Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 25. März 1982 unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Breycha und in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Keller, Dr. Kral, Dr. Steininger und Dr. Lachner als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Nemec als Schriftführerin in der Strafsache gegen Karl A wegen des Verbrechens der Brandstiftung nach § 169 Abs 1 StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die vom Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 2. Dezember 1981, GZ 5 Vr 2984/81-24, erhobene Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrages des Berichterstatters, Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Kral,der Ausführungen des Verteidigers Dr. Lehofer und der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr. Presslauer, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 11. April 1947 geborene Landwirt Karl A der Verbrechen der Brandstiftung nach § 169 Abs 1 StGB und des versuchten schweren Betruges nach § 15, 146, 147 Abs 3 StGB schuldig erkannt. Es liegt ihm zur Last, in Ring, Bezirk Hartberg, 1.) am 8. September 1981 an dem im Hälfteeigentum seiner Ehefrau Stefanie A stehenden Vierkanthof ohne Einwilligung der Genannten im Bereich des Wirtschaftstraktes vorsätzlich eine Feuersbrunst verursacht zu haben und 2.) am 8. September 1981, 9. September 1981 und 10. September 1981 mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, Angestellte der C als Brandschadenversicherer durch Täuschung über Tatsachen, nämlich dadurch, daß er bei Abgabe der Schadenmeldung und Unterfertigung des Brandschadenerhebungsprotokolls die Brandursache verschwieg und behauptete, er könne sich die Ursache des Ausbruches des Feuers nicht erklären, zu Handlungen, nämlich zur Auszahlung einer Versicherungssumme von S 767.090,-- zu verleiten versucht zu haben, die die C an ihrem Vermögen in der genannten Höhe schädigen sollten. Nach den Feststellungen des Erstgerichtes setzte der Angeklagte Karl A am 8. September 1981 in Ring (Bezirk Hartberg) den ihm und seiner Ehefrau Stefanie A je zur Hälfte gehörenden Vierkanthof vorsätzlich in Brand, um den Wirtschaftstrakt des Gebäudes zu vernichten und eine Schadenersatzleistung aus der mit der C abgeschlossenen Feuerversicherung zu erlangen. Der Brand zerstörte das Wirtschaftsgebäude, wodurch ein Schaden in der Höhe von S 807.900,-- entstand. Am nächsten Tag bestätigte der Angeklagte durch Unterfertigung der vom Versicherungsangestellten Alois F aufgenommenen Schadenmeldung an die C, in der die Brandursache als unbekannt bezeichnet wurde, die Richtigkeit der darin enthaltenen Angaben. Ferner behauptete er am 10. September 1981 anläßlich der Verfassung eines Brandschadenerhebungsprotokolls durch einen weiteren Angestellten des Versicherungsunternehmens, daß er sich den Ausbruch des Feuers nicht erklären könne, und bekräftigte diese Darstellung wiederum durch seine Unterschrift.
Der Angeklagte bekämpft lediglich den Schuldspruch wegen des Verbrechens des versuchten schweren Betruges nach § 15, 146, 147 Abs 3 StGB mit einer auf Z 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, in der er einwendet, der mit der Brandstiftung verbundene weitere Vorsatz, den Versicherer zu schädigen, sei strafrechtlich irrelevant und die unrichtigen Angaben über die Brandursache seien als straflose Vorbereitungshandlung oder allenfalls als Versuch mit untauglichen Mitteln am untauglichen Objekt zu beurteilen.
Rechtliche Beurteilung
Der Nichtigkeitsbeschwerde kommt keine Berechtigung zu. Die der Begehung eines Versicherungsbetruges dienende vorsätzliche Herbeiführung des Versicherungsfalles ist zwar in der Regel eine bloße Vorbereitungshandlung zu diesem Betrug, weil ohne weitere Maßnahmen des Täters eine Versicherungsleistung nicht erlangt wird, wobei allerdings entgegen dem diesbezüglichen Standpunkt des Beschwerdeführers ein derartiges auf Verschaffung einer Versicherungsleistung abzielendes Verhalten nicht grundsätzlich straflos ist, sondern nach Maßgabe der subsidiären Bestimmung des § 151 Abs 1 StGB Verantwortlichkeit wegen Vergehens des Versicherungsmißbrauches nach sich zieht. Erhebt der Täter aber gegenüber dem Versicherer Ersatzansprüche oder leitet er einen derartigen Vorgang durch Verständigung des Versicherers vom Schadensfall ein, setzt er ein Verhalten, das auf Irreführung des Versicherers abgestellt ist und zu einer Vermögensschädigung durch Bezahlung der Versicherungssumme trotz fehlenden Anspruches führen soll, sodaß es in unmittelbar sinnfälliger Beziehung zur geplanten Betrugsverwirklichung steht und demgemäß eine ausführungsnahe Versuchshandlung darstellt. Somit hat der Angeklagte bereits durch die Erstattung der Schadenmeldung - in der übrigens auch ein Begehren auf Auszahlung der Entschädigung an ihn als Versicherungsnehmer enthalten gewesen ist (siehe S 133 d. A) - das Stadium der Vorbereitungshandlung zum Betrug verlassen und den Versuch dieses Deliktes gesetzt. Darüber hinaus ist vom Angeklagten durch die bei der Schadenmeldung und der späteren Brandschadenerhebung gegenüber den Angestellten des Versicherungsunternehmens abgegebenen Erklärungen gezielt der Eindruck erweckt worden, den Ausbruch des Brandes nicht verschuldet zu haben. Damit hat er aber die tatbestandsmäßige betrügerische Täuschung der zuständigen Organe des zu schädigenden Versicherers unmittelbar zu verwirklichen begonnen und sogar bereits Ausführungshandlungen zum Betrug gesetzt, die das Erstgericht im Hinblick auf das letztliche Mißlingen der Irreführung rechtsrichtig als nach § 15 Abs 1 und Abs 2 StGB strafbaren Versuch gewertet hat (siehe hiezu SSt 46/51 und ÖJZ-LSK 1977/231).
Der Hinweis des Beschwerdeführers, daß bis zur 'tatsächlichen Einforderung' des Schadens - womit offenbar die Entgegennahme der Versicherungssumme gemeint ist -
noch ein größerer Zeitraum verstrichen wäre und der Versicherer vor der Schadensliquidierung noch eine nähere Untersuchung der Brandursache vorgenommen hätte, vermag den auf Vorspiegelung einer Leistungspflicht aus dem bestehenden Versicherungsvertrag abgestellten Täuschungsakten nicht den Charakter von Ausführungshandlungen des Betruges zu nehmen und betrifft demnach auch nicht die Ausführungsnähe der Tat, sondern die Erfolgsnähe, welche für das Vorliegen eines strafbaren Versuches nicht gefordert wird (siehe Mayerhofer-Rieder, StGB2, E Nr 7 zu § 15). Von Straflosigkeit wegen absoluter Untauglichkeit des Versuchs, die betrügerisch angestrebte Versicherungsleistung tatsächlich zu erlangen (§ 15 Abs 3 StGB), kann im gegebenen Fall keine Rede sein. Hätte die Täterschaft des Angeklagten bei der Brandstiftung nicht nachgewiesen werden können, wäre er in der Lage gewesen, seine Forderung auf Auszahlung der Versicherungssumme durch die C mit Aussicht auf Erfolg aufrecht zu erhalten und durchzusetzen. Der vom Beschwerdeführer nicht näher begründete und auch durch kein Verfahrensergebnis gestützte Einwand, daß eine derartige Vollendung der Tat unter keinen Umständen möglich gewesen wäre, erweist sich demnach als unberechtigt.
Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Karl A war daher zu verwerfen.
Karl A wurde nach § 169 Abs 1, 28 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von vierzehn Monaten verurteilt. Bei der Strafbemessung wertete das Schöffengericht als erschwerend das Zusammentreffen zweier Verbrechen, als mildernd das Geständnis, den unbescholtenen Lebenswandel und den Umstand, daß es beim Versuch geblieben ist (Faktum 2).
Mit seiner Berufung strebt der Angeklagte eine Herabsetzung der Strafe und bedingten Strafnachlaß an.
Die Berufung ist nicht berechtigt.
Zu den vom Erstgericht im übrigen zutreffend erfaßten Strafbemessungsgründen kommt als erschwerend noch die Höhe des beabsichtigten Schadens (Urteilsfaktum 2) hinzu. Das Verbrechen der Brandstiftung ist in der Regel nicht nur mit hohem materiellen Schaden, sondern auch mit großen unkontrollierbaren Gefahren für das Leben und die Gesundheit von Menschen verbunden. Die Aufklärung ist schwierig und dementsprechend die Dunkelziffer besonders hoch. Im vorliegenden Fall war durch die Brandstiftung das Leben zumindest eines Menschen, des zweijährigen Sohnes des Angeklagten namens Stefan (S 8, 9, l3, l4, 27, 28, 195), gefährdet. Es wurden ferner mehrere Feuerwehrmänner bei der Brandbekämpfung (leicht) verletzt (S 54, 198). Auch wenn wegen des Mißlingens des Betruges der Schaden (in der Gesamthöhe von 807.900 S) zur Hälfte den Angeklagten selbst und zur Hälfte seine Ehegattin trifft, ist die vom Schöffengericht verhängte Strafe nicht zu hoch. Besondere Gründe liegen nicht vor, die Gewähr dafür bieten, daß der Angeklagte keine weiteren strafbaren Handlungen begehen werde. Bei dem hohen (beabsichtigten) Schaden und der großen Gefährlichkeit der vorliegenden Tat, vor allem aber aus generalpräventiven Erwägungen war bedingter Strafnachlaß nicht gerechtfertigt.
Der Berufung mußte somit ein Erfolg versagt bleiben. Die Kostenentscheidung beruht auf § 390 a StPO
Anmerkung
E03603European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:0120OS00019.82.0325.000Dokumentnummer
JJT_19820325_OGH0002_0120OS00019_8200000_000