TE Vwgh Erkenntnis 2005/5/23 2004/06/0011

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Veröffentlicht am 23.05.2005
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Index

L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark;
L82000 Bauordnung;
L82006 Bauordnung Steiermark;

Norm

BauG Stmk 1995 §20 Z3 lita;
BauG Stmk 1995 §21;
BauG Stmk 1995 §33 Abs6;
BauG Stmk 1995 §33;
BauRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl und die Hofräte Dr. Bernegger, Dr. Waldstätten, Dr. Rosenmayr und Dr. Pfiel als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Gubesch, über die Beschwerde des KM in G, vertreten durch Mag. Hermann Kienast, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Friedrichgasse 6/IV/17, gegen den Bescheid der Berufungskommission der Landeshauptstadt Graz vom 3. Dezember 2003, GZ. A 17 - 8091/2003-1, betreffend Beseitigungsauftrag gemäß § 41 Abs. 3 Stmk. BauG, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat der Landeshauptstadt Graz Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

In dem Amtsbericht des Baukontrollors H.H. der Landeshauptstadt Graz vom 30. Juni 2003 ist betreffend das auf dem näher angeführten, in der KG G. gelegenen Grundstück befindliche Gebäude festgehalten, dass an der Straßenfassade im Erdgeschoß oberhalb der Auslagenfenster vom Beschwerdeführer eine Werbetafel montiert worden sei. Diese Montage sei im Mai 2003 vorgenommen worden. Die Werbetafel habe die Ausmaße von ca. 6,5 m x 0,7 m, der Abstand von der Gehsteigoberkante bis Unterkante der Werbetafel betrage ca. 3,50 m, in der Mitte der Tafel stehe der Schriftzug "momiji" mit einem Kleeblatt daneben.

Mit Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Graz vom 18. Juli 2003 erging an den Beschwerdeführer gemäß § 41 Abs. 3 Stmk. BauG der Auftrag, die auf der näher angeführten Liegenschaft errichtete bauliche Anlage, nämlich

"eine Werbetafel mit einem Ausmaß von ca. 6,5 m x 0,70 m mit einem Abstand von der Gehsteigoberkante bis zur Unterkante Werbetafel ca. 3,50 m, angebracht oberhalb der Auslagenfenster im Erdgeschoß der Straßenfassade

binnenWochen ab Rechtskraft des Bescheides zu beseitigen. "

Dieser Bescheid wurde im Wesentlichen damit begründet, dass die im Spruch angeführte errichtete bauliche Anlage gemäß § 20 Z. 3 lit. a) Stmk. BauG ein anzeigepflichtiges Vorhaben darstelle und auf Grund des Fehlens dieser Genehmigung daher vorschriftswidrig errichtet worden sei.

In der dagegen erhobenen Berufung führte der Beschwerdeführer aus, dass die Anlage weder ein anzeigepflichtiges noch ein bewilligungspflichtiges Vorhaben darstelle, zumal es sich lediglich um den Austausch einer bereits bewilligten Werbetafel gehandelt habe. Es sei bereits vorher eine Werbetafel vorhanden gewesen und sei diese auch bewilligt worden.

Die belangte Behörde wies mit dem angefochtenen Bescheid die Berufung als unbegründet ab.

Diese Entscheidung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass § 20 Z. 3 lit. a Stmk. BauG eindeutig eine baubehördliche Genehmigungspflicht für die Errichtung, Änderung oder Erweiterung von Werbe- oder Ankündigungseinrichtungen (Tafeln, Schaukästen, sonstige Vorrichtungen und Gegenstände, an denen Werbungen und Ankündigungen angebracht werden könnten, Bezeichnungen, Beschriftungen, Hinweise u.dgl.) normiere. Im vorliegenden Fall handle es sich um eine rechteckige beleuchtbare kastenförmige Werbetafel in der Größe von 6,5 m x 0,7 m, die über dem (neuen) taiwanesischen Esslokal mit der Aufschrift "Asiateehaus momiji exklusive Küche" angebracht sei. Gemäß dieser Bestimmung sei die Errichtung, aber auch die Änderung oder Erweiterung von Werbe- und Ankündigungseinrichtungen genehmigungspflichtig.

Im Rahmen des zweitinstanzlichen Ermittlungsverfahrens seien zwei Zeugen einvernommen worden. Der Baukontrollor der MA 10/3 für den 3. Grazer Gemeindebezirk habe angegeben, dass er seit 10 Jahren bei der Baubehörde Graz beschäftigt und seit Jahren Baukontrollor des Bezirkes G. sei. Im Rahmen seiner Ermittlungen anlässlich der Umwandlung des Erdgeschoßbereiches des verfahrensgegenständlichen Gebäudes in das Teehaus hätte der Betreiber ihm gegenüber angegeben, dass der Verwendungszweck als Gastgewerbebetrieb bewilligt worden sei. Er habe in den Archivakten der Baubehörde der Stadt Graz eine Nutzungsänderungsbewilligung für ein Cafe aus den 60er Jahren im Rahmen der Errichtungsbewilligung des Gesamthauses gefunden. Für das (dort ebenso befindliche) Sportgeschäft seien ihm zwei Werbetafeln von länglicher Form mit abgerundeten Ecken erinnerlich, die keine Baubewilligung aufwiesen. Die nunmehr montierte Werbetafel sei abweichend konfiguriert und neu angebracht worden. Diese Aussage sei glaubhaft und schlüssig. Dass die erwähnten Werbetafeln das jetzige Lokal beträfen, sei nicht behauptet worden.

Nach Wahrung des Parteiengehörs über diese Zeugenaussage habe der Vertreter des Beschwerdeführers die Zeugeneinvernahme von A.H. zum Beweise dafür beantragt, dass eine behördliche Genehmigung betreffend die Tafeln des Sportgeschäftes vorgelegen sei. Da A.H. der Ladung wegen einer Grippeerkrankung nicht Folge geleistet habe, sei am Montag, dem 10. November 2003, seine Ehegattin und die frühere Eigentümerin (nach ihren eigenen Angaben) des gegenständlichen Geschäftslokales vernommen worden. Sie habe ausgeführt, dass das gegenständliche Geschäftslokal das mittlere von drei Geschäften sei, in dem heute ein taiwanesisches Esslokal untergebracht sei. Die gegenständliche Leuchtreklame sei neu angebracht worden und es befinde sich dieses Geschäftslokal nicht mehr im Eigentum oder Besitz ihres Ehegatten und gehöre nun den Lokalinhabern. Das vom Anwalt des Beschwerdeführers angegebene Sportgeschäft sei als solches immer noch vorhanden, liege rechts im Erdgeschoß dieses Hauses und sei nicht ident mit dem gegenständlichen Esslokal, sodass der Beweis, wie vom Vertreter des Beschwerdeführers angegeben ("zum Beweise dafür, dass sehr wohl eine behördliche Genehmigung betreffend die Tafeln des Sportgeschäftes vorgelegen ist") durch ihren Ehegatten nicht geführt werden könne. Aus ihrer Erinnerung sei jedenfalls klar, dass diese Leuchtreklame neu angebracht worden sei, vorher hätte ein Schild bestanden mit der Schrift "Moderne Bürotechnik" ohne Kasten und die einzelnen, aber verbundenen Buchstaben seien an der Wand angebracht gewesen.

In der Folge sei eine Besichtigung vor Ort am 17. Dezember 2003 vorgenommen worden, die ergeben habe, dass sich im Erdgeschoss des verfahrensgegenständlichen Hauses ein kleineres leeres Geschäft in der Südwestecke befinde. Die Kontur des alten Geschäftsschildes über der Tür, das länglich und seitlich rund abgeschlossen gewesen sei, sei noch zu erkennen. Daneben liege das verfahrensgegenständliche Lokal, daran anschließend das leere Sportgeschäft mit zwei länglichen Geschäftsschildern mit grünen Buchstaben und runden Seiten mit den Aufschriften "T... H..." und "Tischtennis". Auf Grund der glaubhaften und schlüssigen Zeugenaussage der Ehegattin des A.H. im Zusammenhang mit der Besichtigung vor Ort sei für die belangte Behörde erwiesen, dass für die gegenständliche bauliche Anlage einer Werbetafel mit einer Leuchtreklame zum Hinweise auf ein neues taiwanesisches Esslokal im Erdgeschoß des verfahrensgegenständlichen Gebäudes keine baubehördliche Genehmigung vorliege, diese Werbetafel neu angebracht und keinesfalls - wie vom Beschwerdeführer vorgebracht -

lediglich geändert worden sei. Der Beschwerdeführer habe keinen schriftlichen Nachweis in Form einer baubehördlichen Genehmigung für diese Tafel vorgelegt. Die Aussage des Beschwerdeführers, es sei sehr wohl eine behördliche Genehmigung betreffend die Tafeln des Sportgeschäftes vorgelegen, betreffe nicht die gegenständliche Werbetafel, sondern die Werbetafeln des daneben gelegenen Sportgeschäftes. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers kenne offenbar die örtlichen Gegebenheiten nicht, sonst hätte er diesen Beweis nicht angeboten. Schlussendlich werde nochmals darauf hingewiesen, dass nach § 20 Z. 3 lit. a Stmk. BauG auch die Änderung einer Werbeeinrichtung - jeder Austausch sei als Änderung anzusehen - genehmigungspflichtig sei, eine solche Genehmigung nicht vorliege und auch zum Zeitpunkt der Errichtung dieser Werbetafel nicht vorgelegen sei.

In der dagegen erhobenen Beschwerde wird Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift samt Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde erstattet.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 20 Z. 3 lit. a Stmk. Baugesetz (Stmk. BauG), LGBl. Nr. 59/1995, ist die Errichtung, Änderung oder Erweiterung von

"a) Werbe- und Ankündigungseinrichtungen (Tafeln, Schaukästen, sonstige Vorrichtungen und Gegenstände, an denen Werbungen und Ankündigungen angebracht werden können, Bezeichnungen, Beschriftungen, Hinweise udgl.)"

anzeigepflichtig, soweit sich aus § 21 nichts anderes ergibt.

§ 21 Abs. 1 Z. 6 leg. cit. zählt besondere Werbe- und Ankündigungseinrichtungen auf, die im vorliegenden Fall nicht in Betracht kommen.

Gemäß § 33 Abs. 1 Stmk. BauG müssen Vorhaben im Sinne des § 20 der Behörde nachweislich schriftlich angezeigt werden.

Gemäß § 33 Abs. 6 leg. cit. ist, wenn keine Untersagungsgründe vorliegen, dem Bauwerber eine Ausfertigung der planlichen Darstellung und Baubeschreibung mit dem Vermerk ,Baufreistellung' zuzustellen. Das angezeigte Vorhaben gemäß § 20 leg. cit. gilt ab Zustellung als genehmigt. Das angezeigte Vorhaben gilt auch als genehmigt, wenn nicht binnen acht Wochen ab Einlangen der vollständigen und mängelfreien Anzeige ein Untersagungsbescheid erlassen wird.

Gemäß § 41 Abs. 3 Stmk. BauG hat die Behörde hinsichtlich vorschriftswidriger baulicher Anlagen einen Beseitigungsauftrag zu erlassen. Der Auftrag ist ungeachtet eines Antrages auf nachträgliche Erteilung einer Baubewilligung oder einer Anzeige gemäß § 33 Abs. 1 zu erteilen.

Der Beschwerdeführer macht als Verfahrensfehler geltend, die belangte Behörde hätte Ermittlungen im Hinblick auf sein Vorbringen vornehmen müssen, dass vor der Montage seiner Leuchtreklamewerbetafel bereits eine andere gleichartige Werbetafel an dieser Stelle vorhanden gewesen sei. Es hätte die straßenseitige Hausfassade vor Ort diesbezüglich dahingehend untersucht werden müssen, ob auf der Hausfassade unter der vom Beschwerdeführer angebrachten Leuchtreklametafel noch die Silhouetten der alten zuvor angebrachten Reklametafel sichtbar seien, zumal kein einziges Indiz im Beweisverfahren hervorgekommen sei, dass zwischen der Demontage der alten Werbetafel und der Montage der neuen Werbetafel an der Hausfassade irgend etwas geändert worden sei. Hätte die belangte Behörde derartige Ermittlungen angestellt, hätte sie festgestellt, dass genau an dieser Stelle in gleicher Art und Weise wie an dem daneben befindlichen Sportgeschäft ein ähnliches Geschäftsschild mit grünen Buchstaben und runden Seiten in gleicher Größe wie das neu angebrachte Reklameschild vorhanden gewesen sei. Durch diese Ermittlungen und das dadurch hervorgekommene Beweisergebnis hätte sich gezeigt, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Berufung richtig sei und er lediglich die alte Reklametafel durch eine gleichartige neue ersetzt habe. Der Umstand, dass die neue Reklametafel ein eckiger Kasten sei, während die alte Reklametafel aus einem länglichen Geschäftsschild mit grünen Buchstaben und runden Seiten bestanden habe, stelle aus baurechtlicher Sicht keine Änderung der Werbe- und Ankündigungseinrichtung im Sinne des § 20 Z. 3 lit. a Stmk. BauG dar. Sein Beweisantrag in der Berufung habe sich auch auf jenes Schild bezogen, das vor der Anbringung der Leuchtreklametafel des Beschwerdeführers an dieser Stelle von der Firma "T... H..." dort angebracht gewesen sei.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshof zu § 41 Abs. 3 Stmk. BauG ist diese Bestimmung dahingehend auszulegen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 23. Mai 2001, Zl. 98/06/0177, und die in diesem dazu angeführte Vorjudikatur), dass die Erteilung des Beseitigungsauftrages dann in Betracht kommt, wenn die Errichtung eines bestimmten Baues sowohl im Zeitpunkt der Bauausführung als auch im Zeitpunkt der Erteilung des Beseitigungsauftrages bewilligungspflichtig bzw. anzeigepflichtig war. Eine vorschriftswidrige bauliche Anlage im Sinne des § 41 Abs. 3 Stmk. BauG liegt unter diesen Voraussetzungen jedenfalls vor, bis eine rechtskräftige Baubewilligung vorliegt oder das Bauvorhaben gemäß § 33 Abs. 6 Stmk. BauG 1995 als genehmigt gilt. Nach der hg. Judikatur (vgl. das Erkenntnis vom 24. Februar 2000, Zl. 98/06/0228) liegt eine vorschriftswidrige Anlage auch im Falle eines bewilligungsfreien Bauvorhabens im Sinne des § 21 Stmk. BauG vor, das gegen Bestimmungen des Stmk. BauG 1995 verstößt.

Wenn der Beschwerdeführer nach seinem eigenen Vorbringen die alte Werbeeinrichtung über seinem Geschäftslokal in Form eines länglichen Geschäftsschildes mit grünen Buchstaben und runden Seiten durch eine neue rechteckige Tafel in der Form eines beleuchtbaren Kastens mit einer neuen Aufschrift ersetzt hat, wurde damit nicht bloß die davor bestandene Werbeeinrichtung geändert, sondern der Tatbestand der Errichtung einer Werbeeinrichtung im Sinne des § 20 Z. 3 lit. a Stmk. BauG erfüllt. Die allenfalls vorliegende Bewilligung für die "alte" Werbeeinrichtung an dem Gebäude über dem verfahrensgegenständlichen Geschäftslokal ist aber mit ihrer Entfernung untergegangen. Aber selbst, wenn man annähme, dass bloß eine Änderung der ursprünglich bewilligten Werbeeinrichtung vorläge, wäre auch diese Änderung - worauf die belangte Behörde gleichfalls zutreffend hingewiesen hat - nach dieser Bestimmung anzeigepflichtig. Der Beschwerdeführer hat somit eine anzeigepflichtige Werbeeinrichtung (im Mai 2003) errichtet, ohne dass dieses Bauvorhaben der Baubehörde gemäß § 33 Stmk. BauG angezeigt worden wäre und gemäß § 33 Abs. 6 Stmk. BauG als genehmigt gälte. Diese Anzeigepflicht gemäß § 20 Z. 3 lit. a Stmk. BauG bestand für das vorliegende Bauvorhaben auch im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides (dem 9. Dezember 2003).

Der vorliegende Beseitigungsauftrag gemäß § 41 Abs. 3 Stmk. BauG ist somit zu Recht ergangen.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG i.V.m. der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am 23. Mai 2005

Schlagworte

Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Allgemein BauRallg9/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2004060011.X00

Im RIS seit

23.06.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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