TE OGH 1982/3/2 9Os34/82

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Veröffentlicht am 02.03.1982
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 2.März 1982 unter dem Vorsitz des Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Obauer, in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Faseth, Dr. Steininger, Dr. Horak und Dr. Reisenleitner als Richter sowie des Richteramtsanwärters Mag. Kliment als Schriftführer in der Strafsache gegen Erika A wegen des Verbrechens nach § 6 Abs. 1 SuchtgiftG. (a.F.) über die von der Generalprokuratur gegen das Urteil des Landesgerichtes Linz als Schöffengericht vom 7. Februar 1980, GZ. 22 Vr 2121/79-26, erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrages des Berichterstatters, Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Horak, und der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr. Bassler, zu Recht erkannt:

Spruch

Das Urteil des Landesgerichtes Linz vom 7.Februar 1980, GZ. 22 Vr 2121/79-26, verletzt insoweit, als es der Angeklagten Erika A die erlittene Vorhaft vom 20.September 1979, 19,00 Uhr, bis 7.Februar 1980, 9,00 Uhr, nicht auch auf die gemäß § 6 Abs. 4 (nunmehr § 12 Abs. 4) SuchtgiftG. verhängte Verfallersatzstrafe in der Höhe von 21.000 S (im Nichteinbringlichkeitsfall 30 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) anrechnete, das Gesetz in der Bestimmung des § 38 StGB Das bezeichnete Urteil wird dahin ergänzt, daß der Angeklagten diese Vorhaft gemäß § 38 Abs. 1 StGB auch auf die gemäß § 6 Abs. 4 (nunmehr § 12 Abs. 4) SuchtgiftG.

verhängte Geldstrafe (Verfallersatzstrafe) angerechnet wird. Demgemäß werden der Punkt 5 der Endverfügung vom 7.März 1980, ON. 28 ('Verfallersatzstrafe 21.000 S einheben') und der Beschluß vom 22. Mai 1980, ON. 33 (Gewährung von Ratenzahlungen), aufgehoben.

Text

Gründe:

Mit Urteil des Landesgerichtes Linz vom 7.Februar 1980, GZ. 22 Vr 2121/79-26, wurde die am 20.Dezember 1958

geborene kaufmännische Angestellte Erika A des Verbrechens nach § 6 Abs. 1 (nunmehr § 12 Abs. 1) SuchtgiftG. und des Vergehens nach § 9 Abs. 1 Z. 2 (nunmehr § 16 Abs. 1 Z. 2) SuchtgiftG. schuldig erkannt und unter Anwendung des § 28 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zehn Monaten sowie gemäß § 6 Abs. 4 (nunmehr § 12 Abs. 4) SuchtgiftG. zu einer Verfallersatzstrafe in der Höhe von 21.000 S (im Nichteinbringlichkeitsfall 30 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verurteilt. Nach § 43 Abs. 1 StGB wurde die verhängte Freiheitsstrafe für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen. Gemäß § 38 Abs. 1 StGB wurde die Vorhaft vom 20.September 1979, 19,00 Uhr, bis 7.Februar 1980, 9,00 Uhr, auf die verhängte Freiheitsstrafe angerechnet. Mit Endverfügung vom 7.März 1980 wurde die Einhebung der Verfallersatzstrafe in der Höhe von 21.000 S verfügt (ON. 28). Mit Beschluß des Landesgerichtes Linz vom 22.Mai 1980 wurde dem Antrag der Verurteilten auf Entrichtung der Verfallersatzstrafe in Teilbeträgen (ON. 32) (teilweise) Folge gegeben und ihr die Abstattung in monatlichen Raten zu je 1.000 S (beginnend mit 21.Mai 1980) gewährt (ON. 33). Von der Verfallersatzstrafe hat die Verurteilte in der Folge 17.500 S bereits bezahlt.

Rechtliche Beurteilung

Das vorerwähnte Urteil des Landesgerichtes Linz steht mit dem Gesetz insoweit nicht im Einklang, als es die Anrechnung der Vorhaft auf die (bedingt nachgesehene) Freiheitsstrafe beschränkte und nicht auch auf die nach § 6 Abs. 4 (nunmehr § 12 Abs. 4) SuchtgiftG. verhängte Geldstrafe (Verfallersatzstrafe) anrechnete. Nach § 38 Abs. 1 Z. 1 StGB sind Vorhaftzeiten auf Freiheitsstrafen und Geldstrafen anzurechnen, wenn der Täter die Haft - wie im gegenständlichen Fall - in einem Verfahren wegen der Tat, für die er bestraft wird, erlitten hat. Bei der (den unvollziehbaren Verfall ersetzenden) Sanktion des § 6 Abs. 4 (nunmehr § 12 Abs. 4) SuchtgiftG. handelt es sich um eine als Nebenstrafe vorgesehene Geldstrafe, auf die daher nach § 38 StGB die Vorhaft ebenso anzurechnen ist wie auf die Freiheitsstrafen (EvBl. 1981/117). Wird in einem Urteil - wie vorliegend -

auf Strafen der einen und der anderen Art nebeneinander erkannt, so ist die Vorhaft im Urteil auf alle diese Strafen anzurechnen. Erst anläßlich des Vollzuges ist die Anrechnung sodann konkret zunächst bei jenen Strafen durchzuführen, die nicht bedingt nachgesehen werden (RZ. 1973/76). Die demnach fehlerhafte Anrechnung der gegenständlichen Vorhaft nur auf die Freiheitsstrafe hat Nichtigkeit des Urteils nach § 281 Abs. 1 Z. 11 StPO zur Folge; sie wirkte sich vorliegend auch zum Nachteil der Angeklagten aus, weil die (unbedingt) ausgesprochene Verfallersatzstrafe bei gesetzmäßiger Vorhaftanrechnung - für die bei einer Geldstrafe die Ersatzfreiheitsstrafe maßgebend ist (§ 38 Abs. 2 StGB) - mit Rechtskraft des Urteiles verbüßt gewesen wäre.

In Stattgebung der von der Generalprokuratur gemäß § 33 Abs. 2 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes war daher spruchgemäß zu erkennen.

Anmerkung

E03571

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:0090OS00034.82.0302.000

Dokumentnummer

JJT_19820302_OGH0002_0090OS00034_8200000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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