TE OGH 1982/3/23 9Os22/82

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Veröffentlicht am 23.03.1982
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 23. März 1982 unter dem Vorsitz des Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Obauer und in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Faseth, Dr. Steininger, Dr. Horak und Dr. Reisenleitner als Richter sowie des Richteramtsanwärters Mag. Kliment als Schriftführer in der Strafsache gegen Reinhard Christian A wegen des Vergehens der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs. 2, 84 Abs. 2 Z 4 StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die vom Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Feldkirch als Jugendschöffengericht vom 19. November 1981, GZ 14 Vr 2129/81-14, erhobene Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrages des Berichterstatters, Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Horak, nach Verlesung der Rechtsmittel des Angeklagten sowie nach Anhörung der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr. Stöger, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 28. November 1963 geborene, sohin zu den Tatzeiten noch jugendliche Hilfsarbeiter Reinhard (Christian) A der Vergehen der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs. 2, 84 Abs. 2 Z 4 StGB (Punkt 1.) des Urteilssatzes) und der Sachbeschädigung nach § 125 StGB (Punkt 2.) des Urteilssatzes) schuldig erkannt. Darnach hatte er in Nenzing 1.) am 2. August 1981 den Gendarmeriebeamten Johann B, der ihn wegen Fahrens mit einem unbeleuchteten Motorfahrrad beanstandete, während der Erfüllung seiner Pflichten durch Ergreifen an beiden Händen, wodurch er und der Gendarmeriebeamte zu Boden stürzten, (am Körper mißhandelte und dadurch fahrlässig) durch Zufügung von Kratzwunden an der linken und rechten Hand sowie von Schürfwunden am linken Knie verletzt und 2.) am 12. Juli 1981 dadurch, daß er ein Blumengeschirr zu Boden warf, eine fremde bewegliche Sache (vorsätzlich) beschädigt, wobei der zum Nachteil der Ida C herbeigeführte Schaden 100 S betrug.

Die auf die Z 9 lit. b des § 281 Abs. 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten richtet sich nur gegen den unter Punkt 2.) bezeichneten Schuldspruch wegen Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB Der Beschwerdeführer macht dem Erstgericht unter Berufung auf den sachlichen Strafausschließungsgrund des § 42 StGB wegen mangelnder Strafwürdigkeit der ihm angelasteten Sachbeschädigung zum Vorwurf, die Voraussetzungen zur Anwendung der vorerwähnten Gesetzesstelle rechtsirrtümlich verneint zu haben.

Rechtliche Beurteilung

Diese Rüge versagt.

Obschon die durch die Tat des Angeklagten (der am 12. Juli 1981 beim Verlassen des Gasthauses 'K***' in Nenzing ein Blumengesteck zu Boden geworfen hatte) herbeigeführten Folgen angesichts des dadurch bewirkten Schadens von nur 100 S noch als unbedeutend einzustufen sind, kann - auch unter Berücksichtigung des im Tatzeitpunkt noch jugendlichen Alters des Angeklagten - schon auf Grund des Umstandes, daß er nach den Urteilsannahmen diese Sachbeschädigung aus Wut und Rache deshalb ausführte, weil die Gastwirtin für ein vom Angeklagten vorher im Lokal (fahrlässig) zertrümmertes Glas den Betrag von 10 S als Schadenersatz begehrt hatte (S 86 d.A) von einer bloß geringen Schuld (§ 42 Abs. 1 Z 1 StGB), also von einem erheblichen Zurückbleiben des tatbildmäßigen Verhaltens hinter dem in der für Sachbeschädigung vorgesehenen Strafnorm typisierten Unrechts- und Schuldgehalt, nicht mehr gesprochen werden (ÖJZ-LSK 1976/379). überdies ist im Hinblick auf die einschlägige Vorverurteilung des Beschwerdeführers (gleichfalls ua wegen Vergehens der Sachbeschädigung) vom 2. April 1981 durch das Landesgericht Feldkirch zu Vr 2412/80 und den relativ raschen Rückfall innerhalb offener Probezeit aus spezialpräventiven Gründen eine Bestrafung des Angeklagten wegen der neuen Tat erforderlich (§ 42 Abs. 1 Z 3 erster Fall StGB).

Mangels der im § 42 Abs. 1 Z 1 und 3 StGB - kumulativ mit den übrigen, im § 42 Abs. 1 StGB angeführten Erfordernissen - normierten Voraussetzungen war demnach für die vom Beschwerdeführer im Zusammenhang mit seinem Schldspruch wegen Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB angestrebte Anwendung des § 42 StGB entgegen der von ihm vertretenen Auffassung kein Raum. Die unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten war daher zu verwerfen.

Das Jugendschöffengericht verhängte über den Angeklagten gemäß §§ 28, 37 und 84 StGB, 11 JGG, eine Geldstrafe von 100 Tagessätzen (für den Fall der Uneinbringlichkeit 50 Tage Ersatzfreiheitsstrafe), wobei es den einzelnen Tagessatz mit 100 S bemaß. Ferner erkannte es den Angeklagten gemäß § 369 StPO schuldig, dem Privatbeteiligten Johann B einen Betrag von 1.232 S zu bezahlen.

Bei der Strafbemessung wertete es als erschwerend die einschlägige Vorstrafe des Angeklagten und das Zusammentreffen von zwei Taten, wogegen es als mildernd das Geständnis und den Umstand in Betracht zog, daß der Angeklagte die Schadenersatzforderung des Privatbeteiligten anerkannt hatte.

Die Berufung des Angeklagten, mit der er eine Reduzierung der Anzahl der verhängten Tagessätze, die Gewährung bedingter Strafnachsicht und die Halbierung des dem Privatbeteiligten zugesprochenen Betrages anstrebt, ist nicht begründet.

Zu einer Verringerung der Tagessätze bestand nach dem Schuld- und Unrechtsgehalt der dem Berufungswerber zur Last liegenden Verfehlungen um so weniger ein Anlaß, als er nach der - keineswegs geringfügigen - Vorverurteilung im April 1981 äußerst rasch rückfällig wurde, was ihm als zusätzlicher Erschwerungsumstand anzulasten ist. Die Wirkungslosigkeit der ihm gewährten bedingten Strafnachsicht im seinerzeitigen Verfahren stand einer nochmaligen Anwendbarkeit des § 43 StGB zwingend entgegen, weil der Rückfall innerhalb weniger Monate die Annahme verbietet, die bloße Androhung einer Strafe werde genügen, den Angeklagten von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten. Was endlich den bekämpften Privatbeteiligtenzuspruch anlangt, genügt es, auf das schuldkonstitutive Anerkenntnis des Berufungswerbers in der Hauptverhandlung am 19. November 1981 (S 75) zu verweisen. Der im ganzen unbegründeten Berufung mußte sohin ein Erfolg versagt bleiben.

Die Kostentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.

Anmerkung

E03599

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:0090OS00022.82.0323.000

Dokumentnummer

JJT_19820323_OGH0002_0090OS00022_8200000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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