TE OGH 1982/4/1 12Os28/82

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Veröffentlicht am 01.04.1982
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 1.April 1982 unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Breycha und in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Keller, Dr. Kral, Dr. Steininger und Dr. Lachner als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Nemec als Schriftführerin in der Strafsache gegen Ghaisuddin A wegen des teils vollendeten, teils versuchten Verbrechens nach §§ 12 Abs. 1 SuchtgiftG. und 15 StGB sowie einer anderen strafbaren Handlung über die vom Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 11.September 1981, GZ. 6 f Vr 5869/81-25, erhobene Berufung nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrages des Berichterstatters, Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Kral, der Ausführungen des Verteidigers Dr. Doczekal und der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr. Strasser, zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 11.August 1958 geborene Hilfsarbeiter Ghaisuddin A, ein pakistanischer Staatsangehöriger, des teils vollendeten, teils versuchten Verbrechens nach § 12 Abs. 1 SuchtgiftG.

und § 15 StGB und des Vergehens der gewerbsmäßigen Abgabenhehlerei nach § 37 Abs. 1 lit. a, 38 Abs. 1 lit. a FinStrG. schuldig erkannt, weil er I. in den Monaten Jänner und Februar 1981 vorsätzlich, den bestehenden Vorschriften zuwider, Suchtgifte in solchen Mengen in Verkehr gesetzt hat, daß daraus in größerer Ausdehnung eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen entstehen konnte, indem er 18 g Heroin an Alois B verkaufte;

II. im März 1981 versuchte, eine der zu I. angeführten strafbaren Handlungen zu begehen, indem er 110 g Heroin erwarb und in der Absicht, das Heroin weiterzuverkaufen, an seinem Arbeitsplatz verwahrte;

III. zwischen Jänner 1981 und März 1981 durch die zu I. und II. angeführten Tathandlungen Sachen, hinsichtlich welcher ein Schmuggel begangen wurde, gekauft oder sonst an sich gebracht, verheimlicht oder zum Teil verhandelt hat; er hat die Abgabenhehlerei in der Absicht begangen, sich durch die wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen.

Das Erstgericht verhängte über den Angeklagten nach § 12 Abs. 1 SuchtgiftG. eine Freiheitsstrafe in der Dauer von zweieinhalb Jahren, nach §§ 38 Abs. 1

lit. a, 37 Abs. 2 FinStrG. eine Geldstrafe in der Höhe von 20.000 S, im Fall der Uneinbringlichkeit drei Wochen Ersatz-Freiheitsstrafe und gemäß § 12 Abs. 4 SuchtgiftG.

eine Geldstrafe in der Höhe von 32.400 S, im Fall der Uneinbringlichkeit ein Monat Ersatz-Freiheitsstrafe. Ferner wurde gemäß § 12 Abs. 3 SuchtgiftG. der Verfall des sichergestellten Heroins ausgesprochen.

Bei der Strafbemessung nahm das Erstgericht als erschwerend das Zusammentreffen von einem Vergehen mit einem Verbrechen und die relativ große Suchtgiftmenge und als mildernd die Unbescholtenheit und, daß es im Punkt II. des Urteilsspruches beim Versuch geblieben ist, an.

Dieses Urteil wird vom Angeklagten mit Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung angefochten. Die Nichtigkeitsbeschwerde wurde bereits vom Obersten Gerichtshof in einer nichtöffentlichen Beratung am 11.März 1982, GZ. 12 Os 28/82-5, zurückgewiesen. Dieser Entscheidung kann auch der wesentliche, dem Schuldspruch zugrunde liegende Sachverhalt entnommen werden.

Mit seiner Berufung begehrt er eine Herabsetzung der Strafe.

Rechtliche Beurteilung

Die Berufung ist nicht berechtigt.

Zwar kann das Zusammentreffen eines Verbrechens mit einem Finanzvergehen nicht als erschwerend gewertet werden, weil nach § 22 Abs. 1 FinStrG. die Strafen für das Finanzvergehen gesondert von Strafen für die anderen strafbaren Handlungen zu verhängen sind. Erschwerend war hingegen die Wiederholung des Verbrechens. Als mildernd kommt zu den vom Erstgericht im übrigen zutreffend angenommenen Strafzumessungsgründen noch das teilweise Geständnis des Angeklagten hinzu. Hingegen kann von einer besonders verlockenden Gelegenheit im Sinne des § 34 Z. 9 StGB nicht gesprochen werden, wenn der Angeklagte die Verhaftung des Riaz C ausnützte und sich einen Teil des Riaz C gehörenden Heroins aneignete. Bei dem Unrechts- und Schuldgehalt der Tat, vor allem bei der großen Menge des besonders gefährlichen Suchtgiftes Heroin, ist die über den Angeklagten verhängte Strafe aus spezial- und generalpräventiven Erwägungen nicht zu hoch bemessen. Der Berufung war somit ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung beruht auf der angeführten Gesetzesstelle.

Anmerkung

E03641

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:0120OS00028.82.0401.000

Dokumentnummer

JJT_19820401_OGH0002_0120OS00028_8200000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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