TE OGH 1982/3/11 12Os5/82

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Veröffentlicht am 11.03.1982
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 11.März 1982 unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Breycha und in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Keller, Dr. Kral, Dr. Steininger und Dr. Lachner als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Nemec als Schriftführerin in der Strafsache gegen Horst Werner A und andere wegen des Verbrechens des schweren Diebstahls durch Einbruch nach § 127 Abs. 1 und Abs. 2 Z. 1, 128 Abs. 1 Z. 4, 129 Z. 1 und 2 StGB sowie anderer strafbarer Handlungen über die von den Angeklagten Horst Werner A, Anton A, Walter B und Lieselotte C gegen das Urteil des Kreisgerichtes Wiener Neustadt als Schöffengericht vom 11.November 1981, GZ. 11 b Vr 772/81-89, erhobenen Berufungen nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrages des Berichterstatters, Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Lachner, der Ausführungen der Verteidiger Dr. Hämmerle, Dr. Rismondo, Dr. Springer und Dr. Grohmann sowie der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr. Knob, zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung der Angeklagten Lieselotte C wird Folge gegeben und die über sie verhängte Freiheitsstrafe auf 3 (drei) Monate herabgesetzt.

Den Berufungen der Angeklagten Horst Werner A, Anton A und Walter B wird nicht Folge gegeben.

Gemäß § 390 a StPO fallen den Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurden (außer anderen Angeklagten) schuldig erkannt:

1) der am 18.September 1955 geborene Horst Werner A des (in vier Zugriffen mit einem Wert des Diebsgutes von 8.060 S begangenen) Verbrechens des schweren Diebstahls durch Einbruch nach § 127 Abs. 1 und Abs. 2 Z. 1, 128

Abs. 1 Z. 4, 129 Z. 1 und 2 StGB, ferner des (in vier Angriffen mit einem Gesamtschaden von 8.800 S verübten) Vergehens des Betruges nach § 146, 147 Abs. 1 Z. 1 und Abs. 2 StGB sowie des Vergehens der Verletzung der Unterhaltspflicht nach § 198 Abs. 1 StGB;

2) der am 17.August 1959 geborene Anton A des (in fünf Zugriffen mit einem Wert des Diebsgutes von 8.285 S begangenen) Verbrechens des schweren Diebstahls durch Einbruch nach § 127 Abs. 1 und Abs. 2 Z. 1, 128 Abs. 1 Z. 4, 129 Z. 1 und 2 StGB, ferner des Vergehens des unbefugten Gebrauches von Fahrzeugen nach § 136 Abs. 1 und Abs. 2 StGB sowie des (in vier Angriffen mit einer Gesamtschadenssumme von 8.800 S begangenen) Vergehens des schweren Betruges nach § 146, (147) Abs. 1 Z. 1 und Abs. 2 StGB;

3) der am 2.November 1958 geborene Walter B des (in drei Zugriffen - wobei es einmal beim Versuch blieb -

mit einem Wert des Diebsgutes von insgesamt 35.561 S begangenen) Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten Diebstahls durch Einbruch nach § 127 Abs. 1

und Abs. 2 Z. 1, 128 Abs. 1 Z. 4, 129 Z. 1 und 2 sowie 15 StGB, ferner des Verbrechens der Hehlerei nach § 164 Abs. 1 Z. 1, Abs. 3, dritter Fall, StGB und des Vergehens des schweren Betruges (mit einem Schadensbetrag von insgesamt 10.000 S) nach § 146, 147 Abs. 1 Z. 1 und Abs. 2 StGB;

4) die am 12.April 1962 geborene Lieselotte C des Vergehens des schweren Betruges nach § 146, 147 Abs. 1 Z. 1 und Abs. 2 StGB (Schaden 7.500 S).

Das Erstgericht verhängte hiefür nach § 28, 129 StGB über Horst Werner A zwei Jahre Freiheitsstrafe und über Anton A unter Bedachtnahme gemäß § 31, 40 StGB auf das rechtskräftige Urteil des Landesgerichtes Eisenstadt vom 13.August 1981, GZ. 9 E Vr 672/81-7 (mit welchem er wegen des am 23.Mai 1981 begangenen Vergehens des unbefugten Gebrauches von Fahrzeugen nach § 136 Abs. 1, 2 und 3 StGB zu sechs Monaten Freiheitsstrafe verurteilt wurde) eine Zusatz-Freiheitsstrafe von einem Jahr, ferner über Walter B nach § 28, 164 Abs. 3 StGB achtzehn Monate Freiheitsstrafe und über Lieselotte C gemäß § 147 Abs. 1 StGB eine gemäß § 43 Abs. 1 StGB unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Monaten.

Bei der Strafbemessung wertete das Schöffengericht als erschwerend beim Angeklagten Horst Werner A die einschlägigen Vorstrafen ('hievon eine wegen Raubes'), die Wiederholung der diebischen Angriffe, das Zusammentreffen von mehreren strafbaren Handlungen, die mehrfache Qualifikation sowohl beim Diebstahl als auch beim Betrug sowie den raschen Rückfall, bei Anton A das Zusammentreffen von mehreren strafbaren Handlungen, die Wiederholung der diebischen Angriffe sowie die mehrfache Qualifikation beim Diebstahl wie auch beim Betrug, bei Walter B die einschlägigen Vorstrafen, das Zusammentreffen von mehreren strafbaren Handlungen, die Wiederholung der diebischen Angriffe sowie die mehrfache Qualifikation beim Diebstahl und beim Betrug und bei Lieselotte C keinen Umstand; als mildernd nahm es hingegen an:

bei Horst Werner A und Anton A das reumütige Geständnis, bei Walter B das reumütige Geständnis und den Umstand, daß es in einem Fall des Diebstahls beim Versuch blieb, sowie bei Lieselotte C den bisher ordentlichen Lebenswandel und das Alter unter 21 Jahren. Gegen dieses Urteil haben die Angeklagte Lieselotte C die Rechtsmittel der Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung, die Angeklagten Horst Werner A, Anton A und Walter B hingegen ausschließlich Berufung erhoben;

die Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten C ist vom Obersten Gerichtshof bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung mit Beschluß vom 28.Jänner 1982, GZ. 12 Os 5/82-6, zurückgewiesen worden.

Rechtliche Beurteilung

Im Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung war demnach nur mehr über die Berufungen zu entscheiden, mit denen alle vier Angeklagten eine Herabsetzung der Strafdauer anstreben.

Den Berufungen der Angeklagten Horst Werner A, Anton A und Walter B kommt keine Berechtigung zu.

Die vom Angeklagten Horst Werner A reklamierten Milderungsgründe liegen in Wahrheit nicht vor; von einer eher aus einer verlockenden Gelegenheit als mit vorgefaßter Absicht erfolgten Tatverübung kamn nach der Aktenlage bei ihm ebensowenig gesprochen werden wie davon, daß er sich der Zufügung eines größeren Schadens enthalten habe. Insoweit aber dieser Berufungswerber eine Strafreduktion aus der Relation der über (den bereits rechtskräftig abgeurteilten) Walter D verhängten (gleichfalls zwei Jahre betragenden) Freiheitsstrafe ableiten will, genügt der Hinweis, daß D keine Vorverurteilungen wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhender strafbarer Handlungfn aufweist, während beim Angeklagten Horst Werner A zwei Verurteilungen wegen strafbarer Handlungen gegen fremdes Vermömen (zu Freiheitsstrafen von insgesamt vier Jahren) als Erschwerungsgründe besonders ins Gewicht fallen. Gleiches gilt für das Berufungsvorbringen des Angeklagten Anton A, der zudem gar nicht von den dem Schuldspruch zugrundeliegenden Tathandlungen, sondern von der Anklageschrift ausgeht und zur Begründung der von ihm angestrebten Strafherabsetzung auch Fakten mitberücksichtigt wissen will, in Ansehung derer ein Freispruch bzw. eine Umqualifizierung erfolgt ist. Von einem 'jugendlichen Alter' des zu den Tatzeiten im 22. Lebensjahr gestandenen Angeklagten Anton A kann gleichfalls nicht die Rede sein.

Aber auch beim Angeklagten Walter B liegen die ins Treffen geführten (weiteren) Milderungsgründe nicht vor. Das reumütige Geständnis wurde ohnedies als Milderungsgrund berücksichtigt; daß er hiedurch (auch) wesentlich zur Wahrheitsfindung beigetragen habe, kann der Aktenlage ebensowenig entnommen werden wie seine Behauptung, er habe sich an den Straftaten 'lediglich als Mitläufer' beteiligt. Bei seinem Einwand, das Erstgericht habe zu Unrecht das Zusammentreffen von mehreren strafbaren Handlungen und die Wiederholung der diebischen Angriffe als zwei Erschwerungsgründe angenommen, übersieht er, daß beim Zusammentreffen der Begehung mehrerer verschiedener Straftaten mit der wiederholten Begehung derselben Straftat in jedem Fall zwar nur ein einziger Erschwerungsgrund vorliegt, dem allerdings je nach dem, ob nur eine oder beide Varianten gegeben sind, verschiedenes Gewicht zukommt (vgl. Leukauf-Steininger2, RN. 3 zu § 33

StGB). Hiezu kommt, daß das Erstgericht zwei Verurteilungen wegen § 125 StGB als (weiteren) Erschwerungsgrund (§ 33 Z. 2 StGB) unberücksichtigt ließ.

Die Dauer der über die Angeklagten Horst Werner A, Anton A und Walter B verhängten Freiheitsstrafen entspricht sohin durchaus ihrer tat- und persönlichkeitsbezogenen Schuld (§ 33 StGB), sodaß ihren Berufungen ein Erfolg versagt bleiben mußte.

Der Berufung der Angeklagten Lieselotte C kommt indessen im Ergebnis Berechtigung zu.

Das Erstgericht hat zwar in Ansehung dieser Angeklagten die Strafzumessungsgründe im wesentlichen zutreffend festgestellt, jedoch ein Strafmaß gefunden, das angesichts des nicht übermäßig hohen Unrechtsgehalts der Tat - die Berufungswerberin war zur Tatzeit mit dem bereits rechtskräftig abgeurteilten Walter D verlobt und hat an der Tathandlung unter Einwirkung der (insoweit) Mitangeklagten nur in untergeordneter Weise mitgewirkt - jedenfalls überhöht erscheint. Die über die Angeklagte C verhängte (bedingt nachgesehene) Freiheitsstrafe war daher auf das aus dem Spruch ersichtliche, vom Obersten Gerichtshof für angemessen erachtete Maß herabzusetzen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.

Anmerkung

E03580

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:0120OS00005.82.0311.000

Dokumentnummer

JJT_19820311_OGH0002_0120OS00005_8200000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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