.
So kann der Umstand einer vernachlässigten Erziehung dem fünfundzwanzigjährigen Rechtsbrecher, an dem bereits wiederholt längerfristige Freiheitsstrafen vollzogen wurden, nicht mehr als mildernd zugute gehalten werden. Auch ist seine Verantwortung, er könne sich an den Tathergang nicht mehr erinnern, keineswegs als volles Geständnis zu werten, mag er auch die Richtigkeit der Angaben von Zeugen nicht bestritten haben. Schließlich steht einer Berücksichtigung der Alkoholisierung als Milderungsgrund im vorliegenden Fall die Vorschrift des § 35 StGB entgegen. Eine Strafermäßigung kommt daher nicht in Betracht. Wegen des relativ geringen Unrechtsgehaltes der Straftat - es liegt dem Angeklagten nur ein einmaliger versuchter Einbruchsdiebstahl mit bescheidenem Wert der erhofften Beute zur Last - reicht aber andererseits die vom Erstgericht verhängte Sanktion für eine unrechts- und schuldangemessene Bestrafung des Täters aus. Eine bedingte Strafnachsicht war schon deshalb zu versagen, weil keine Umstände bekannt sind, die bei dem erheblich getrübten Vorleben des Angeklagten Gewähr für sein künftiges Wohlverhalten böten (§ 43 Abs. 2 StGB).
Die Kostenentscheidung beruht auf der zitierten Gesetzesstelle.
Anmerkung
E03569European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:0110OS00003.82.0217.000Dokumentnummer
JJT_19820217_OGH0002_0110OS00003_8200000_000