Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat unter dem Vorsitz des Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Obauer und in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Faseth, Dr. Steininger, Dr. Horak und Dr. Reisenleitner als Richter sowie des Richteramtsanwärters Mag. Kliment als Schriftführer in der Strafsache gegen Wolfgang A und einen anderen wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, Abs. 1, Abs. 2 Z 1, 129 Z 1 und 15 StGB nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Angeklagten Wolfgang A und Robert B gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 17. Dezember 1981, GZ 5 a Vr 5.755/81- 60, den Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
über die Berufungen wird bei einem Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung entschieden werden.
Gemäß § 390 a StPO fallen den Angeklagten auch die Kosten des Verfahrens über ihre Nichtigkeitsbeschwerden zur Last.
Text
Gründe:
Das Schöffengericht erkannte den am 12. Dezember 1959 geborenen beschäftigungslosen Wolfgang A und den am 30. Juli 1962 geborenen Badewart Robert B - zwei Stiefbrüder - des Verbrechens des teils versuchten und teils vollendeten Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127 Abs. 1 und Abs. 2 Z 1, 129 Z 1 und 15 StGB schuldig und verurteilte sie zu Freiheitsstrafen.
Nach den entscheidungswesentlichen Urteilsannahmen hatten die Angeklagten am 23. Mai 1981 in den Nachtstunden in Wien dem Petar C nach Aufbrechen des rechten Schwenkfensters dessen VW-Bus einen Kassettenrekorder sowie eine Tonbandkassette im Wert von ca S 2.550,-- weggenommen und überdies ein Autoradio im Wert von ca S 1.000,-- wegzunehmen versucht.
Daß die Angeklagten den Kassettenrekorder und die dazugehörige Kassette stahlen, stellte das Gericht auf Grund ihrer Geständnisse fest; daß sie die Tat durch Einbruch begingen und überdies den Versuch unternahmen, den im Kraftwagen montierten Radioapparat auszubauen und zu stehlen, nahm das Gericht entgegen der diesbezüglich leugnenden Verantwortung der beiden Angeklagten auf Grund der Aussage des Zeugen Petar C und des Spurensicherungsberichtes der Polizei als erwiesen an. Keinen Glauben schenkte das Schöffengericht der Behauptung der Angeklagten, sie seien zur Tatzeit volltrunken gewesen; desgleichen auch nicht den diese Verantwortung stützenden Angaben der Zeugen Margerita D, Claudia E und Pasquale B über den Alkoholkonsum der Angeklagten vor der Tat. Diesbezüglich folgte es den Ausführungen des ärztlichen Sachverständigen Dr. F, der in seinem (in der Hauptverhandlung ergänzten schriftlichen) Gutachten dem Sinne nach von einem folgerichtigen und realitätsbezogenen Vorgehen der beiden Angeklagten bei Begehung der Tat sprach und aus medizinischer Sicht das Vorliegen der Voraussetzungen des § 11 StGB verneinte. Den Antrag der Angeklagten auf Beiziehung eines (weiteren) ärztlichen Sachverständigen zur Feststellung 'des Blutalkoholwertes' - der vom Verteidiger des Angeklagten A unter Hinweis auf die Verantwortung seines Mandanten, er habe vor der Tat 10 Viertel Wein (und einige Flaschen Bier getrunken, gestellt und (vom Verteidiger des Angeklagten B (ohne Anführung des Alkoholkonsums des Letztgenannten) übernommen worden war - wies es mit der Begründung ab, daß die von den Angeklagten tatsächlich konsumierte Alkoholmenge in Hinblick auf die widerspruchsvollen Angaben der vernommenen Personen nicht (einmal annähernd) feststellbar sei.
Dieses Urteil bekämpfen die beiden Angeklagten mit ihren (auf die Z 4 und 5 des § 281 Abs. 1 StPO gestützten) Nichtigkeitsbeschwerden und mit Berufungen.
Rechtliche Beurteilung
Beiden Beschwerden kommt keine Berechtigung zu.
Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten A:
Es ist der Ansicht des Erstgerichtes zu folgen, daß die Beiziehung eines Sachverständigen zur Blutalkoholgehaltsbestimmung nicht zielführend wäre, wenn eine Blutprobe nicht abgenommen wurde, die Trinkmenge und Trinkzeit nicht mehr exakt rekonstruiert werden kann und (auch) sonst - was hier zu ergänzen bzw klarzustellen ist - eine Rückrechnung auf Grund der Angaben des Angeklagten über Trinkzeiten und Trinkmengen (allein) unverläßlich wäre, weil diese unpräzise (so schon 9 Os 32/75, 10 Os 16/77 und 12 Os 143/78) oder unglaubwürdig sind; denn es kann das Gericht nicht dazu gehalten werden, Beweise aufzunehmen, deren Erheblichkeit eine andere Würdigung der vorliegenden Beweise zur Voraussetzung hat (11 Os 249/63, 11 Os 131/73) bzw deren Abführung überhaupt nur unter der Annahme der Richtigkeit der Beschuldigtenverantwortung Sinn und Zweck haben kann (SSt 34/65, JBl 1981, 384 uva).
Im gegenständlichen Fall ist nun das Erstgericht bei seiner Entscheidung über den Beweisantrag des Angeklagten A davon ausgegangen, daß die als Beweisgrundlage aufgestellte Behauptung, er habe vor der Tat zehn Viertel Wein (und einige Flaschen Bier) getrunken, durch die vorliegenden Beweise nicht objektiviert werden könne (S 403 d.A), weil - wie im Urteil mehrfach und unter Hinweis auf die Angaben der Befragten angeführt wird - die Zeugen diesbezüglich einander widersprechende Angaben machten und selbst der Angeklagte A bei seinen mehrmaligen Einvernahmen hinsichtlich der Trinkzeit (siehe dazu S 31, 43, 231 d.A) und der insgesamt zur Verfügung stehenden Trinkmenge (siehe insbes S 236, 380 d.A) widerspruchsvoll ausgesagt hatte.
Unter diesem Aspekt, der ein verwertbares Ergebnis der Beweisaufnahme nicht erwarten läßt, konnte das Schöffengericht den Beweisantrag ohne Verletzung von Verteidigungsrechten abweisen. Es kann dem Einwand des Angeklagten in der Mängelrüge nicht gefolgt werden, daß die im Urteil gebrauchte Formulierung, es sei aus dem 'logischen und realitätsbezogenen Vorgehen der Angeklagten bei der Tat' zu schließen, daß sie nicht volltrunken im Sinne des § 287 StGB waren, unverständlich ist. Was unter einem solchen Verhalten zu verstehen ist, liegt wohl auf der Hand.
Auch trifft nicht zu, daß sich die Annahme des Gerichtes, der VW-Bus des Petar C sei entweder mit einem Schraubenzieher (oder einem Messer) aufgebrochen worden, bloß auf Vermutungen des letztgenannten Zeugen stützt.
Diese Feststellung findet vielmehr im Bericht des Bundespolizeikommissariats Leopoldstadt vom 27. Mai 1981 (S 5 d.A) und in den polizeilichen Angaben des Angeklagten A und der Zeugin E Deckung, die gleichfalls von Manipulationen am Schwenkfenster des Fahrzeugs mit einem Fixiermesser gesprochen haben (siehe dazu insbesondere S 43 und 55 d.A).
Es liegt - den Beschwerdeausführungen zuwider - auch kein erörterungsbedürftiger Widerspruch in den Angaben des Zeugen C über den Hergang und die Entdeckung der Tat sowie den Zustand des Fahrzeuges bei seinem Eintreffen am Tatort vor; denn es hat der Zeuge seine diesbezüglichen Wahrnehmungen (und die daraus gezogenen Schlüsse) keineswegs gegensätzlich geschildert, sodaß ein Anlaß zu einer eingehenderen Erörterung seiner Aussage gar nicht bestand. Insbesondere aber kann keine Rede davon sein, daß die Angabe des Genannten, er habe 'ein Geräusch gehört, wie wenn jemand die Schiebetüre zumacht', mit der weiteren Aussage, die erwähnte Türe sei, wie er zum Wagen gekommen sei, einen 'großen Spalt' offengestanden (S 232 d.A) in Widerspruch steht; denn es besagt das beim Bewegen einer Schiebetüre entstehende (rollende) Geräusch nicht, daß die Türe bei Beendigung des das Geräusch verursachenden Vorganges tatsächlich geschlossen ist; im übrigen hat der Zeuge ergänzend zu dieser Bekundung vorgebracht, daß die Türe damals (wegen Sandes in der Schiene) schlecht zu bewegen war (S 234 d.A), was das Offenlassen der Türe durch die (flüchtenden) Täter auch aus diesem Grund durchaus erklärt.
Was sonst der Angeklagte in diesem Zusammenhang gegen die Richtigkeit der auf die Aussage des Zeugen C gestützten Feststellung des Erstgerichtes vorbringt, die Türen des Wagens des genannten Zeugen seien (vor der Tat versperrt gewesen und demnach) von den Angeklagten bei der Tat aufgebrochen worden, stellt lediglich eine im schöffengerichtlichen Verfahren unzulässige Bekämpfung der Beweiswürdigung dar, weshalb darauf nicht näher einzugehen ist.
Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten B:
Dieser Angeklagte ist mit seiner Verfahrensrüge auf das (zum sinngemäß) gleichlautenden Beschwerdevorbringen des Angeklagten A Gesagte zu verweisen. Ergänzend ist nur zu bemerken, daß der Angeklagte B selbst zugegeben hat, die von ihm getrunkene Menge alkoholischer Getränke nicht angeben zu können (S 229 d.A) und daß dementsprechend auch der Beweisantrag seines Verteidigers ohne diesbezügliche Präzisierung geblieben ist, weshalb er allein schon aus diesem Grund ohne Beeinträchtigung von Verteidigungsrechten abgewiesen werden konnte.
Mit der nicht weiter konkretisierten Behauptung dieses Angeklagten, das Gericht habe 'nur offenbar unzureichende und mangelhafte Gründe' für die Feststellung des Einbruches in den VW und des versuchten Diebstahls eines Autoradios gegeben, wird der vom Beschwerdeführer gleichfalls geltendgemachte Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs. 1 Z 5 StPO nicht zur gesetzmäßigen Darstellung gebracht (JBl 1949, S 217 ua).
Aus den angeführten Gründen waren die offenbar unbegründeten Beschwerden der Angeklagten gemäß § 285 d Abs. 1 Z 2 StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.
über die Berufungen der Angeklagten wird bei einem gemäß § 296 Abs. 3 StPO mit gesonderter Verfügung anzuberaumenden Gerichtstag zu entscheiden sein.
Der Kostenausspruch gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.
Anmerkung
E03655European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:0090OS00042.82.0323.000Dokumentnummer
JJT_19820323_OGH0002_0090OS00042_8200000_000