Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schragel als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schubert, Dr. Gamerith, Dr. Hofmann und Dr. Egermann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1.) Johann S*****,
2.) Philomena S*****, vertreten durch Dr. Hans Paar, Rechtsanwalt in Graz, wider die beklagte Partei Walter B*****, vertreten durch Dr. Gerald Kleinschuster, Rechtsanwalt in Graz, wegen Unterlassung (Streitwert S 30.000), infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Berufungsgerichtes vom 28. Oktober 1981, GZ 27 R 270/81-23, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Bezirksgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom 12. August 1981, GZ 7 C 1205/80-17, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, den klagenden Parteien die mit S 3.136,96 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin enthalten S 196,81 USt und S 480 Barauslagen) binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen.
Text
Entscheidungsgründe:
Die Kläger, die ab 1956 Mieter von Räumlichkeiten im Hause *****, R*****gasse 6, waren, sind auf Grund des Kaufvertrages vom 19. 7. 1965, einverleibt am 19. 8. 1965, je zur Hälfte Eigentümer der Liegenschaft EZ 152 KG *****, Grundstück 268, Haus R*****gasse 6. Ihr Voreigentümer war Alois S*****, der im Haus eine Schusterwerkstätte betrieb. Der Beklagte ist Eigentümer der benachbarten Liegenschaft EZ 153 KG ***** mit dem Grundstück 269, Haus R*****gasse 8. Diese Liegenschaft hatten seine Eltern Josef und Gabriele B*****, deren Gesamtrechtsnachfolger der Beklagte ist, mit Kaufvertrag vom 11. 3. 1931, einverleibt am 13. 5. 1931, von Katharina, Johann und Margarethe K***** erworben. Westlich des Grundstückes der Kläger liegt das Grundstück 267 der EZ 151 KG *****, Haus R*****gasse 4. Mit gleichem Rang vom Tage der Eröffnung des Hauptbuches sind auf Grund des Grundbuchanlegungsprotokolles vom 1. 5. 1905, GZ 122, in COZ 1 und 3 der Liegenschaft EZ 152 die Grunddienstbarkeiten der Mitbenützung des im Hofe des Grundstückes 268 stehenden - heute nicht mehr vorhandenen - Brunnens sowie der Hausdurchfahrt und des Hofraumes zugunsten der Liegenschaften EZ 151 Haus Nr. 4 und EZ 153 Haus Nr. 8 einverleibt. Während die Eigentümer der Liegenschaft EZ 151 ein Sechstel der Erhaltungskosten des Brunnens und der Hausdurchfahrt und die Hälfte der Erhaltungskosten des Hofraumes zu leisten haben, fallen auf die Eigentümer der Liegenschaft EZ 153 zwei Drittel der Erhaltungskosten des Brunnens und der Hausdurchfahrt, aber keine Erhaltungskosten des Hofraumes. Dieser Hofraum liegt jeweils südlich der Häuser R*****gasse 4, 6 und 8; er ist für alle drei Grundstücke nur mittels einer durch das Haus R*****gasse 6 führenden Hausdurchfahrt erreichbar. Im Jahre 1957 wurde das Einfahrtstor des Hauses R*****gasse 6 über Ersuchen der Kläger zwecks Errichtung von Schaufensterkästen in der Passage zurückversetzt. Diese Passage ist 2,10 m breit. Als Ende 1964 oder Anfang 1965 der Sohn eines Mieters im Hause R*****gasse 8 auch im Hof des Hauses R*****gasse 6 mit einem Auto Probefahrten unternahm, ersuchte Alois S***** die Gattin des Beklagten mit Schreiben vom 12. 1. 1965 um Abhilfe; er machte sie darauf aufmerksam, dass sie für jeden Schaden, der in seinem Hof angerichtet werde, verantwortlich sei. Gleichzeitig ließ er am Einfahrtstor zum Hause R*****gasse 6 eine versperrbare Eisenstange und im Bereich der hofinnenseitigen Hausdurchfahrt eine Tafel mit der Aufschrift "Das Einstellen sämtlicher Fahrzeuge und Fahrräder im Durchgang und Hofraum sowie Durchfahren ist strengstens verboten" anbringen. Die Eigentümer der Liegenschaften EZ 151 und EZ 153 ersuchten Alois S*****, diese Sperrvorrichtung zu entfernen. Darauf kam es am 18. 5. 1965 zu einer Vereinbarung zwischen den Eigentümern der drei Liegenschaften, dass das Tor zur Durchfahrt des Hauses R*****gasse 6 während der gesetzlichen Haustorsperrzeiten geschlossen gehalten werde; Alois S***** folgte aber den Eigentümern der Nachbarliegenschaften je einen Schlüssel aus. Als im Jahre 1977 der Beklagte den Betrieb seiner Eltern im Haus R*****gasse 8 zu einer Weinstube umbaute und den Gastgarten im Hof des Hauses R*****gasse 8 vergrößerte, sodass dort nur mehr 2 PKWs Platz hatten, stellte er wiederholt Kraftfahrzeuge unter Benützung des Hofraumes der Liegenschaft der Kläger ab. Der Erstkläger forderte den Sohn des Beklagten und später den Beklagten selbst auf, das Abstellen von Kraftfahrzeugen im Hofraum des Hauses R*****gasse 6 zu unterlassen. Als dies nichts fruchtete, wandte er sich an seinen Rechtsfreund, auf dessen Schreiben hin ein Abstellen von Fahrzeugen im Hof des Hauses 6 unterlassen wurde. Als jedoch anfangs 1979 der Hof des Hauses R*****gasse 6 vom Beklagten immer umfangreicher zum Abstellen von Kraftfahrzeugen in Anspruch genommen wurde und dies ungeachtet eines Schreibens des Anwaltes des Erstklägers nicht unterließ, brachten die Kläger im Jahr 1980 die Klage mit dem in der Folge eingeschränkten Begehren ein, der Beklagte sei schuldig, das über die Be- und Entladetätigkeit hinausgehende Abstellen von Kraftfahrzeugen jeglicher Art im Hof des Hauses R*****gasse 6 zu unterlassen. Die Kläger brachten vor, die in COZ 3 der Liegenschaft EZ 156 KG ***** einverleibte Dienstbarkeit der Mitbenützung des Hofraumes umfasse nicht das Recht, dort Fahrzeuge abzustellen, da durch das Abstellen von Kraftfahrzeugen die Mitbenützung des Hofes durch den zweiten Servitutsberechtigten und die Kläger als Eigentümer des Hauses R*****gasse 6 verhindert werde. Der Voreigentümer der Kläger Alois S***** habe niemals geduldet, dass etwas im Hof des Hauses 6 abgestellt werde. Von 1956, als die Kläger Mieter im Hause R*****gasse 6 wurden, bis Ende 1976 sein vom Beklagten im Hofe des Hauses R*****gasse 6 keine Fahrzeuge abgestellt worden. Als Anton P*****, der Eigentümer des Hauses R*****gasse 4, und der Beklagte Umbauarbeiten vornehmen wollten, sei ihnen über Ersuchen gestattet worden, Baumaterialien und Baugeräte vorübergehend im Hof des Hauses R*****gasse 6 abzustellen. Die Kläger benützten für ihr Geschäft im Hause R*****gasse 6 im Hof ein Magazinsgebäude, das jederzeit zugänglich sein müsse und bis zu der durch das Abstellen von Kraftfahrzeugen durch den Beklagten erfolgten Behinderung auch zugänglich gewesen sei. Auch aus diesem Grund sei ein über das Be- und Entladen von Fahrzeugen hinausgehendes Abstellen von Kraftfahrzeugen gar nicht möglich gewesen.
Der Beklagte wendete ein, dass auch das Abstellen von Fahrzeugen eine Mitbenützung des Hofraumes darstelle. Aber selbst wenn dieses Recht nicht schon durch die Dienstbarkeitsbestellung umfasst sei, hätten es der Beklagte und seine Rechtsvorgänger ersessen, da sie durch mehr als 30 Jahre unbehindert die Hoffläche des Hauses R*****gasse 6 zum Abstellen von Fahrzeugen aller Art, insbesondere auch von Kraftfahrzeugen, benützt hätten. Davon hätten die Kläger bzw deren Rechtsvorgänger Kenntnis gehabt.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Es stellte fest, vor dem zweiten Weltkrieg hätte die Familie K*****, die Rechtsvorgängerin des Beklagten und seiner Eltern, die im Hause R*****gasse 8 eine Gastwirtschaft und Fleischhauerei betrieben hatte, ihren privaten PKW zwar meist in der R*****gasse, ab und zu auch im Hof des Hauses 8, sehr selten im Hof des Hauses 6, abgestellt. Nach der Familie K***** sei der Gastbetrieb von einem gewissen M***** geführt worden, dessen Geschäftsführer seinen PKW ausschließlich nur im Hof des Hauses 8 abgestellt habe. In den Jahren 1932 bis 1936 habe aber die Gattin des Beklagten bei ein bis zwei Besuchen pro Jahr je über ein bis zwei Tage ihren PKW sowohl im Hof des Hauses 8 als auch des Hauses 6 abgestellt. Dies sei ihr von der Geschäftsführerin der im Hause 8 betriebenen Gastwirtschaft mit den Worten, sie könne das Auto dort stehen lassen, es passiere nichts, erlaubt worden. Ab 1948 habe der Beklagte seine Beiwagenmaschine und später seinen PKW bei Besuchen meist in der R*****gasse oder im Schuppen oder im Hof des Hauses 8, äußerst selten und kurzzeitig aber auch im Hof des Hauses 6 abgestellt. Um diese Zeit sei der Schuppen des Hauses 8 an einen gewissen H***** vermietet gewesen; dieser habe einen zweirädrigen Handkarren besessen, den er, wenn er zu Mittag in der im Haus R*****gasse 8 gelegenen Gastwirtschaft aß, in der Regel im Hof des Hauses 8, fallweise aber auch im Hof des Hauses 6 stehen gelassen habe. Im Jahr 1962 habe ein Dienstmädchen des Beklagten ihr Kraftfahrzeug selten im Hof des Hauses R*****gasse 6 abgestellt. Seit 1971 habe der Beklagte ein Motorboot im Schuppen des Hauses R*****gasse 8 untergebracht; bei und nach Urlaubsfahrten und anlässlich von Reparaturen sei dieses Motorboot kurzzeitig auch im Hof des Hauses R*****gasse 6 gestanden. Die Familie F*****, die vor 1976 die Gastwirtschaft betrieben habe, habe nur sehr selten ein Kraftfahrzeug auch im Hof des Hauses R*****gasse 6 abgestellt. Rechtlich beurteilte das Erstgericht diesen Sachverhalt dahin, dass schon die Kostenaufteilung zwischen den jeweiligen Eigentümern des herrschenden Gutes R*****gasse 4 und R*****gasse 8 gegen die vom Beklagten gewünschte Auslegung spreche, dass unter Mitbenützung des Hofes auch das Abstellen von Kraftfahrzeugen umfasst sei. Auf Ersitzung könne der Beklagte sich deshalb nicht berufen, weil der festgestellte Sachverhalt dazu keine ausreichenden Anhaltspunkte biete, zumal eine über eine Be- und Entladetätigkeit hinausgehende Benützung des Hofes des Hauses 6 durch zeitlich unbegrenztes und auch der Zahl der Fahrzeuge und dem durch sie beanspruchten Platz nach unbeschränktes Abstellen von Kraftfahrzeugen nicht festgestellt habe werden können. Es stehe nur fest, dass es abgesehen von den letzten zwei bis drei Jahren vor Klagseinbringung fallweise und in der Regel nur aus besonderen Anlässen vorgekommen sei, dass einzelne Kraftfahrzeuge unter teilweiser Mitbenützung des Hofraumes des Hauses 6 abgestellt worden seien; dieser Sachverhalt reiche aber nicht zur Ersitzung des vom Beklagten behaupteten, in jede Richtung uneingeschränkten Mitbenützungsrechtes.
Das Berufungsgericht gab mit dem angefochtenen Urteil der vom Beklagten erhobenen Berufung nicht Folge. Es sprach aus, dass der Wert des Streitgegenstandes S 60.000 übersteige. Es übernahm die vom Erstgericht getroffenen Feststellungen als mängelfrei, unbedenklich und ausreichend. Das im Anlassfall als ungemessene Dienstbarkeitsrecht zu behandelnde Benützungsrecht sei im Sinne der Vorschrift des § 484 ABGB, wonach für den Umfang und die Art der Ausübung das jeweilige Bedürfnis des herrschenden Gutes maßgebend sei, zu beurteilen. Dabei sei die Ausübung der Servitut jedenfalls auf die Natur und den Zweck zur Zeit der Einräumung der Servitut beschränkt. Das jeweilige Bedürfnis des herrschenden Gutes beinhalte keinesfalls die vom Beklagten angestrebte unbeschränkte Mitbenützung des Hofraumes. Es müsse davon ausgegangen werden, dass das Mitbenützungsrecht der Eigentümer des herrschenden Gutes bis zum Jahr 1977 einschränkend in der Art und Weise ausgeübt worden sei, dass der Hofraum des dienenden Gutes nur dann benützt worden sei, wenn dies bloß für kurzfristige Zwecke, etwa für Be- und Entladetätigkeiten, notwendig gewesen sei. Dafür spreche nicht zuletzt auch der grundbücherlich einverleibte Kostentragungsschlüssel.
Rechtliche Beurteilung
Die dagegen vom Beklagten erhobene Revision ist nicht berechtigt. Das Ausmaß der Dienstbarkeit und der Umfang der dem Berechtigten zustehenden Befugnisse richtet sich nach dem Inhalt des Titels, bei dessen Auslegung insbesondere Natur und Zweck der Dienstbarkeit zur Zeit ihrer Einräumung zu beachten sind (EvBl 1981/83; MietSlg 29.955 u. a.; Klang² II 564). Nach dem Grundbuchsanlegungsprotokoll vom 1. 5. 1905, das nicht mehr aufgefunden werden konnte (siehe S 85 dA), stehen die Dienstbarkeitsrechte der Mitbenützung des Hofraumes des Grundstückes 268 den jeweiligen Eigentümern der Liegenschaften EZ 151 und EZ 153 im gleichen Range zu. Weder der Beklagte noch die jeweiligen Eigentümer des Hauses R*****gasse 6 haben daher ein älteres Recht im Sinne des § 486 ABGB. Aus dieser Gesetzesstelle ist zu folgern, dass der Eigentümer, der durch eine Dienstbarkeit nicht gehindert wird, eine mit ihr zu vereinbarende weitere Verfügung zu treffen, an seiner Sache auch mehrere gleichartige oder ungleichartige Dienstbarkeiten bestellen kann (Klang² II 568; Ehrenzweig² I/2, 312). Zwischen den Dienstbarkeitsberechtigten besteht im Zweifel keine Gemeinschaft, auf die die Vorschriften der §§ 825 ff ABGB analog anzuwenden wären; es liegen vielmehr mehrere selbständige, voneinander unabhängige Rechte vor (Klang² III 1087). Treten gleichrangige Rechte miteinander in Kollision, sind sie dem billigen Interesse aller Beteiligten entsprechend auszuüben (Klang² II 568). Steht daher zwei gleichrangigen Dienstbarkeitsberechtigten gemeinsam mit dem Eigentümer des Grundstückes das Recht der Mitbenützung eines Hofraumes zu, so ergibt sich schon aus der Mehrheit der Rechte, das entgegen der in der Revision vorgetragenen Ansicht der Umfang der Befugnisse nach dem Inhalt des im Sinne eines billigen Interesses aller Beteiligten auszulegenden Titels nicht so weit gehen kann, dass durch die Benützung des Grundstückes durch einen der Berechtigten seine Benützung durch andere Mitberechtigte ausgeschlossen wird. Aus dem Inhalt des Titels kann nicht abgeleitet werden, dass der Beklagte berechtigt wäre, Kraftfahrzeuge über die Dauer einer Be- und Entladetätigkeit hinaus im Hof des Hauses der Kläger abzustellen, verhindert er doch dadurch eine auch den Eigentümern des Hauses R*****gasse 4 und den Klägern selbst zustehende Mitbenützung des Hofraumes.
Dem Beklagten kann auch nicht gefolgt werden, dass er ein solches Recht ersessen hätte. Ersitzungsbesitz eines den Eigentümern zu einer Duldung verpflichtenden Rechtes setzt voraus, dass die Ausübung als Recht in Anspruch genommen wird, der Eigentümer des Grundstückes dies erkennen kann und dennoch dieses Verhalten so duldet, als hätte der andere ein Recht darauf (MietSlg 31.011, 29.014; SZ 45/45; EvBl 1973/28; EvBl 1961/296; 1 Ob 502/82; Klang² II 78). Die Handlungen müssen in ihrer Gesamtheit als eine Besitzausübung gewertet werden können (SZ 39/77); es muss der Wille ersichtlich sein, dass ein Recht ausgeübt wird und nicht eine bloß sich aus dem gutnachbarlichen Verhältnis ergebende Gestattung in Anspruch genommen wird; in diesem Fall liegt kein zur Ersitzung führender Rechtsbesitz vor (GlU 2050; Ehrenzweig² I/2, 79). Besteht schon eine Dienstbarkeit der Mitbenützung eines Grundstückes, ist in dessen zeitweiser Benützung im Zweifel noch nicht die erkennbare Ausübung eines darüber hinausgehenden Rechtes zu erblicken. Nach den getroffenen Feststellungen erfolgte die Benützung des Hofraumes des Hauses 6 zum Abstellen von Kraftfahrzeugen, Handkarren und Motorbooten nur äußerst selten; in diesen Handlungen konnte für die Eigentümer des Hauses R*****gasse 6 nicht die Inanspruchnahme eines über das einverleibte und nun für das Abstellen von Kraftfahrzeugen von den Klägern näher definierte und insoweit von ihnen anerkannte Recht hinausgehendes Recht, gegen das mit Besitzstörungs- oder Eigentumsfreiheitsklage vorgegangen hätte werden müssen, um einen Rechtserwerb zu verhindern, erblickt werden.
Damit erweisen sich aber auch die übrigen Revisionsgründe als nicht gegeben. Dass im Hause R*****gasse 8 schon immer eine Gastwirtschaft betrieben wurde, stellten die Vorinstanzen ohnedies fest. Der Revision ist daher der Erfolg zu versagen.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO.
Anmerkung
E74432 1Ob506.82European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:0010OB00506.82.0331.000Dokumentnummer
JJT_19820331_OGH0002_0010OB00506_8200000_000